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Bundesrat entscheidet über Abbruch der Zusammenarbeit mit einem Land

Bern, 20. September 1999

Pressemitteilung

Bundesrat entscheidet über Abbruch der Zusammenarbeit mit einem Land

Im Interesse einer kohärenten Aussenpolitik der Schweiz wird künftig der
Gesamtbundesrat entscheiden, ob die Zusammenarbeit mit einem Land aus
politischen Gründen oder wegen schwerer Menschenrechtsverletzungen
teilwei-se oder völlig abgebrochen wird.

Der Bundesrat hat am Montag beschlossen, dass der Entscheid über die
Anwendung der sogenannten politischen Konditionalität in den
Aussenbeziehungen künftig nicht mehr von einem einzelnen Departement oder
einem Bundesamt, sondern neu vom Gesamtbundesrat gefällt wird. Damit wird
eine Verbesserung der aussenpolitischen Kohärenz angestrebt. Als Kriterien
für einen teilweisen oder völligen Abbruch der Zusammenarbeit gelten
namentlich:

- Fehlende Bemühungen bezüglich einer guten Regierungsführung (Good
Governance).
- Schwerwiegende Verletzungen der Menschenrechte.
- Unterbrechung von Demokratisierungsprozessen.
- Schwere Verstösse gegen Frieden und Sicherheit.
- Fehlende Bereitschaft zur Rückübernahme der eigenen Staatsangehörigen.

Die Kriterien kommen in erster Linie in den bilateralen Beziehungen mit
anderen Staaten, nach Möglichkeit aber auch im multilateralen Kontext zur
Geltung. Für die Anwendung der politischen Konditionalität gibt es keinen
Automatismus. Das Schwergewicht der Anstrengungen der Schweiz zur
Verbesserung der politischen Rahmenbedingungen soll auf positiven Massnahmen
liegen. Der teilweise oder völlige Abruch einer Zusammenarbeit kann sich
jedoch als äusserste Massnahme für die Glaubwürdigkeit aussenpolitischer
Zielsetzungen als unumgänglich erweisen. Der einzelne Fall wird jeweils vor
dem Hintergrund der spezifischen Situation sowie des Verhaltens anderer
Länder beurteilt. Dabei kommt vor allem bei der Anwendung von
Handelssanktionen der internationalen Koordination eine grosse Bedeutung zu.
Die humanitäre Hilfe ist von der politischen Konditionalität ausgenommen.
Analoge Kriterien gelten für die Aufnahme und die Intensivierung der
schweizerischen Aussenbeziehungen.

EIDGENÖSSISCHES DEPARTEMENT
FÜR AUSWÄRTIGE ANGELEGENHEITEN
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