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Stabilisierungsprogramm 1998: Änderung von zwei Verordnungen

Medienmitteilung

Stabilisierungsprogramm 1998: Änderung von zwei Verordnungen

Im März dieses Jahres haben die Eidgenössischen Räte das Bundesgesetz über
das Stabilisierungsprogramm 1998 verabschiedet. Der Bundesrat hat nun die
dadurch notwendig gewordenen Änderungen der Verordnung über die
Unfallversicherung von arbeitslosen Personen und der Verordnung über die
obligatorische berufliche Vorsorge von arbeitslosen Personen genehmigt. Die
Anpassungen entsprechen dem neuen Konzept der Arbeitslosenversicherung
(ALV), wonach arbeitslose Personen während Programmen zur vorübergehenden
Beschäftigung und Berufspraktika nicht mehr Lohn, sondern ein Taggeld der
ALV erhalten. Die Änderungen treten auf den 1. Januar 2000 in Kraft.

In der obligatorischen Unfallversicherung werden alle arbeitslosen Personen
(ausser bei Zwischenverdienst) den selben Prämiensatz für die Deckung von
Nichtberufsunfällen bezahlen. Die ALV wird die Prämien für die Deckung des
Unfallrisikos während Programmen zur vorübergehenden Beschäftigung,
Berufspraktika und Bildungsmassnahmen finanzieren. Abgesehen von der
Versicherung während einem Zwischenverdienst werden alle arbeitslosen
Personen bei der SUVA versichert sein.

Im Bereich der beruflichen Vorsorge werden in Folge des
Stabilisierungsprogramms redaktionelle Anpassungen der Verordnung über die
obligatorische berufliche Vorsorge von arbeitslosen Personen vorgenommen.

EIDG. DEPARTEMENT DES INNERN
Presse- und Informationsdienst

15. September 1999

Auskunft:
- Für die Unfallversicherung:  Tel. 031 / 322 90 87
Peter Schlegel, Sektionschef
Sektion Unfallversicherung und Unfallverhütung
Bundesamt für Sozialversicherung

- Für die berufliche Vorsorge:  Tel. 031 / 322 90 63
Anton Kronenberg, wiss. Adjunkt
Abteilung Berufliche Vorsorge
Bundesamt für Sozialversicherung