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Botschaft zur Teilrevision des Mietrechts im Obligationenrecht und zur Volksinitiative 'Ja zu fairen Mieten'

PRESSEMITTEILUNG / Bern, 15.9.1999

Botschaft zur Teilrevision des Mietrechts im Obligationenrecht und zur
Volksinitiative 'Ja zu fairen Mieten'

Der Bundesrat hat die Botschaft zur Teilrevision des Mietrechts im
Obligationenrecht und zur Volksinitiative "Ja zu fairen Mieten"
verabschiedet. Am 14. März 1997 hat der Schweizerische Mieterinnen-
und Mieterverband die Volksinitiative "Ja zu fairen Mieten"
eingereicht. Der Bundesrat anerkennt, dass die Initiative berechtigte
Anliegen enthält und die Verbesserung einer heute unbefriedigenden
Rechtslage zum Ziele hat. Das betrifft insbesondere die Überwälzung
von Hypothekarzinsänderungen auf die Mietzinse. So werden Erhöhungen
eher weiter gegeben als Senkungen. Er lehnt die Initiative jedoch ab,
weil sie das Problem der Koppelung von Hypothekarzinsen und Mietzinsen
nicht grundsätzlich beseitigt. Mit dem Vorschlag, für
Mietzinsanpassungen wegen Hypothekarzinserhöhungen einen über fünf
Jahre berechneten Durchschnittssatz („geglätteter Hypothekarzinssatz“)
zugrunde zu legen, wird zu wenig die Tatsache berücksichtigt, dass
Hypothekarzinssätze heute zunehmend individuell festgesetzt werden.
Zudem behindert eine Beibehaltung dieser Verknüpfung die Geldpolitik.

Aufgrund der Ergebnisse des von März bis Mai 1999 durchgeführten
Vernehmlassungsverfahrens zur Neuordnung des Mietrechts schlägt der
Bundesrat vor, die Koppelung der Mietzinse an den Hypothekarzinssatz
aufzuheben. Statt dessen soll für Anpassungen die Entwicklung des
Landesindexes der Konsumentenpreise massgebend sein, wobei bis zu 80
Prozent der Steigerung auf den Mietzins überwälzt werden können.
Mietzinse sollen anhand des Vergleichsmietenprinzips auf ihre
allfällige Missbräuchlichkeit hin überprüft werden können. Ähnlich wie
die Initiative schlägt der Bundesrat eine zeitliche Staffelung von
Mietzinserhöhungen infolge von wertvermehrenden Investitionen oder
Liegenschaftsverkäufen vor, sofern der neue Mietzins 20 Prozent höher
als der bisherige ist. Weitere Neuerungen betreffen die
Überprüfbarkeit der Mietzinse von mit Hilfe der öffentlichen Hand
geförderten Wohnungen, die Ausweitung der Entscheidkompetenz der
Schlichtungsbehörden sowie die Befreiung von Verfahrenskosten bis zu
einem Streitwert von 20'000 Franken und für Fälle, die den
Kündigungsschutz betreffen. Die materiellen Regelungen des
Kündigungsschutzes sollen jedoch nicht geändert werden, da sie sich
bewährt haben.

EIDGENÖSSISCHES VOLKSWIRTSCHAFTSDEPARTEMENT
Presse- und Informationsdienst

Auskünfte:
Bundesamt für Wohnungswesen, Cipriano Alvarez, Chef Rechtsdienst, Tel.
032 / 654'91'30