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Das neue Bundesgesetze über die Archivierung und die dazugehö-rende Ausführungsverordnung treten in Kraft

Pressemitteilung
Das neue Bundesgesetze über die Archivierung und die dazugehö-rende
Ausführungsverordnung treten in Kraft
Der Bundesrat hat die Ausführungsverordnung zum Bundesgesetz über die
Archivierung gutgeheissen und den Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes
und der Verordnung auf den 1. Oktober 1999 festgesetzt.
Mit dem Bundesgesetz vom 26. Juni 1998 wird die Archivierung neu auf
Geset-zesstufe geregelt. Mit dieser Regelung wird eine generelle
Archivierungspflicht für Bundesorgane verankert. Weiter werden die
wesentlichen Grundzüge einer langfristigen Archivierungspolitik auf
Bundesebene festgelegt.
Die Ausführungsverordnung zum Bundesgesetz über die Archivierung vom 8.
September 1999 regelt die entsprechenden Detailfragen.
Die wesentlichen Neuerungen sind die folgenden:
Das Gesetz statuiert den Grundsatz des freien und unentgeltlichen Zugangs
zum Archivgut nach Ablauf einer (von bisher 35 Jahren) neu auf 30 Jahre
reduzierten Schutzfrist. Die Anwendbarkeit der Bestimmungen des
Datenschutzgesetzes im Archivbereich wird präziser bestimmt; um den
Ansprüchen des Datenschutzes zu genügen, sieht das Gesetz eine auf fünfzig
Jahre verlängerte Schutzfrist für Unterla-gen mit besonders schützenswerten
Personendaten vor.
Eine weitere wesentliche Neuerung besteht darin, dass der Geltungsbereich
der archivrechtlichen Bestimmungen auf alle Bundesorgane erweitert wird.
Neu besteht für diese Stellen eine generelle Anbietepflicht für alle
Unterlagen des Bundes. Ablieferungspflicht besteht für alle Unterlagen, die
vom Schweizerischen Bundesarchiv in Zusammenarbeit mit den
unterlagenproduzierenden Stellen als archivwürdig ermittelt wurden.
Insgesamt bedeuten die neuen Erlasse eine Vereinheitlichung und Präzisierung
so-wie eine wesentliche Liberalisierung des Archivrechts auf Bundesebene.
Eidgenössisches Departement des Innern,
Presse- und Informationsdienst

Auskunftsperson:
Prof. Ch. Graf
Direktor
Schweizerisches Bundesarchiv
Tel.: 031 / 322 89 88