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Die Bundesbehörden der Schweizerischen Eidgenossenschaft

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Bald alle Erlasse ans Datenschutzgesetz angepasst

Pressemitteilung

Bald alle Erlasse ans Datenschutzgesetz angepasst

Mit 20 Gesetzesänderungen, die alle sieben eidgenössischen Departemente
betreffen, soll dem Datenschutzgesetz von 1993 in weiteren Bereichen zum
Durchbruch verholfen werden. Der Bundesrat hat die entsprechende Botschaft
"über die Schaffung und die Anpassung gesetzlicher Grundlagen für die
Bearbeitung von Personendaten" zu Handen des Parlaments verabschiedet.

Seit dem Inkrafttreten des Datenschutzgesetzes von 1993 haben die
Bundesbehörden bereits zahlreiche Massnahmen zum Schutz der Persönlichkeit
und der Grundrechte von Personen eingeleitet, über die Daten bearbeitet
werden. Unter anderen wurden folgende Gesetze mit dem Datenschutzgesetz in
Übereinstimmung gebracht: Staatsschutzgesetz, Strafgesetz, Asylgesetz,
Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer,
Strassenverkehrsgesetz, Kriegsmaterialgesetz, Bundesgesetz über die Armee
und die Militärverwaltung sowie Bundesgesetz über die technischen
Handelshemmnisse.

Das Datenschutzgesetz verlangt, dass jegliche Bearbeitung besonders
schützenswerter Personendaten durch Bundesstellen ausdrücklich in einem
formellen Gesetz festgelegt ist. Auf Grund dieses Gesetzes kann jede Person
Auskunft über die eigenen Daten verlangen. Zu diesem Zweck müssen
Datensammlungen registriert und detailliert geregelt werden.

Beim Inkrafttreten des Datenschutzgesetzes erfüllten diverse Sammlungen von
Personendaten des Bundes die gesetzlichen Anforderungen noch nicht. Die
Übergangsbestimmungen sahen ursprünglich vor, dass bestehende
Datensammlungen noch während fünf Jahren nach Inkrafttreten des Gesetzes,
das heisst bis zum 1. Juli 1998, benützt werden durften. Diese Frist wurde
vom Parlament 1998 bis zum 31. Dezember 2000 verlängert.

Die nun vorliegende Botschaft umfasst 20 Gesetzesänderungen (Beilage), mit
welchen die Rechtsgrundlagen für den Betrieb von Datensammlungen in der
Bundesverwaltung den Erfordernissen des Datenschutzgesetzes angepasst
werden. Für das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten
wurde dabei ein separates Gesetz vorgesehen, weil entsprechende Grundlagen
bis anhin fehlten.

Nicht erfasst werden von der Botschaft jene Gesetzesänderungen, welche im
Rahmen von bereits eingeleiteten spezialgesetzlichen Revisionsvorhaben
vorgenommen werden können. Eine solche Ausnahme bildet beispielsweise das
Sozialversicherungswesen. Die entsprechende Botschaft ist in Vorbereitung,
womit der Datenschutz auch in dieser wichtigen Materie fristgerecht im
Gesetz verankert werden kann.

SCHWEIZERISCHE BUNDESKANZLEI
Informationsdienst

25.08.1999

Auskünfte:

Beat Gujer, Bundeskanzlei, Tel. 031 - 322 37 54

Kosmas Tsiraktsopulos; Informationsdienst des
Eidg. Datenschutzbeauftragten , Tel. 031 - 322 41 64