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Betäubungsmittelgesetz: 5 Varianten gehen in die Vernehmlassung

MEDIENMITTEILUNG       Bern, 25. August 1999

Vernehmlassung eröffnet
Betäubungsmittelgesetz: 5 Varianten gehen in die Vernehmlassung
Der Bundesrat eröffnet die Vernehmlassung zur Revision des
Betäubungsmittelgesetzes (BetmG). Damit wird das Ziel verfolgt, die
Gesetzgebung an die Realität im Drogenbereich anzupassen, sowie
Lückenhaftigkeit, Inkohärenzen und Widersprüchlichkeiten des bestehenden
Gesetzes zu verbessern.
Das Betäubungsmittelgesetz aus dem Jahre 1951 wurde letztmals 1975 und 1996
revidiert. In den letzten 25 Jahren hat sich die Situation im Drogenbereich
stark verändert. Sowohl die Zahl der Konsumierenden als auch die Anzahl
Abhängiger hat seit der letzten Revision zugenommen. Die gesundheitlichen
Probleme und die soziale Desintegration vieler Abhängiger haben sich
verstärkt. Parallel dazu wurde darum die Aufklärung und die soziale und
medizinische Hilfe ausgebaut (Prävention und Therapie). Durch das Aufkommen
von HIV/Aids bei den drogenkonsumierenden Personen hat sich in den
80er-Jahren die Situation noch weiter verschärft. Aufgrund dieser
Entwicklung wurden als jüngstes Element der Drogenpolitik Strategien zur
Schadensverminderung oder Überlebenshilfe („harm reduction“) entwickelt.
Mit der Revision des BetmG sollen die neuen Methoden und Strategien in der
Drogenpolitik gesetzlich verankert werden. So sollen die gesetzlichen Lücken
in einzelnen Bereichen der Prävention, Therapie und Schadensverminderung
geschlossen werden. Auf der anderen Seite sollen die vom Bundesrat
getroffenen Massnahmen, insbesondere die 4-Säulen-Politik, besser abgestützt
werden.
Im weiteren sieht der Revisionsvorschlag vor:
- dass der Jugendschutz durch ein striktes Abgabeverbot für Alkohol, Tabak
und andere Suchtmittel an Jugendliche unter 16 Jahre verstärkt wird,
- dass die Massnahmen der drei Säulen Prävention, Therapie und
Schadensverminderung nicht nur für Betäubungsmittel, sondern für alle
abhängigkeitserzeugenden Substanzen gelten,
- dass die ärztliche Verschreibung von Heroin definitiv gesetzlich verankert
und
- dass die Koordination zwischen Bund und Kantonen verbessert wird.
Das federführende Bundesamt für Gesundheit (BAG) liess verschiedene
Grundlagen erarbeiten. Die Gesetzesänderungen basieren auf den Empfehlungen
von 1996 der Expertenkommission für die Revision des BetmG („Kommission
Schild“), wie auch auf verschiedenen wissenschaftlichen Studien (u.a. auf
dem Cannabisbericht der Eidgenössischen Kommission für Drogenfragen).
Unklar ist, wie insgesamt die Haltungen in der Frage der Konsumbestrafung
und der Bestrafung der Vorbereitungshandlungen sind. Deshalb unterbreitet
der Bundesrat dazu zwei Varianten, die ergänzt werden durch drei Varianten
der Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Nationalrates
(SGK-N).
Variante 1: Die erste der bundesrätlichen Varianten sieht vor, den Konsum
aller Betäubungsmittel und die Vorbereitungshandlungen dazu nicht mehr unter
Strafe zu stellen. Dies entspricht einer Empfehlung der Expertenkommission
Schild.
Variante 2: Die zweite bundesrätliche Variante sieht lediglich beim Konsum
von Cannabis und den Vorbereitungshandlungen dazu eine Strafbefreiung vor.
Ein im Vergleich zum heutigen Gesetz erweitertes Opportunitätsprinzip soll
für Konsum und Vorbereitungshandlungen aller übrigen Betäubungsmittel
gelten.
Beide Varianten schlagen also eine Strafbefreiung des Cannabiskonsums für
Erwachsene vor. Die Strafbarkeit jeglichen Drogenkonsums bleibt für
Jugendliche in jedem Fall bestehen.
Ebenfalls zwei Varianten werden zur umstrittenen Frage des Anbaus von Hanf
sowie der Herstellung von und des Handels mit Hanfprodukten zur Diskussion
gestellt.
Variante 1: Die erste bundesrätliche Variante schlägt in Anlehnung an das
niederländische Opportunitätsprinzip vor, den Anbau von Hanf sowie die
Herstellung von und der Handel mit Hanfprodukten unter bestimmten
Bedingungen zu tolerieren. Es obläge dem Bundesrat, diese im Rahmen einer
Verordnung (z.B. Altersgrenzen, Höchstmenge, Verbot von Werbung etc.)
festzulegen, und zu bestimmen unter welchen Umständen auf eine
Strafverfolgung zu verzichten ist.
Variante 2: Die zweite bundesrätliche Variante ändert bezüglich Anbau von
Hanf zu Betäubungsmittelzwecken sowie Herstellung von und Handel mit
Hanfprodukten zum Betäubungsmittelkonsum nichts am heute gültigen Verbot.
Sie erleichtert jedoch deren Bekämpfung, indem sie mittels Verordnung den
zuständigen Instanzen wirkungsvollere Instrumente in die Hand gibt
(Bewilligungspflicht für den Anbau von Hanf zu Betäubungsmittelzwecken,
Meldepflicht für den Anbau von Hanf zu industriellen Zwecken).
Die Vernehmlassung dauert bis zum 31. Dezember 1999. Innert dieser Frist
können Stellungnahmen an das Bundesamt für Gesundheit (BAG) gerichtet
werden. In der Folge wird das BAG die Vernehmlassung auswerten. Der
Bundesrat wird die Botschaft zur Gesetzesrevision voraussichtlich in der
zweiten Hälfte des Jahres 2000 den eidgenössischen Räten unterbreiten.
Auskunft: Bundesamt für Gesundheit, Information 031 - 322 95 05

EIDGENÖSSISCHES DEPARTEMENT DES INNERN
Presse- und Informationsdienst