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Verordnungsanpassungen bei den AHV/IV/EO-Beiträgen

Medienmitteilung 25-8-1999
Verordnungsanpassungen bei den AHV/IV/EO-Beiträgen
Bei den AHV/IV/EO-Beiträgen der Selbständigerwerbenden und der
Arbeitneh-mer/innen mit nicht beitragspflichtigem Arbeitgeber (z.B.
Auslandschweizer/innen, die der freiwilligen AHV beigetreten sind) findet
auf den 1. Januar 2000 eine Anpassung der sinkenden Beitragsskala an die
Lohn- und Preisentwicklung statt. Diese bewegt sich jeweils parallel zur
Indexanpassung bei den Renten - die auf den 1. Januar 1999 erhöht wurden.
Der Bundesrat hat die entsprechenden Änderungen der Verordnung über die
Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV), der Verordnung über die
In-validenversicherung (IVV) und der Verordnung zur Erwerbsersatzordnung
(EOV) be-schlossen.
Die für 2000 vorgesehene Beitragsanpassung betrifft die obere Grenze der
sinkenden Beitragsskala für Selbständigerwerbende und Arbeitnehmer/innen mit
nicht beitrags-pflichtigem Arbeitgeber. Diese Grenze beträgt neu 48 300
Franken (bisher 47 800 Franken). Für Einkommen unter diesem Betrag und
sinkend bis zur unteren Grenze der Skala (unverändert seit 1996: 7800
Franken) wird ein reduzierter, abgestufter Beitrag erhoben. Bei einem
Einkommen von unter 7800 Franken ist der Mindestbeitrag zu ent-richten.
Diese Massnahme hat einen Beitragsausfall von 1,6 Millionen Franken pro Jahr
zur Folge.
Zudem wird der Zins des im Betrieb investierten Eigenkapitals, der bei der
Berech-nung des AHV-beitragspflichtigen Einkommens von
Selbständigerwerbenden abgezo-gen wird, festgesetzt auf 3,5 Prozent (bisher
4,5 Prozent).

 EIDG. DEPARTEMENT DES INNERN
 Presse- und Informationsdienst

Auskünfte: Tel. 031 / 322 90 66
 Paul Cadotsch, Sektionschef
 Abteilung AHV/EO/EL
 Bundesamt für Sozialversicherung