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CONFOEDERATIO HELVETICA
Die Bundesbehörden der Schweizerischen Eidgenossenschaft

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PRESSEMITTEILUNG

Revision des Anhangs der Arbeitslosenversicherungsverordnung (AVIV)

Senkung des Mindestangebotes an arbeitsmarktlichen Massnahmen für das Jahr 2000

Der Bundesrat hat an seiner heutigen Sitzung das gesetzliche Mindestangebot an arbeitsmarktlichen Massnahmen (Art. 72b AVIG) für das Jahr 2000 um 10'000 auf 15'000 Jahresplätze reduziert. Der Hauptgrund liegt in der Tatsache, dass sich die Arbeitslosigkeit in den letzten zwei Jahren halbiert hat, und die Nachfrage nach Plätzen mehr als befriedigt werden kann.

1995, nach der letzten Revision des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AVIG) wurden die Leistungen der ALV zwar erhöht, die arbeitslosen Personen wurden jedoch verpflichtet, arbeitsmarktliche Massnahmen, also in erster Linie Kurse und Programme zur vorübergehenden Beschäftigung zu besuchen. Diese sollen den arbeitslosen Personen ermöglichen, sich schneller und dauerhafter wieder in den Arbeitsmarkt zu integrieren. Die Kantone stellen die für die arbeitsmarktlichen Massnahmen - in erster Linie Bildungs- und Beschäftigungsmassnahmen - notwendigen Plätze bereit. Der Bundesrat nimmt nach einem Schlüssel die Aufteilung auf die einzelnen Kantone vor. 1997 bis 1999 betrug das gesetzlich geforderte Mindestangebot 25 000 Plätze, wobei 1998 mehr als 31 000 Plätze realisiert worden waren.

Auch die geringere Zahl an Jahresarbeitsplätzen wird es erlauben, dass künftig alle arbeitslosen Personen in den Genuss von arbeitsmarktlichen Massnahmen kommen werden.
 

Bern, 4. Oktober 1999
 

EIDGENÖSSISCHES VOLKSWIRTSCHAFTDEPARTEMENT
Presse- und Informationsdienst

Beilagen: Geänderte Verordnung, Aufschlüsselung auf die Kantone
 

Auskunft: seco-Direktion für Arbeit, Stephan Guerber, Tel. 031 322 29 98