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CONFOEDERATIO HELVETICA
Die Bundesbehörden der Schweizerischen Eidgenossenschaft

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Asylgesetz und Asylverordnungen treten am Freitag, 1. Oktober 1999 in Kraft

Asylgesetz und Asylverordnungen treten am Freitag, 1. Oktober 1999, in
Kraft

Am 1. Oktober tritt das neue Asylgesetz, welches das Volk am 13. Juni
1999 mit rund 71 Prozent der Stimmen angenommen hat, in Kraft. Es bringt
als wichtigste Neuerungen

 die vereinfachte Aufnahme von Schutzbedürftigen: Der Bundesrat
entscheidet, ob und wie vielen Personen vorübergehender Schutz gewährt
wird. Dieser Personenkreis hat die Schweiz zu verlassen, sobald die Lage
im Herkunftsstaat dies erlaubt.

 eine wirksame Bekämpfung der Missbräuche: Nichteintreten wegen
Verheimlichung der Identität, bei missbräuchlicher Nachreichung des
Asylgesuchs und bei willentlicher Nichtabgabe von Identitätspapieren;

 die pauschale Abgeltung von Fürsorgeleistungen an die Kantone. Bei der
Bestimmung der Pauschalen werden nur kostengünstige Lösungen finanziert;

 die neue Zuständigkeit der Kantone für die Fürsorge anerkannter
Flüchtlinge (Übergangsfrist von zwei Jahren);

 die Schaffung einer gesetzlichen Grundlage für die Bearbeitung von
Personendaten;

 in Sachen Rückkehrhilfe: Die Teilfinanzierung von
Rückkehrberatungsstellen und weiterer Projekte im Inland sowie von
Reintegrationsprojekten im Ausland; die Finanzierung von Rückkehrhilfe
im Einzelfall.

Die dringlichen Massnahmen im Asyl- und Ausländerbereich, die seit dem
1. Juni 1998 per dringlichen Bundesbeschluss in Kraft gesetzt und am 13.
Juni 1999 ebenfalls mit 71 Prozent der Stimmen angenommen wurden, sind
ab 1. Oktober 1999 Bestandteil des neuen Asylgesetzes.

In Kraft treten ferner die

 Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen (AsylV 1) total revidiert;
 Asylverordnung 2 über Finanzierungsfragen (AsylV 2) total revidiert;
 Asylverordnung 3 über die Bearbeitung von Personendaten (neu);
 Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung von ausländischen
Personen (neu);
 Verordnung über die Abgabe von Reisepapieren an ausländische Personen
(total revidiert);
 Verordnung über die Krankenversicherung (Änderung aufgrund des neu
eingeführten Status des vorübergehenden Schutzes).

Ferner wurden die entsprechenden Weisungen erarbeitet und den kantonalen
Fürsorge- und Fremdenpolizeibehörden zugestellt.

Bern, 30. September 1999

Für weitere Auskünfte:
Urs Arn, Bundesamt für Flüchtlinge, Abteilung Recht und Internationales,

031/ 325 99 30