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Vernehmlassungsverfahren zur Revision der Raumplanungs-Verordnung eröffnet

Vernehmlassungsverfahren zur Revision der Raumplanungs-Verordnung
eröffnet

Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) hat das
Vernehmlassungsverfahren zu einer formellen Totalrevision der
Raumplanungs-Verordnung eröffnet. Darin werden unter anderem 19 neue
Bestimmungen vorgeschlagen. Die Vernehmlassung bei den Kantonen, dem
Bundesgericht, den politischen Parteien und interessierten
Organisationen dauert bis zum 30. November 1999.

Die vom Volk am 7. Februar 1999 angenommene Teilrevision des
Raumplanungs-gesetzes  erfordert verschiedene Anpassungen und
Ergänzungen der Raumplanungs-Verordnung. Damit werden die
Voraussetzungen für einen möglichst reibungslosen Vollzug des neuen
Raumplanungsgesetzes geschaffen. Im Zentrum der neuen
Verordnungsbestimmungen steht die nähere Umschreibung des erweiterten
Gehalts der Zonenkonformität von Bauten und Anlagen in der
Landwirtschaftszone. Diese Bestimmungen machen deutlich, unter welchen
Voraussetzungen welche Bauten und Anlagen künftig als zonenkonform
bewilligt werden können. Verdeutlicht wird in diesem Zusammenhang auch
der Begriff der inneren Aufstockung. Zudem werden gewisse Leitplanken
für  Bauten und Anlagen gesetzt, die über eine innere Aufstockung
hinausgehen. Die neue Verordnung enthält aber auch wichtige
Konkretisierungen zu den Möglichkeiten, die das Raumplanungsgesetz den
Landwirten eröffnet, die in bestehenden Gebäuden einen
nichtlandwirtschaftlichen Nebenbetrieb einrichten möchten. Schliesslich
wird auch klargestellt, unter welchen Voraussetzungen Zweckänderungen
altrechtlicher Gewerbebauten zulässig sein sollen.

In Erfüllung eines parlamentarischen Auftrags aus dem Jahre 1996 (Motion
Bisig) präzisiert die revidierte Raumplanungs-Verordnung überdies die
Anforderungen hinsichtlich Inhalt, Form und Verfahren der Konzepte und
Sachpläne des Bundes. Damit soll das raumwirksame Handeln des Bundes
besser nachvollziehbar werden.

Vorgeschlagen werden insgesamt 19 neue Bestimmungen; zugleich müssen
einige Artikel der geltenden Verordnung angepasst werden. Bei dieser
Situation drängt sich eine formelle Totalrevision der
Raumplanungs-Verordnung mit einer neuen Artikelnummerierung und einer
zum Teil angepassten Systematik auf.

Bern, 6. September 1999

Weitere Auskünfte:
Stephan H. Scheidegger, Bundesamt für Raumplanung, 031 / 322 40 65
Ueli Widmer, Direktor BRP, Tel. 031 / 322 40 55