Mehr Sicherheit im Umgang mit gentechnisch veränderten Organismen
MEDIENMITTEILUNGMehr Sicherheit im Umgang mit gentechnisch veränderten OrganismenDer
Bundesrat will für ein hohes Mass an Sicherheit beim Umgang mit gentechnisch veränderten
und krankheitserregenden Organismen sorgen. Er hat dazu drei neue Verordnungen in
Kraft gesetzt. Die neuen Regelungen führen Meldepflicht und Bewilligungsverfahren
sowie Vorsorge- und Schutzmassnahmen ein.Die Einschliessungsverordnung (ESV) und
die Freisetzungsverordnung (FrSV) haben den Schutz von Mensch und Umwelt zum Ziel.
Die Verordnung über den Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vor Gefährdung
durch Mikroorganismen (SAMV) regelt die Sicherheitsmassnahmen für Menschen, die
am Arbeitsplatz in Kontakt mit gentechnisch veränderten oder krankheitserregenden
Mikroorganismen kommen. Die drei Verordnungen sind aufeinander abgestimmt und bilden
künftig die zentralen Erlasse im Bereich der biologischen Sicherheit.Schwerpunkte
der neuen Regelungen sind:- Risikobewertung für Tätigkeiten in Forschungslaboratorien
und Produktionsanlagen: Für jede Arbeit mit gentechnisch veränderten oder krankheitserregenden
Organismen muss eine Risikobewertung erstellt werden. Je nach Risiko für Mensch
und Umwelt müssen technische und organisatorische Sicherheitsmassnahmen ergriffen
werden, und es besteht eine Melde- oder eine Bewilligungspflicht. Zudem muss die
Finanzierung der gesetzlichen Haftpflicht sichergestellt sein. Der Bund richtet
beim Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft (BUWAL) eine Kontaktstelle Biotechnologie
ein, welche als Schnittstelle zwischen Gesuchstellern und Behörden dient. Steht
bei einer Tätigkeit das Risiko für den Menschen im Vordergrund, entscheidet das
Bundesamt für Gesundheit (BAG) ob eine Bewilligungspflicht besteht. In allen anderen
Fällen ist das BUWAL zuständig. - Schutz am Arbeitsplatz durch technische und
organisatorische Massnahmen: Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die bei der
Arbeit in Kontakt mit krankheits- erregenden Mikroorganismen kommen, werden Sicherheitsmassnahmen
festgelegt. Die vorgeschriebenen Massnahmen sind unterschiedlicher Natur:
- physikalisch z.B. bauliche und technische Gestaltung der Arbeitsbereiche
- organisatorisch z.B. Vorschrift zur Erstellung von Betriebsanweisungen
- personenbezogen z.B. Tragen von Schutzkleidung - biologisch z.B.
Einsatz von Organismen mit gefahrenmindernden Eigenschaften Diese Vorschriften
ergänzen und konkretisieren die teilweise schon in der Verordnung über die Unfallverhütung
und in der Verordnung 3 zum Arbeitsgesetz festgehaltenen Regeln. - Bewilligungspflicht
für Freisetzungsversuche und für das Inverkehrbringen: Die Freisetzung gentechnisch
veränderter Organismen wird nur bewilligt, wenn die Risikobewertung ergibt, dass
nach dem heutigen Stand des Wissens keine Gefährdung von Mensch und Umwelt zu
erwarten ist. Zuständig für die Erteilung der Bewilligung sind die Bundesämter
für Umwelt, Wald und Landschaft (BUWAL), für Gesundheit (BAG), für Landwirtschaft
(BLW) und für Veterinärwesen (BVET). Sie prüfen die Gesuche in enger Zusammenarbeit
und müssen den Vorhaben aus ihrer Sicht zustimmen, bevor eine Bewilligung ausgestellt
wird. - Verbote für Freisetzungsversuche: Freisetzungsverbote bestehen für Organismen,
die gefährliche menschliche Krankheiten verbreiten können oder die zu untragbaren
ökologischen Störungen führen. - Langzeitmonitoring in der Umwelt: Ein Bewilligungsgesuch
für eine Freisetzung muss Vorschläge für ein Umweltüberwachungsprogramm (Monitoring)
enthalten. Damit sollen Erkenntnisse über die Auswirkungen der Freisetzung auf
die Umwelt gewonnen werden. Die Behörde kann die Erteilung der Bewilligung an
begleitende Sicherheitsuntersuchungen oder an die Durchführung eines längerfristigen
Umweltmonitorings binden. Die drei neuen Verordnungen konkretisieren die heute
geltenden Gesetzesbestimmungen im Umweltbereich und verbessern den Gesundheitsschutz
am Arbeitsplatz. Weitere Vorschriften zum Umgang mit gentechnisch veränderten
Organismen werden in der Gen-Lex-Vorlage enthalten sein, die der Bundesrat noch
dieses Jahr dem Parlament unterbreiten wird. Die Gen-Lex wird in wenigen Jahren
eine Ergänzung der Vorschriften von ESV und FSV erforderlich machen. Bern, 25.
August 1999EDI Eidgenössisches Departement des Innern PressedienstUVEK Eidgenössisches
Departement fürUmwelt, Verkehr, Energie, KommunikationPressedienstBeilagen- Verordnung
über den Umgang mit Organismen in der Umwelt (Freisetzungsverordnung, FrSV)- Verordnung
über den Umgang mit Organismen in geschlossenen Systemen (Einschliessungsverordnung,
ESV)- Verordnung zum Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vor Gefährdung
durch Mikroorganismen (SAMV) (http://www.uvek.admin.ch/doku/presse/1999/d/index)Auskünfte
Schutz von Bevölkerung und Umwelt (ESV/FSV)- Georg Karlaganis, Chef Abteilung Stoffe,
Boden, Biotechnologie, Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft (BUWAL), Tel.
031 322 69 55- Ursula Jenal, Sektion Biotechnologie und Stoffflüsse, Bundesamt für
Umwelt, Wald und Landschaft (BUWAL), Tel. 031 323 03 50- Franz Reigel, Chef Abteilung
Biologika, Bundesamt für Gesundheit (BAG), Tel. 031 322 95 17Schutz der Arbeitnehmerinnen
und Arbeitnehmer (SAMV)- Marianne Gubser, Sektion Unfallversicherung und -verhütung,
Bundesamt für Sozialversicherung (BSV), Tel. 031 322 36 46- Christoph Rüegg, Staatssekretariat
für Wirtschaft (seco), Eidg. Arbeitsinspektorat 3, Tel. 01 389 10 63- Martin Gschwind,
Abteilung Arbeitssicherheit, Bereich Chemie, Suva Luzern, Tel. 041 419 53 91