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CONFOEDERATIO HELVETICA
Die Bundesbehörden der Schweizerischen Eidgenossenschaft

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Mehr Sicherheit im Umgang mit gentechnisch veränderten Organismen


MEDIENMITTEILUNGMehr Sicherheit im Umgang mit gentechnisch veränderten OrganismenDer 
Bundesrat will für ein hohes Mass an Sicherheit beim Umgang mit gentechnisch veränderten 
und krankheitserregenden Organismen sorgen. Er hat dazu drei neue Verordnungen in 
Kraft gesetzt. Die neuen Regelungen führen Meldepflicht und Bewilligungsverfahren 
sowie Vorsorge- und Schutzmassnahmen ein.Die Einschliessungsverordnung (ESV) und 
die Freisetzungsverordnung (FrSV) haben den Schutz von Mensch und Umwelt zum Ziel. 
Die Verordnung über den Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vor Gefährdung 
durch Mikroorganismen (SAMV) regelt die Sicherheitsmassnahmen für Menschen, die 
am Arbeitsplatz in Kontakt mit gentechnisch veränderten oder krankheitserregenden 
Mikroorganismen kommen. Die drei Verordnungen sind aufeinander abgestimmt und bilden 
künftig die zentralen Erlasse im Bereich der biologischen Sicherheit.Schwerpunkte 
der neuen Regelungen sind:- Risikobewertung für Tätigkeiten in Forschungslaboratorien 
und   Produktionsanlagen:   Für jede Arbeit mit gentechnisch veränderten oder krankheitserregenden 
Organismen   muss eine Risikobewertung erstellt werden. Je nach Risiko für Mensch 
und Umwelt   müssen technische und organisatorische Sicherheitsmassnahmen ergriffen 
werden,   und es besteht eine Melde- oder eine Bewilligungspflicht. Zudem muss die 
Finanzierung   der gesetzlichen Haftpflicht sichergestellt sein. Der Bund richtet 
beim Bundesamt für   Umwelt, Wald und Landschaft (BUWAL) eine Kontaktstelle Biotechnologie 
ein, welche   als Schnittstelle zwischen Gesuchstellern und Behörden dient. Steht 
bei einer Tätigkeit   das Risiko für den Menschen im Vordergrund, entscheidet das 
Bundesamt für   Gesundheit (BAG) ob eine Bewilligungspflicht besteht. In allen anderen 
Fällen ist das   BUWAL zuständig. - Schutz am Arbeitsplatz durch technische und 
organisatorische Massnahmen:   Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die bei der 
Arbeit in Kontakt mit krankheits-  erregenden Mikroorganismen kommen, werden Sicherheitsmassnahmen 
festgelegt. Die   vorgeschriebenen Massnahmen sind unterschiedlicher Natur:     
- physikalisch      z.B. bauliche und technische Gestaltung der Arbeitsbereiche 
   - organisatorisch   z.B. Vorschrift zur Erstellung von Betriebsanweisungen   
 - personenbezogen   z.B. Tragen von Schutzkleidung    - biologisch        z.B. 
Einsatz von Organismen mit gefahrenmindernden Eigenschaften  Diese Vorschriften 
ergänzen und konkretisieren die teilweise schon in der Verordnung   über die Unfallverhütung 
und in der Verordnung 3 zum Arbeitsgesetz festgehaltenen   Regeln. - Bewilligungspflicht 
für Freisetzungsversuche und für das Inverkehrbringen:  Die Freisetzung gentechnisch 
veränderter Organismen wird nur bewilligt, wenn die   Risikobewertung ergibt, dass 
nach dem heutigen Stand des Wissens keine Gefährdung   von Mensch und Umwelt zu 
erwarten ist. Zuständig für die Erteilung der Bewilligung   sind die Bundesämter 
für Umwelt, Wald und Landschaft (BUWAL), für Gesundheit   (BAG), für Landwirtschaft 
(BLW) und für Veterinärwesen (BVET). Sie prüfen die   Gesuche in enger Zusammenarbeit 
und müssen den Vorhaben aus ihrer Sicht   zustimmen, bevor eine Bewilligung ausgestellt 
wird. - Verbote für Freisetzungsversuche:   Freisetzungsverbote bestehen für Organismen, 
die gefährliche menschliche   Krankheiten verbreiten können oder die zu untragbaren 
ökologischen Störungen führen. - Langzeitmonitoring in der Umwelt:  Ein Bewilligungsgesuch 
für eine Freisetzung muss Vorschläge für ein   Umweltüberwachungsprogramm (Monitoring) 
enthalten. Damit sollen Erkenntnisse über   die Auswirkungen der Freisetzung auf 
die Umwelt gewonnen werden. Die Behörde   kann die Erteilung der Bewilligung an 
begleitende Sicherheitsuntersuchungen oder an   die Durchführung eines längerfristigen 
Umweltmonitorings binden.  Die drei neuen Verordnungen konkretisieren die heute 
geltenden   Gesetzesbestimmungen im Umweltbereich und verbessern den Gesundheitsschutz 
am   Arbeitsplatz. Weitere Vorschriften zum Umgang mit gentechnisch veränderten 
  Organismen werden in der Gen-Lex-Vorlage enthalten sein, die der Bundesrat noch 
  dieses Jahr dem Parlament unterbreiten wird. Die Gen-Lex wird in wenigen Jahren 
eine   Ergänzung der Vorschriften von ESV und FSV erforderlich machen. Bern, 25. 
August 1999EDI Eidgenössisches Departement des Innern	PressedienstUVEK Eidgenössisches 
Departement fürUmwelt, Verkehr, Energie, KommunikationPressedienstBeilagen- Verordnung 
über den Umgang mit Organismen in der Umwelt   (Freisetzungsverordnung, FrSV)- Verordnung 
über den Umgang mit Organismen in geschlossenen Systemen   (Einschliessungsverordnung, 
ESV)- Verordnung zum Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vor Gefährdung 
  durch Mikroorganismen (SAMV)  (http://www.uvek.admin.ch/doku/presse/1999/d/index)Auskünfte 
Schutz von Bevölkerung und Umwelt (ESV/FSV)- Georg Karlaganis, Chef Abteilung Stoffe, 
Boden, Biotechnologie, Bundesamt für   Umwelt, Wald und Landschaft (BUWAL), Tel. 
031 322 69 55- Ursula Jenal, Sektion Biotechnologie und Stoffflüsse, Bundesamt für 
Umwelt, Wald   und Landschaft (BUWAL), Tel. 031 323 03 50- Franz Reigel, Chef Abteilung 
Biologika, Bundesamt für Gesundheit (BAG),   Tel. 031 322 95 17Schutz der Arbeitnehmerinnen 
und Arbeitnehmer (SAMV)- Marianne Gubser, Sektion Unfallversicherung und -verhütung, 
Bundesamt für   Sozialversicherung (BSV), Tel. 031 322 36 46- Christoph Rüegg, Staatssekretariat 
für Wirtschaft (seco), Eidg. Arbeitsinspektorat 3,   Tel. 01 389 10 63- Martin Gschwind, 
Abteilung Arbeitssicherheit, Bereich Chemie, Suva Luzern,   Tel. 041 419 53 91