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Bundesrat erlässt einjähriges Arbeitsverbot für Asylbewerber und vorläufig

Bundesrat erlässt einjähriges Arbeitsverbot für Asylbewerber und
vorläufig Aufgenommene

Der Bundesrat hat am Mittwoch beschlossen, auf den 1. September 1999 ein
bis 31. August 2000 befristetes Arbeitsverbot für Asylbewerber und
vorläufig Aufgenommene einzuführen. Der Beschluss erfolgt vor dem
Hintergrund des  ausserordentlich hohen Bestandes von Personen aus dem
Asylbereich. Die Neuzugänge gehen zur Zeit zwar zurück, der Bestand an
Asylsuchenden in der Schweiz wächst aber weiterhin an.

Die meisten Kosovo-Flüchtlinge, die in den letzten Monaten in die
Schweiz gekommen sind, unterstehen noch dem ordentlichen drei- bis
sechsmonatigen Arbeitsverbot oder haben bisher keine Stelle gefunden.
Der Bundesrat begründet den Entscheid auch damit, dass im Laufe dieses
Herbstes mit einem Wiederanstieg der Einreisen von Asylsuchenden zu
rechnen sei.

Kantonsregierungen mehrheitlich für ein befristetes Arbeitsverbot

Bei den Kantonen wurde im Sommer eine Vernehmlassung durchgeführt. 19
Kantone sprachen sich dabei für das auf ein Jahr befristete
Arbeitsverbot für Asylsuchende und vorläufig Aufgenommene aus. Sie
schätzen die Lage im Asylbereich und auf dem Arbeitsmarkt weitgehend
gleich ein wie der Bundesrat.

Insgesamt steht dem schweizerischen Asylwesen, als direkte Folge des
Kosovokrieges, in den nächsten Monaten eine besondere und
ausserordentliche Belastung erst noch bevor. Deshalb hält der Bundesrat
eine sofortige Massnahme für angezeigt; sie soll das von der grossen
Mehrheit der Kantonsregierungen erwartete klare Signal gegen eine
unerwünschte Arbeitsmigration über den Asylweg geben, sich aber nicht
gegen Verfolgte und Schutzbedürftige richten.

Ein Arbeitsverbot besteht auch in mehreren anderen europäischen Staaten,
z.B. in Frankreich, Italien, den Niederlanden und Schweden.

Zuständigkeit an den Bundesrat delegiert

Das befristete Arbeitsverbot für ein Jahr stützt sich auf Art. 9 des
Asylgesetzes. Es geht dabei um Massnahmen in Ausnahmesituationen, die
das geltende wie auch das neue Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (Art. 55)
ausdrücklich vorsehen. Diese Bestimmung gibt dem Bundesrat die
Möglichkeit, in Ausnahmesituationen auch in Abweichung vom Gesetz die
Rechtsstellung der Flüchtlinge einzuschränken.

Parallel dazu soll das Asylgesetz in einer Gesetzesrevision durch eine
generelle
Kompetenznorm ergänzt werden. Danach soll der Bundesrat die Kompetenz

erhalten, bei Asylbewerbern, vorläufig Aufgenommenen und
Schutzbedürftigen die teilweise gesetzlich bereits vorgesehenen
befristeten Arbeitsverbote in ausserordentlichen Lagen für eine
bestimmte Zeit zu verlängern.

Bern, 25. August 1999

Weitere Auskünfte:
Kurt Rohner, Bundesamt für Ausländerfragen,  031/ 322 28 88