Auslandbeteiligungen der Telecom PTT: Kaum Anhaltspunkte für eine Haftung der damaligen Organe
MEDIENMITTEILUNGAuslandbeteiligungen der Telecom PTT: Kaum Anhaltspunkte für eine
Haftung der damaligen OrganeProf. Giorgio Behr hat seinen Bericht zu den Verantwortlichkeiten
im Zusammenhang mit den Auslandbeteiligungen der Telecom PTT ans UVEK geliefert.
In seiner Grobstudie über den Zeitraum 1993-1997 kommt er zum Schluss, dass kaum
Anhaltspunkte für eine Haftung der Organe der damaligen Telecom PTT vorliegen.Nachdem
die Swisscom bei den Auslandbeteiligungen in Indien und Malaysia hohe Wertberichtigungen
vornehmen musste, erhob sich die Frage allfälliger Verantwortlichkeiten. Dazu erteilte
das UVEK einen entsprechenden Gutachterauftrag. Dabei geht es um die Grundfrage,
ob die Voraussetzungen für eine Haftung der verantwortlichen Personen gegeben sind.
Prof. Behr kommt zu folgenden Schlüssen:"Wir würden - vorbehältlich zusätzlicher
Abklärungen - eher von einer Weiterverfolgung der Haftungsfrage absehen. Weitere
Untersuchungen sind - wenn überhaupt - unter dem Aspekt der vermögensrechtlicher
Haftung unseres Erachtens nur für das Projekt Indien angezeigt", schreibt Prof.
Behr. Zum Projekt Indien selber hält er fest, dass "auch nach zusätzlichen Abklärungen
die Würdigung des Verhaltens der Organe oder einzelner Personen allenfalls zur Qualifikation
als leichte Fahrlässigkeit führen würde und nicht zur Einstufung als grobe Fahrlässigkeit".
Schaden, Kausalität und VerschuldenDie Haftung der Führungsorgane der Telecom PTT
wird für den Zeitraum 1993-1997 durch das Bundesgesetz über die Verantwortlichkeit
des Bundes sowie seiner Behördenmitglieder und Beamten (Verantwortlichkeitsgesetz)
geregelt. Gemäss Gesetz entsteht eine Haftung dann, wenn gegenüber dem Bund ein
unmittelbarer Schaden entsteht, ein Kausalzusammenhang gegeben ist und Vorsatz oder
grobe Fahrlässigkeit vorliegt. Jedes dieser Elemente muss einzeln vorhanden sein,
damit es zu einer Haftung kommt.Im Rahmen seiner Grobanalyse konnte Prof. Behr die
Fragen des Schadens und der Kausalität nicht definitiv beantworten. Ein Schaden
sei dem Bund vermutlich entstanden, schreibt er. Man solle dabei auch berücksichtigen,
dass die Internationalisierung der Telecom PTT ab 1993 eine Voraussetzung für ein
erfolgreiches IPO war. Um definitiv zu beurteilen, ob auch der Kausalzusammenhang
zwischen dem Schaden und dem Verhalten der Organe der PTT gegeben ist, wären weitere,
detaillierte Abklärungen ebenfalls nötig.Die Frage, ob Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit
vorliegt, untersucht der Bericht Behr differenziert für die Projekte Unisource,
Tschechien, Indien und Malaysia. Gesamthaft müssen sich die damalige Geschäftsleitung
(GDM) sowie der Verwaltungsrat PTT (VR-PTT) in verschiedenen Punkten Kritik gefallen
lassen. "Vorbehältlich einer näheren Untersuchung kann man aber kaum von einer schwerwiegenden
Sorgfaltspflichtverletzung sprechen, aufgrund der umfassenden Abklärungen auch nur
bedingt von einer leichten Sorgfaltspflichtverletzung", schreibt Prof. Behr. Für
ein vorsätzliches Verhalten gibt es keinerlei Anhaltspunkte.Kritische PunkteDer
Bericht kritisiert einzelne Aspekte der Beteiligungspolitik der Telecom PTT im Ausland.
Eine internationale Strategie und eine echte Risiko-Analyse hätten anfänglich gefehlt.
GDM und VR hätten bei einzelnen Projekten Fehler begangen. "Wir haben auch Hinweise
auf eine Verletzung der Sorgfaltspflichten durch das GDM und den VR-PTT". Am problematischten
erscheint das Engagement in Indien. Auch nach zusätzlichen Abklärungen käme wohl
aber in diesem Fall nur eine leichte Fahrlässigkeit in Frage.Weiter zweifelt Prof.
Behr an der Richtigkeit der Revision vom 12.5.1993 der Verordnung zum PTT-Organisationsgesetz,
wonach sämtliche Kompetenzen für Investitionen in Beteiligungen an den VR-PTT delegiert
wurden. "Für eine weitgehende Delegation sprachen das sich rasch wandelnde Umfeld
der Telecom PTT und der (...) Privatisierungsauftrag. Dagegen oder zumindest für
die Koppelung mit Kontrollen sprachen die vorgegebene Aufteilung der Verantwortlichkeit
eines Staatsbetriebes (...) und vor allem die Dynamik sowie das Risikopotential
von betragsmässig bedeutenden Beteiligungen im Ausland". Drei Jahre später wurde
ein Empfehlungsmechanismus eingeführt. In der Folge änderte sich die Beteiligungspolitik
in Richtung Konsolidierung der bestehenden Beteiligungen.Kritik wird auch an der
Rolle und zum Teil an der Arbeit der externen Berater geübt. Die Gutachten einer
beratenden Bank bei der Bewertung der Auslandbeteiligungen hätten eher einem Verkaufsdokument
geglichen und wichtige Aspekte ausser Betracht gelassen. Der Erfolg einer allfälligen
zivilrechtlichen Klage ist allerdings eher unwahrscheinlich.Weiteres VorgehenDer
Bundesrat, die Finanzkommission des Nationalrates und die Finanzdelegation der eidg.
Räte sind über die Ergebnisse des Gutachtens Behr im einzelnen orientiert worden.
Bundesrat Leuenberger wird das weitere Vorgehen mit dieser parlamentarischen Kommission
besprechen.In einem ersten Teilbericht zum Zeitraum vom 1.1.1998 (Verselbstständigung
der ex-Telecom PTT) bis zum 18.3.1999 (Entscheid des VR-Swisscom, die Beteiligungen
in Indien und Malaysia zu verkaufen) hatte Prof. Behr die Frage geprüft, ob die
Organe der Swisscom AG die üblichen Sorgfaltspflichten wahrgenommen haben. Er kam
zum Schluss, dass keine Hinweise vorliegen, welche die Erteilung der Décharge an
den VR-Swisscom für das Geschäftsjahr 1998 hätten in Frage stellen können. Bern,
13. August 1999UVEK Eidgenössisches Departement fürUmwelt, Verkehr, Energie, KommunikationPressedienstAuskünfte:Dr.
Hans Werder, Generalsekretär UVEK, Tel. 031/322 55 06Beilage:Zusammenfassung des
Berichtes Behr (nur deutsch)