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Asylgesetz und neue Asylverordnungen treten am

Asylgesetz und neue Asylverordnungen treten am
1. Oktober 1999 in Kraft

Der Bundesrat hat heute verschiedene Verordnungen im Asyl- und
Ausländerbereich verabschiedet. Es handelt sich um folgende Erlasse:

? Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen (AsylV 1)  total revidiert
? Asylverordnung 2 über Finanzierungsfragen (AsylV 2) total revidiert,
? Asylverordnung 3 über die Bearbeitung von Personendaten (neu)
? Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung von ausländischen
Personen (neu)
? Verordnung über die Abgabe von Reisepapieren an ausländische Personen
(total revidiert)
? Verordnung über die Krankenversicherung, (Änderung aufgrund des neu
eingeführten Status des vorübergehenden Schutzes)

Zeitgleich mit dem vom Volk am 13. Juni 1999 gutgeheissenen Asylgesetz
treten diese Verordnungen am 1. Oktober 1999 in Kraft.

Die AsylV 1 konkretisiert die Gesetzesbestimmungen über das
erstinstanzliche Asylverfahren, die Stellung der Asylsuchenden und die
Wegweisung, die Asylgewährung, die Rechtsstellung der Flüchtlinge, die
Beendigung des Asyls sowie die Gewährung des vorübergehenden Schutzes an
Schutzbedürftige.

Die AsylV 2 erläutert die Gesetzesbestimmungen über Kinderzulagen, die
Rückerstattungs- und Sicherheitsleistungspflicht, Bundesbeiträge an die
Fürsorge-, Betreuungs- und Verwaltungskosten, die Finanzierung von
Kollektivunterkünften, weitere Bundesbeiträge, Kosten für die Ein- und
Ausreise, die Rückkehrhilfe und Wiedereingliederung sowie die Beiträge
an Hilfswerke.

Die AsylV 3 regelt die Zugriffsberechtigung bei folgenden
Informationssystemen: automatisiertes Personenregistratursystem (AUPER),
Informations- und Dokumentationssystem Asyl (IDA), Geschäftsverwaltung
Darlehen, Geschäftsverwaltung Reisepapiere, Gerichtsdokumentation
Türkei, Geschäftsverwaltung Fürsorgekosten, Geschäftsverwaltung
Vollzugsunterstützung sowie die Datenbank Medizinalfälle.

Die neue Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung von
ausländischen Personen übernimmt grundsätzlich die Bestimmungen der
geltenden Verordnung über die vorläufige Aufnahme von Ausländern und
regelt zusätzlich die Vollzugsunterstützung.

Die wichtigsten Punkte

Nach Art. 31 AsylV 1 - vorsorgliche Wegweisung in einen Drittstaat -
muss dem Asylsuchenden nicht mehr wie bis anhin nachgewiesen werden,
dass er sich einige Zeit (nach Praxis der Asylrekurskommission mehr als
20 Tage) in einem Drittstaat aufgehalten hat. Vielmehr muss die
asylsuchende Person glaubhaft machen, dass sie ohne Verzug in die
Schweiz gelangt ist. Hilfswerke und kirchliche Organisationen forderten,
die Beibehaltung des bisherigen Systems.
Beschluss: Dieser Antrag wird nicht berücksichtigt, da die bisherige
Regelung sich in der Praxis nicht umsetzen liess.

Die Stellungnahmen zu Art. 33 AsylV 1 - schwerwiegende persönliche
Notlage - gingen stark auseinander. Während die meisten Kantone eine
weitere Verschärfung der Bestimmung verlangten, damit das Gesetz nicht
den Charakter einer Einwanderungsgesetzgebung erhalte, kritisierten die
Hilfswerke und kirchliche Organisationen die in ihren Augen zu
detaillierte und zu restriktive Regelung.
Beschluss: An der getroffenen Lösung wird festgehalten, da sie einen
angemessenen Mittelweg darstellt. Dem Antrag der Kantone, bei der
Prüfung des allgemeinen Verhaltens der asylsuchenden Person auch
dasjenige der übrigen Familienangehörigen zu berücksichtigen, wird
stattgegeben.

Umstritten war Art. 21 AsylV 2 - Unterstützungspauschale. Kernstück der
Kritik war die Höhe der Unterstützungspauschale für sämtliche Personen
des Asylbereichs. Hingegen blieb das System der Pauschalierung
unbestritten. Die Herabsetzung der Unterstützungspauschale für
Asylsuchende, vorläufig Aufgenommene und Schutzbedürftige ohne
Aufenthaltsbewilligung von Fr. 18.48 auf Fr. 14.- sowie die Festsetzung
der Pauschale für Flüchtlinge und Schutzbedürftige mit
Aufenthaltsbewilligung auf Fr. 20.- wurde von allen Kreisen abgelehnt.
Aufgrund der Auswertung der Vernehmlassungen muss davon ausgegangen
werden, dass eine Pauschale von Fr. 14.- für die Unterstützung von
Asylsuchenden nicht mehr kostendeckend wäre. Zudem soll diese Pauschale,
aus Gründen der Kostentransparenz, nicht zur Mitfinanzierung von
Tagesstrukturen und Beschäftigungsprogrammen verwendet werden.
Beschluss: Erstens wird die Unterstützungspauschale für Asylsuchende,
vorläufig Aufgenommene und Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung
auf Fr. 16.- festgesetzt. Zweitens steht den Kantonen neu offen, an
Stelle der Gesuche um Beiträge an gemeinnützige Beschäftigungsprogramme
ab dem 1. Januar 2001 mit dem Bund Leistungsvereinbarungen über
Beschäftigungs- und Ausbildungsprogramme zu vereinbaren und dafür mit
max. 1 Franken pro fürsorgeabhängigen Asylsuchenden oder
Schutzbedürftigen ohne Aufenthaltsgenehmigung entschädigt zu werden. Die
Pauschale von Fr. 20.- für Flüchtlinge und Schutzbedürftige mit
Aufenthaltsbewilligung wird nicht erhöht, da diese vom Bundesrat als
kostendeckend eingestuft wird.

Über Art. 26-28 AsylV2 - Gesundheitskosten - gingen die Meinungen
ebenfalls auseinander. 13 Kantone, einige Hilfswerke und Organisationen
lehnten die Pauschalierung ab, 17 Kantone und alle Hilfswerke forderten,
dass eine Einheitskrankenkasse für sämtliche Personenkategorien des
Asylbereichs eingerichtet werde.
Beschluss: An der Pauschalierung wird festgehalten. Auf die Schaffung
einer Einheitskasse des Bundes wird verzichtet, da dies faktisch zur
Verlagerung der Fürsorgezuständigkeit im Gesundheitsbereich von den
Kantonen auf den Bund führen würde.

Nach Art. 24 AsylV 2 - Unterbringungspauschale - sind zwar rund die
Hälfte der Kantone und alle Hilfswerke für den Grundsatz der pauschalen
Abgeltung der Unterbringungskosten für Asylsuchende und Schutzbedürftige
ohne Aufenthaltsbewilligung, aber gegen die Rahmenbedingungen bei der
Berechnung der Höhe dieser Pauschale. Der Verordnungsentwurf geht davon
aus, dass nur eine Einheitspauschale sowohl für die individuelle als
auch für die kollektive Unterbringung ausbezahlt werden soll. Bei der
Berechnung der Pauschale ging man davon aus, dass 40 % der Personen aus
dem Asylbereich in Kollektivunterkünften und 60 % in
Individualunterkünften beherbergt werden. Dieses Verhältnis wurde von
einem Teil der konsultierten Kreise bestritten.
Beschluss: An der einheitlichen Pauschalierung wird festgehalten. Den
Kantonen wird insofern entgegengekommen, als das Verhältnis nicht schon
mit Inkrafttreten der Verordnung gilt; eine Übergangsregelung sieht eine
stufenweise Anpassung der Zielverhältnisse 40 % zu 60 % innert dreier
Jahre vor.

Bern, 11. August 1999

Für weitere Auskünfte: Roger Schneeberger, Informationsdienst des
Bundesamtes für Flüchtlinge (BFF), Tel. Nr. 031 / 325 93 50