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Aufhebung der kollektiven vorläufigen Aufnahme - Kriegsvertriebene aus dem Kosovo

Aufhebung der kollektiven vorläufigen Aufnahme - Kriegsvertriebene aus
dem Kosovo müssen bis Ende Mai 2000 zurückkehren

Der Bundesrat hat heute beschlossen, die kollektive vorläufige Aufnahme
von Kriegsvertriebenen aus dem Kosovo per 16. August 1999 aufzuheben.
Nachdem die Kampfhandlungen eingestellt sind und eine internationale
Schutztruppe stationiert ist, gilt die Rückkehr in den Kosovo wieder als
zumutbar. Weil sich die internationale Staatengemeinschaft darauf
geeinigt hat, im laufenden Jahr zwar die freiwilligen Rückreisen zu
fördern, aber noch keine zwangsweisen Rückführungen vorzunehmen, hat der
Bundesrat die Ausreisefristen auf den 31. Mai 2000 festgesetzt.
Ausgenommen von dieser Frist sind Personen, die in der Schweiz
straffällig wurden, die Personen bedroht oder angegriffen haben oder die
ihre Mitwirkungspflicht im Asylverfahren grob und vorsätzlich verletzt
haben. Sie werden zwangsweise zurückgeführt, sobald dies technisch
wieder möglich ist.

Von den heutigen Bundesratsbeschlüssen sind folgende Gruppen von
Personen aus dem Kosovo betroffen (Stand per 31.7.1999):
16'618  Personen mit vorläufiger Aufnahme;
34'081  Personen, deren Asylgesuche beim Bundesamt für Flüchtlinge (BFF)
hängig sind (sofern das Asylverfahren nicht mit einem positiven
Asylentscheid oder einer individuellen vorläufigen Aufnahme endet).
  2'296 Personen, deren Beschwerde bei der Schweizerischen
Asylrekurskommission (ARK) hängig ist (sofern das Beschwerdeverfahren
nicht mit einem positiven Asylentscheid oder einer individuellen
vorläufigen Aufnahme endet).
  6'206  Personen, deren Asylgesuch bereits rechtskräftig abgewiesen
wurde
  5'670 Personen, denen wegen des Krieges im Kosovo ein Einreisevisum
erteilt wurde.
_____
64'871 Total

Rückkehr- und Strukturhilfe

Die Rückkehr der Kriegsvertriebenen aus dem Kosovo soll in drei Phasen
erfolgen:
Phase I: freiwillige Rückkehr bis am 31.12.1999.
Wer vor dem 1. Juli 1999 eingereist ist, erhält während dieser Phase von
Rückkehrhilfebeträgen von 2'000 Franken (Erwachsene) bzw. 1'000 Franken
(Minderjährige). Zusätzlich erhalten Rückkehrerinnen und Rückkehrer vor
Ort Material für die Reparatur oder den Wiederaufbau von Wohnraum.

 Phase II: pflichtgemässe Ausreise bis am 31. Mai 2000.
Wer vor dem 1. Juli 1999 eingereist ist und zwischen dem 1. Januar und
dem 31. Mai 2000 zurückkehrt, erhält einen reduzierten
Rückkehrhilfebetrag und Materialhilfe wie Rückkehrer und Rückkehrerinnen
der Phase I. Die Höhe der Barauszahlung wird aufgrund der Erfahrungen
mit der ersten Phase und der Preisentwicklung im Kosovo festgelegt.

Phase III: selbständige Ausreise ab Juni 2000
Wer nach dem 31. Mai 2000 zurückkehrt, erhält die für Staatsangehörige
aller Nationen vorgesehene individuelle Rückkehrhilfe. Es besteht kein
Anspruch auf Materialhilfe vor Ort.

Asylsuchende aus dem Kosovo, die nach dem 30. Juni 1999 in die Schweiz
eingereist sind, erhalten bei selbständiger Ausreise unabhängig von
deren Zeitpunkt individuelle Rückkehrhilfe wie Personen in Phase III.
Bei ihnen werden nach negativem Ausgang des Asylverfahrens
Ausreisefristen von ein bis zwei Monaten angesetzt.

Personen, die zwangsweise zurückgeführt werden müssen, erhalten keine
Rückkehr- oder Materialhilfe. Das selbe gilt für Personen, die
straffällig geworden sind, Personen bedroht oder gegen sie Gewalt
angewendet haben oder die Mitwirkungspflicht grob und vorsätzlich
verletzt haben.

Der Bundesrat hat entschieden, in absehbarer Zeit auch die Frage des
Asylwiderrufs bei anerkannten Flüchtlingen zu prüfen. Ihnen wird deshalb
empfohlen, schon jetzt die freiwillige Rückkehr zu planen, damit sie vom
Rückkehrhilfeprogramm der Phasen I und II profitieren können.

Bern, 11. August 1999

Für weitere Auskünfte: Roger Schneeberger, BFF, Tel. 031 / 325'93'50