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Die Bundesbehörden der Schweizerischen Eidgenossenschaft

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Keine Privilegierung der Privatkliniken durch den Bundesrat

Keine Privilegierung der Privatkliniken durch den Bundesrat

Im Rahmen der öffentlichen Diskussion ist der Vorsteherin des
Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements, Bundesrätin Ruth
Metzler-Arnold bzw. dem Gesamtbundesrat, in letzter Zeit wiederholt
vorgeworfen worden, sie würden auf Kosten der Versicherten die
Privatkliniken fördern. Diese Behauptung ist aus verschiedenen Gründen
falsch.

1. Politik des Gesamtbundesrates

Allgemein gilt zunächst, dass es sich dabei um Beschwerden im
Krankenversicherungsbereich handelt, die zur Zeit in der Öffentlichkeit
zu Diskussionen Anlass geben. Der Gesamtbundesrat hat über diese am
23. Juni 1999 entschieden.

2. Stellungnahme zum Einwand, Privatspitäler dürften von den Kantonen
nicht in die Spitalplanung einbezogen werden, obwohl sie massiv Gelder
aus der obligatorischen Krankenpflegeversicherung erhielten

Dabei geht es um den Geltungsbereich des KVG. Bereits am 21. Oktober
1998 und 17. Februar 1999 hat der Gesamtbundesrat in zwei
Grundsatzentscheiden festgehalten, dass das Krankenversicherungsgesetz
im Spitalbereich nur die Behandlungen in den Allgemeinen Abteilungen
öffentlicher oder privater Heilanstalten regle (obligatorische
Krankenpflegeversicherung), nicht aber die Bereiche der Halbprivat- und
Privatabteilungen dieser Spitäler, für die das KVG auf das
Versicherungsvertragsgesetz verweist. Während der Gesetzgeber im
Grundversicherungsbereich die Kosteneindämmung über planerische
Massnahmen bekämpfen will, soll im Zusatzversicherungsbereich der
Wettbewerb die Kosten senken. Der Halbprivat- und Privatbereich, der
nicht der Planung unterliegt, macht heute noch etwas über 20% der
Gesamtversorgung aus, wobei die Tendenz in den letzten Jahren sinkend
war.

3. Subventionierung von Privatspitälern?

Schon 1997 hat der Bundesrat in einem Entscheid festgehalten, dass die
Regel von Artikel 49 KVG, wonach Spitalsubventionen mindestens 50%
betragen müssen, nur dann gilt, wenn ein Kanton einem Spital
Betriebsbeiträge gewährt. Werden Privatspitälern keine Betriebsbeiträge
gewährt, so besteht von Bundesrechts wegen keine
ubventionierungspflicht.

Von der Subventionierung der Spitäler ist der Sockelbeitrag der
Versicherten zu unterscheiden. Das Eidgenössische Versicherungsgericht
hatte am 16. Dezember 1997 entschieden, dass wegen des Obligatoriums der
Krankenpflegeversicherung auch die in Halbprivat- und Privatabteilungen
öffentlicher oder privater Spitäler behandelten PatientInnen einen
Anspruch auf Zahlungen aus der Grundversicherung besässen (sog.
Sockelbeitrag). Die Sockelbeiträge stellen demnach keine Subventionen
dar, sondern Versicherungsleistungen, für welche die Versicherten
Prämien bezahlt haben. Diese Sockelbeiträge bilden eine Schnittstelle
zwischen dem planungsorientierten KVG und dem vom Wettbewerb
beherrschten Zusatzversicherungsbereich.

4. Können Privatspitäler tun und lassen, was sie wollen?

Der Bundesrat hat erkannt, dass die erwähnte Schnittstelle die Gefahr in
sich birgt, dass über den Zusatzversicherungsbereich die kantonalen
Spitalplanungen im Grundversicherungsbereich unterlaufen werden könnten.
Er hat deshalb klar festgehalten, diese Schnittstelle sei so zu regeln,
dass keine derartigen Missbräuche möglich sind. Im Bereich der
Sockelbeiträge dürfen daher keine Kosten für unwirtschaftliche
Leistungen angerechnet werden. Oder mit anderen Worten: die
Privatspitäler können auf der Basis der bundesrätlichen Rechtssprechung
mit ihren Halbprivat- und Privatabteilungen keineswegs tun und lassen,
was sie wollen.

5. Allgemeine Privilegierung der Privatkliniken?

Der Bundesrat hat lediglich fesgehalten, dass nach dem Willen des
Gesetzgebers die Halbprivat- und Privatabteilungen der Spitäler nicht
der Planung unterliegen. Die Frage dreht sich somit nicht um die
Eigentümerschaft eines Spitals, sondern um dessen Abteilungen. Von einer
Privilegierung im Sinn der gemachten Einwände kann somit keine Rede
sein.

 Bern, 16. Juli 1999