Mit Rekurskommission UVEK die Konzessions- und Plangenehmigungsverfahren weiter vereinfachen
Mit Rekurskommission UVEK die Konzessions- und Plange-nehmigungsverfahren weiter
vereinfachenDer Bundesrat will als erste Beschwerdeinstanz gegen Entscheide in Konzessions-
und Plangenehmigungsverfahren eine verwaltungsunabhängige Rekurskommission (REKO)
einsetzen. Sie soll die Rekurskommission für Wasserwirtschaft und für Fernmeldewesen
ablösen. Nach der Schlussabstimmung über das Bundesgesetz über Koordination und
Vereinfachung der Plangenehmigungsverfahren in den eidgenössischen Räten und nach
Ablauf der Referendumsfrist könnte die REKO ab 1. Januar 2000 erstinstanzliche Verfü-gungen
der UVEK-Ämter überprüfen. Soweit die neue Kommission nicht endgültig befin-det,
kann gegen REKO-Entscheide beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden.Der Bundesrat
hat 1995 den Auftrag erteilt, Bewilligungsverfahren für militärische Anlagen, Ei-senbahn-,
Trolleybus- und Rohrleitungsanlagen, Anlagen für Schiffe des Bundes und der öf-fentlichen
Schiffahrtsunternehmen, Grenzkraftwerke, elektrische Anlagen, Luftfahrtanlagen so-wie
teilweise auch für Nationalstrassen zu vereinfachen, zu beschleunigen und besser
zu koor-dinieren. Dazu wurde dem Parlament am 25.2.1998 das Bundesgesetz über die
Koordination und Vereinfachung der Plangenehmigungsverfahren unterbreitet . Die
eidgenössischen Räte haben die Gesetzesvorlage in der Sommersession mit der Schlussabstimmung
verabschiedet. Rechtsweg vereinheitlichen Das Bundesgesetz über die Koordination
und Vereinfachung der Plangenehmigungsverfahren bezweckt die Straffung und Beschleunigung
der Bewilligungsverfahren für Bauten und Anlagen, insbesondere für bundesrechtlich
geregelte Projekte. Der Erlass sieht sodann als erste Be-schwerdeinstanz gegen erstinstanzliche
Entscheide in Konzessions- und Plangenehmigungs-verfahren anstelle des Departementes
für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) eine verwaltungsunabhängige
Rekurskommission vor. Gegen deren Entscheide ist - sofern die Rekurskommission
nicht endgültig entscheidet - eine Beschwerde ans Bundesge-richt möglich. Sinn
und Zweck der Rekurskommission ist die Vereinheitlichung des Rechtswe-ges für erstinstanzliche
Verfügungen der Ämter des UVEK sowie die daraus folgende Entla-stung des Bundesgerichtes.
Es übt grundsätzlich nur noch eine Rechtskontrolle aus (Art. 104 Bst. b und Art.
105 Abs. 2 OG). Damit vermindert sich der zeitliche Aufwand für den einzelnen Streitfall.Die
Aufgaben der REKODie REKO/UVEK entscheidet über erstinstanzliche Verfügungen im
Zuständigkeitsbereich des UVEK, hauptsächlich in Konzessions- und Plangenehmigungsverfahren.
Sie wird daher insbe-sondere sachlich zuständig sein bei Verfügungen wie z. B. Plangenehmigungen
der zuständi-gen Behörden nach Art. 16 und Verfügungen der Kontrollstellen nach
Art. 21 des Elektrizitäts-gesetzes, Plangenehmigungen der zuständigen Behörden nach
Art. 18 des Eisenbahngesetzes (EBG) und Verfügungen des BAV nach EBG, Plangenehmigungen
des UVEK für Ausführungs-projekte nach Art. 28 Abs.1 des Nationalstrassengesetzes,
Konzessionen des UVEK nach Art. 62 Abs.1 des Wasserrechtsgesetzes, Verfügungen des
BAKOM gestützt auf das Fernmeldege-setz sowie Verfügungen der Post nach Art. 18
Abs. 1 des Postgesetzes. Die bestehende Re-kurskommission für Wasserwirtschaft und
Fernmeldewesen wird deshalb in die neue Re-kurskommission integriert.Die Rekurskommission
wird sich aus sieben hauptamtlichen Richterinnen/Richtern zusammen-setzen, wovon
je eine Person das Präsidium und das Vizepräsidium führen. Diese Richterstel-len
gehen nicht zu Lasten des plafonierten Stellenbestandes und sind daher neu zu schaffen.
Weil der Umfang der Geschäftslast im voraus nicht genau festgelegt werden kann,
wird bei drei dieser Stellen der Beschäftigungsgrad vorerst reduziert sein. Das
UVEK wird die entsprechen-den Wahlen zuhanden des Bundesrates vorbereiten. Weiter
werden die für das Sekretariat notwendigen Stellen für vier juristische und zwei
administrative Sekretärinnen/Sekretäre aus dem plafonierten Stellenbestand des UVEK
und des EJPD an die REKO übertragen.Die neue Rekurskommission hat ihren Sitz in
Bern.Bern, 1. Juli 1999UVEK Eidgenössisches Departement fürUmwelt, Verkehr, Energie,
KommunikationPressedienstAuskünfte: Walter Schäppi, GS-UVEK ( Rechtsdienst), Tel.
031 322 38 86