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CONFOEDERATIO HELVETICA
Die Bundesbehörden der Schweizerischen Eidgenossenschaft

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Mit Rekurskommission UVEK die Konzessions- und Plangenehmigungsverfahren weiter vereinfachen


Mit Rekurskommission UVEK die Konzessions- und Plange-nehmigungsverfahren weiter 
vereinfachenDer Bundesrat will als erste Beschwerdeinstanz gegen Entscheide in Konzessions- 
und Plangenehmigungsverfahren eine verwaltungsunabhängige Rekurskommission (REKO) 
einsetzen.  Sie soll die Rekurskommission für Wasserwirtschaft und für Fernmeldewesen 
ablösen. Nach der Schlussabstimmung über das Bundesgesetz über Koordination und 
Vereinfachung der Plangenehmigungsverfahren in den eidgenössischen Räten und nach 
Ablauf der Referendumsfrist könnte die REKO ab 1. Januar 2000 erstinstanzliche Verfü-gungen 
der UVEK-Ämter überprüfen. Soweit die neue Kommission nicht endgültig befin-det, 
kann gegen REKO-Entscheide beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden.Der Bundesrat 
hat 1995 den Auftrag erteilt, Bewilligungsverfahren für militärische Anlagen, Ei-senbahn-, 
Trolleybus- und Rohrleitungsanlagen, Anlagen für Schiffe des Bundes und der öf-fentlichen 
Schiffahrtsunternehmen, Grenzkraftwerke, elektrische Anlagen, Luftfahrtanlagen so-wie 
teilweise auch für Nationalstrassen zu vereinfachen, zu beschleunigen und besser 
zu koor-dinieren. Dazu wurde dem Parlament am 25.2.1998 das Bundesgesetz über die 
Koordination und Vereinfachung der Plangenehmigungsverfahren unterbreitet . Die 
eidgenössischen Räte haben die Gesetzesvorlage in der Sommersession mit der Schlussabstimmung 
verabschiedet. Rechtsweg vereinheitlichen Das Bundesgesetz über die Koordination 
und Vereinfachung der Plangenehmigungsverfahren bezweckt die Straffung und Beschleunigung 
der Bewilligungsverfahren für Bauten und Anlagen, insbesondere für bundesrechtlich 
geregelte Projekte. Der Erlass sieht sodann als erste Be-schwerdeinstanz gegen erstinstanzliche 
Entscheide in Konzessions- und Plangenehmigungs-verfahren anstelle des Departementes 
für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) eine verwaltungsunabhängige 
Rekurskommission vor. Gegen deren Entscheide ist  -  sofern die Rekurskommission 
nicht endgültig entscheidet  -  eine Beschwerde ans Bundesge-richt möglich. Sinn 
und Zweck der Rekurskommission ist die Vereinheitlichung des Rechtswe-ges für erstinstanzliche 
Verfügungen der Ämter des UVEK sowie die daraus folgende Entla-stung des Bundesgerichtes. 
Es übt grundsätzlich nur noch eine Rechtskontrolle aus (Art. 104 Bst. b und Art. 
105 Abs. 2 OG). Damit vermindert sich der zeitliche Aufwand für den einzelnen Streitfall.Die 
Aufgaben der REKODie REKO/UVEK entscheidet über erstinstanzliche Verfügungen im 
Zuständigkeitsbereich des UVEK, hauptsächlich in Konzessions- und Plangenehmigungsverfahren. 
Sie wird daher insbe-sondere sachlich zuständig sein bei Verfügungen wie z. B. Plangenehmigungen 
der zuständi-gen Behörden nach Art. 16 und Verfügungen der Kontrollstellen nach 
Art. 21 des Elektrizitäts-gesetzes, Plangenehmigungen der zuständigen Behörden nach 
Art. 18 des Eisenbahngesetzes (EBG) und Verfügungen des BAV nach EBG, Plangenehmigungen 
des UVEK für Ausführungs-projekte nach Art. 28 Abs.1 des Nationalstrassengesetzes, 
Konzessionen des UVEK nach Art. 62 Abs.1 des Wasserrechtsgesetzes, Verfügungen des 
BAKOM gestützt auf das Fernmeldege-setz sowie Verfügungen der Post nach Art. 18 
Abs. 1 des Postgesetzes. Die bestehende Re-kurskommission für Wasserwirtschaft und 
Fernmeldewesen wird deshalb in die neue Re-kurskommission integriert.Die Rekurskommission 
wird sich aus sieben hauptamtlichen Richterinnen/Richtern zusammen-setzen, wovon 
je eine Person das Präsidium und das Vizepräsidium führen. Diese Richterstel-len 
gehen nicht zu Lasten des plafonierten Stellenbestandes und sind daher neu zu schaffen. 
Weil der Umfang der Geschäftslast im voraus nicht genau festgelegt werden kann, 
wird bei drei dieser Stellen der Beschäftigungsgrad vorerst reduziert sein. Das 
UVEK wird die entsprechen-den Wahlen zuhanden des Bundesrates vorbereiten. Weiter 
werden die für das Sekretariat notwendigen Stellen für vier juristische und zwei 
administrative Sekretärinnen/Sekretäre aus dem plafonierten Stellenbestand des UVEK 
und des EJPD an die REKO übertragen.Die neue Rekurskommission hat ihren Sitz in 
Bern.Bern, 1. Juli 1999UVEK Eidgenössisches Departement fürUmwelt, Verkehr, Energie, 
KommunikationPressedienstAuskünfte: Walter Schäppi, GS-UVEK ( Rechtsdienst), Tel. 
031 322 38 86