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Letzte Entscheide zu den Spitallisten der Kantone Basel-Stadt und Basel-Landschaft

Letzte Entscheide zu den Spitallisten der Kantone
Basel-Stadt und Basel-Landschaft

1. Gemeinsame Spitalliste der Kantone Basel-Stadt und Basel-Landschaft
für somatische Akutmedizin
Nichtzulassung der Praxis-Klinik Ergolz in Liestal und der Josefsklinik
in Basel für den Bereich der Allgemeinen Abteilungen / Zulassung der
Halbprivat- und Privatabteilungen der beiden Privatkliniken
Der Bundesrat schützt den Entscheid der Regierungen, die auf eine
Konzentration des Leistungsangebots gesetzt und auch dem Umstand
Rechnung getragen haben, dass die Ergolz-Klinik 1995 in einem Zeitpunkt
errichtet wurde, als bereits bekannt war, dass mittelfristig keine neuen
Akutbetten mehr erforderlich sein würden. Angesichts des den Kantonen
beim Erlass der Spitallisten zustehenden Auswahlermessens erachtet der
Bundesrat die bloss bis Ende 1998 befristete Aufnahme der Ergolz-Klinik
als KVG-konform. In Bestätigung der bisherigen Praxis können aber die
Praxis-Klinik Ergolz wie auch die ohnehin nur im
Zusatzversicherungsbereich tätige Josefsklinik die Aufnahme ihrer
Halbprivat- und Privatabteilungen in die Spitalliste beantragen, weil
hier der Wettbewerb spielen soll.
Bestätigung der Nichtzulassung eines Entbindungsheims im Kanton
Basel-Landschaft
Geburtshäuser können nur dann als Heilanstalten zugelassen und in die
Spitalliste aufgenommen werden, wenn sie die Voraussetzungen personeller
und materieller Natur erfüllen, die im Sinne eines Mindesstandards für
eine Heilanstalt gelten. Insoweit hat sich gegenüber dem früheren Recht
nichts geändert. Die Kassen haben daher bei Geburten in Geburtshäusern
die Pensionskosten grundsätzlich nur zu übernehmen, wenn ein Geburtshaus
die Anforderungen an eine Heilanstalt erfüllt. Ein Geburtshaus, bei dem
davon ausgegangen wird, dass eine ärztliche Betreuung grundsätzlich
nicht erforderlich ist, und das daher auf besondere medizinische
Einrichtungen verzichtet, stellt keine Heilanstalt im Sinne des KVG dar.
Ob die Kassen trotzdem Beiträge für den Aufenthalt in einem Geburtshaus
zu entrichten haben, ist durch die Gerichte zu entscheiden.
Kein Bedarf an weiteren Betten für Naturheilkunde
Für die Komplementärmedizin erachtet der Bundesrat das auf der
gemeinsamen Spitalliste figurierende Angebot der Kantone Basel-Stadt und
Basel-Landschaft als bedarfsgerecht. Er hat daher eine Beschwerde
abgewiesen, welche die Aufnahme einer neugeschaffenen
naturheilkundlichen Abteilung einer baselstädtischen Privatklinik zum
Ziel hatte.

Kein Bedarf des Kantons Basel-Stadt an ausserkantonalen Heilanstalten im
Bereich der Psychosomatik
Für den Bereich der Psychosomatik erachtet der Bundesrat das auf der
gemeinsamen Spitalliste figurierende Angebot der Kantone Basel-Stadt und
Basel-Landschaft als bedarfsgerecht und hat daher die Beschwerde einer
ausserkantonalen Spezialklinik für Psychosomatik abgewiesen.

2. Besondere Spitallisten der Kantone Basel-Stadt und Basel-Landschaft
für Rehabilitation
Basel-Stadt
Der Bundesrat erachtet die Spitalplanung des Kantons Basel-Stadt für den
Rehabilitationsbereich als nicht bedarfsgerecht.
Die Beschwerden nicht berücksichtigter ausserkantonaler
Rehabilitationskliniken gegen die besondere Spitalliste des Kantons
Basel-Stadt (Bereich Rehabilitation) hat der Bundesrat teilweise
gutgeheissen. Da der Kanton Basel-Stadt anerkennt, im
Rehabilitationsbereich auch in Zukunft in wesentlichem Umfang auf
ausserkantonale Betten angewiesen zu sein, war er verpflichtet,
diesbezüglich eine Evaluation der ausserkantonalen Angebote
durchzu-führen und die ausgewählten Kliniken auf eine ausserkantonale
Spitalliste zu setzen.
Basel-Landschaft
Die Beschwerden gegen die Spitalliste des Kantons Basel-Landschaft für
Rehabilitation hat der Bundesrat in Bestätigung seiner Praxis
abgewiesen.
Die Angebote der beschwerde-füh-renden ausserkantonalen Kliniken waren
für den Kanton Basel-Landschaft bloss von marginaler Bedeutung. Es ging
dabei um Rehabilitationskliniken, deren Angebot für grundversicherte
Patientinnen und Patienten aus dem Kanton Basel-Landschaft weniger als
zwei Betten ausmachte. Solche Angebote müssen - auch wenn im Kanton
Basel-Landschaft noch Angebotslücken bestehen - nicht weiter evaluiert
werden.

3. Nichteintreten auf Beschwerden der Belegärzte von Kliniken, die nicht
oder nicht im früheren Umfang in die Spitallisten Aufnahme fanden
Auf die Beschwerden von Belegärzten trat der Bundesrat nicht ein, da
Belegärzte hinsichtlich der Spitallisten kein unmittelbares
Rechtsschutzinteresse besitzen. Allein den Spitälern kann seitens der
Kantone auf Antrag hin ein Leistungsauftrag erteilt werden. Mit ihrer
Beschwerde können sie für sich allein ihre tatsächliche oder rechtliche
Situation in Bezug auf die Spitalliste nicht beeinflussen.

4. Abweisung der Beschwerde des Kantonalverbands Basellandschaftlicher
Krankenkassen
Nachdem die meisten Rügen des Kantonalverbandes bereits früher oder mit
den vorgenannten Entscheiden beurteilt worden waren, galt es nur noch zu
entscheiden, ob die Bereiche der Langzeitgeriatrie und der palliativen
Medizin dem Spitalsektor zuzuordnen seien. Im Einklang mit der neuesten
Rechtsprechung des EVG geht der Bundesrat davon aus, dass in beiden
Bereichen Spitalbedürftigkeit vorliegt, sofern dies ärztlich
festgestellt wird. Der Aufnahme solcher Spitäler beziehungsweise
Spitalabteilungen steht grundsätzlich nichts im Wege.

Bern, 25.Juni 1999

Weitere Auskünfte:
Niculo Wieser, Bundesamt für Justiz, Abteilung für Beschwerden an den
Bundesrat, Telefon Nr. 031-323 02 94