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Projekt "Casino 2000": neues Etappenziel erreicht

Pressemitteilung

Projekt "Casino 2000": neues Etappenziel erreicht

EJPD schickt Ausführungsbestimmungen zum SBG in die Vernehmlassung

Im Projekt "Casino 2000" ist ein neues Etappenziel erreicht worden:
Bundesrätin Ruth Metzler-Arnold, Vorsteherin des Eidgenössischen Justiz-
und Polizeidepartements (EJPD), hat heute Montag die
Ausführungsbestimmungen zum Spielbankengesetz (SBG) bis zum 20.
September 1999 in die Vernehmlassung geschickt. Der Bundesrat wird das
SBG zusammen mit der Verordnung über Glücksspiele und Spielbanken und
der (Departements-)Verordnung über die Anforderungen und den Betrieb von
Glücksspielen auf Anfang 2000 in Kraft setzen.

Die beiden in die Vernehmlassung geschickten Verordnungsentwürfe sind im
internationalen Quervergleich als liberal einzustufen. Sie belassen den
Spielbanken ein relativ hohes Mass an unternehmerischer Freiheit. Sie
stellen massgeblich auf die Eigenverantwortung der Spielbanken ab und
sehen eine Abkehr von der bisherigen Homologationspraxis für
Glücksspielautomaten vor. Sie sind nicht diskriminierend und ermöglichen
potentiellen ausländischen Investoren und Betreibern zu den exakt
gleichen Bedingungen den Zugang zum schweizerischen Spielbankenmarkt wie
Schweizer Unternehmern. Damit sind sie voll WTO-kompatibel.

Kein Rechtsanspruch auf Erteilung einer Konzession

Für den Betrieb einer Spielbank braucht es eine Standort- und eine
Betriebskonzession. Der Entwurf der Spielbankenbankenverordnung legt im
Detail die Voraussetzungen für eine Konzession fest. Konzessionsgesuche
können nach Inkrafttreten der neuen Spielbankengesetzgebung bei der
Spielbankenkommission (SBK) zuhanden des Bundesrates eingereicht werden.
Der Entscheid des Bundesrates ist nicht anfechtbar. Selbst wenn alle
Konzessionsvoraussetzungen erfüllt sind, besteht kein Rechtsanspruch auf
Erteilung einer Konzession. Bei schwerwiegenden oder wiederholten
Verstössen gegen die Spielbankengesetzgebung kann die SBK die Konzession
entziehen.

Anforderungen an den Spielbetrieb

Wichtig für einen reibungslos funktionierenden Spielbetrieb ist ein
Qualitätsmanagementsystem, das gemäss Verordnungsentwurf jede Spielbank
betreiben muss. Dieses System hat sicherzustellen, dass das
elektronische Abrechnungs- und Kontrollsystem, das Sicherheitskonzept
sowie das Kameraüberwachungssystem befolgt bzw. unterhalten werden. Im
Sozialkonzept muss die Spielbank ferner suchtpräventive Massnahmen für
gefährdete Spieler sowie Aus- und Weiterbildungsmassnahmen für das
Personal darlegen. Als weitere suchtpräventive Massnahme darf die
Spielbank weder Darlehen noch Vorschüsse gewähren.

Unterschiedliches Spielangebot

Spielbanken mit einer Konzession A dürfen gemäss Verordnungsentwurf 14
Arten von Tischspielen anbieten, was dem internationalen Standard
entspricht. Spielbanken mit einer Konzession B dürfen drei Arten von
Tischspielen anbieten: das Boulespiel wie bisher sowie neu das French
Roulette und das Baccara / Chemin de fer, was die Attraktivität der
neuen Kursäle beträchtlich steigern wird. Während Spielbanken mit einer
A-Konzession eine unbeschränkte Zahl von Glücksspielautomaten betreiben
dürfen, ist deren Zahl in Spielbanken mit einer B-Konzession auf 150
beschränkt. Das Verhältnis zwischen der Anzahl Spieltische (z.B.
Roulette, Black Jack, Baccara) und Geldspielautomaten (Slots) muss in
allen Spielbanken ausgewogen sein (Verhältnis von etwa 1:20 oder
weniger). Der Höchsteinsatz und der Höchstgewinn bei Tischspielen und
Glücksspielautomaten in Spielbanken mit einer A-Konzession sind nicht
beschränkt. Für Spielbanken mit einer B-Konzession legt der
Verordnungsentwurf hingegen den Höchsteinsatz und Höchstgewinn bei
Tischspielen und Glücksspielautomaten fest.

Vorführungspflicht für alle Geldspielautomaten

Als teilweiser Ersatz für die bisherige, wirtschaftlich bedeutend
einschneidendere Homologationspflicht für Glücksspielautomaten müssen
alle Geldspielautomaten der SBK vorgeführt werden. Diese entscheidet
dann, ob es sich um einen Glücks- oder Geschicklichkeitsspielautomaten
handelt. Mit dieser Vorführungspflicht kann verhindert werden, dass
verkappte Glücksspielautomaten ausserhalb von konzessionierten
Spielbanken betrieben werden.

Eigenverantwortung für die Spielbank

Bevor Tischspiele, Glücksspielautomaten und Jackpotsysteme in Betrieb
genommen werden dürfen, muss die Spielbank in einer
Konformitätserklärung bestätigen, dass diese den spieltechnischen
Anforderungen entsprechen. Das ganze Prüfverfahren liegt damit in der
Eigenverantwortung der Spielbank. Stellt sich bei der Aufsicht heraus,
dass der Tisch, der Automat oder das Jackpotsystem nicht den
spieltechnischen Vorschriften entsprechen, drohen den Verantwortlichen
der Spielbank Haft oder Busse bis zu 500 000 Franken und der Spielbank
als juristische Person der Konzessionsentzug.

Besteuerung: individueller Abgabesatz

Die Spielbankenabgabe wird auf dem Bruttospielertrag erhoben, d.h. auf
der Differenz zwischen den Spieleinsätzen und den ausbezahlten
Spielgewinnen, sowie auf den von der Spielbank bei gewissen Tischspielen
erhobenen Kommissionen. Die Trinkgelder (Tronc) unterliegen hingegen
nicht der Spielbankenabgabe. Das SBG räumt dem Bundesrat bei der
Festlegung des Abgabensatzes einen Spielraum zwischen 40 und 80 Prozent
des Bruttospielertrags ein. Der Verordnungsentwurf sieht für die
Berechnung des Abgabesatzes ein Modell vor, das aus zwei Komponenten
besteht: aus einem Basisabgabesatz von 40 Prozent des
Bruttospielertrages und aus einem zusätzlichen Abgabesatz, berechnet auf
dem Nettogewinn des Spielbankenbetriebes. Dieses Modell hat gegenüber
einem rein progressiven Ansatz zwei Vorteile: Es ermöglicht auch
ertragsschwächeren Kursälen, einen angemessenen Gewinn zu erzielen, und
es vermeidet, dass Grand Casinos mit einem sehr hohen Bruttospielertrag
übermässig belastet werden.

Aufsicht durch Gebühren und Aufsichtsabgaben finanzieren

Der SBK, die für die Behandlung der Konzessionsgesuche sowie für die
Aufsicht über die Spielbanken zuständig ist, steht ein ständiges
Sekretariat zur Seite, das ihre Geschäfte vorbereitet und ihre
Entscheide vollzieht. Die Aufsichtskosten werden gemäss
Verordnungsentwurf durch Gebühren für Verfügungen und durch die
Aufsichtsabgabe gedeckt. Gebühren werden überall dort erhoben, wo die
SBK Verfügungen erlässt (vor allem bei der Erteilung von Konzessionen).
Im Rahmen ihrer Aufsichtsfunktion kann die SBK Sachverständige
beiziehen, deren Kosten mittels Gebühren auf die Spielbanken überwälzt
werden. Die restlichen Kosten der Kommission und ihres Sekretariates
werden den Spielbanken als Aufsichtsabgabe im Verhältnis ihrer
Bruttospielerträge belastet.

Provisorische Konzession B für bestehende Kursäle

Die heute bestehenden 24 Kursäle mit einer ordentlichen, vom Bundesrat
genehmigten kantonalen Boulespielbewilligung erhalten mit dem
Inkrafttreten der neuen Gesetzgebung eine provisorische Konzession B.
Damit ist sichergestellt, dass sie ihren Betrieb ohne Unterbruch im
bisherigen Umfang vorläufig weiterführen können. Jene Kursäle, die ihren
Betrieb auf Dauer weiterführen wollen, müssen innert Jahresfrist ein
Gesuch um Erteilung einer ordentlichen B-Konzession einreichen.

Bern, 21. Juni 1999

Weitere Auskünfte:
Markus Huber, Bundesamt für Polizeiwesen, Tel. 031 / 322 76 42

Der Entwurf einer Verordnung über Glücksspiele und Spielbanken
(Spielbankenverordnung) und der Verordnung über die Anforderungen und
den Betrieb von Glücksspielen (Glücksspielverordnung) sowie der
erläuternde Bericht können im Internet unter der Adresse
"http://www.casino2000.ch" abgerufen werden.