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Das neue MWST-Gesetz

PRESSEMITTEILUNG

Das neue MWST-Gesetz

Das Parlament hat die letzten Differenzen des neuen
Mehrwertsteuergesetzes (MWSTG)  ausgeräumt. Damit ist die Vorlage
materiell unter Dach und bereit für die Schlussabstimmungen. In
wesentlichen Teilen übernimmt das MWSTG die Bestimmungen der
bundesrätlichen Verordnung über die Mehrwertsteuer (MWSTV). Im Interesse
der Wirtschaft hat das Parlament verschiedene Erleichterungen
aufgenommen, die zu Mindereinnahmen von jährlich rund 250 Millionen
Franken führen. Mit der Verabschiedung durch das Parlament ist eine
Inkraftsetzung des Gesetzes auf den 1. Januar 2001  möglich.

Nach einem mehrjährigen Seilziehen im Parlament über das MWSTG wurden in
dieser Woche die letzten Differenzen in den beiden Räten und in der
Einigungskonferenz bereinigt. Die Schlussabstimmung soll in der
Sondersession im August stattfinden. Im Anschluss daran läuft die
dreimonatige Referendumsfrist. Noch durchzuführen ist im übrigen ein
Vernehmlassungsverfahren für die vom
Bundesrat zu erlassenden Ausführungsverordnungen. Ein Inkrafttreten des
MWSTG wäre somit per 1. Januar 2001 möglich.

Die Mehrwertsteuer soll weiterhin eine allgemeine Konsumsteuer sein, die
möglichst lückenlos erhoben wird und eurokompatibel ist. Neu wird sie in
einem Bundesgesetz geregelt. Das MWSTG bringt gegenüber der heute
geltenden MWSTV Mindereinnahmen von rund 250 Mio. Franken mit sich
(Grundlage für die Berechnung sind die neuen Steuersätze ab 1. Januar
1999).

In wesentlichen Teilen übernimmt das MWSTG die Bestimmungen der MWSTV
unverändert. Es hat kleinere, teils nur redaktionelle Aenderungen
vorgenommen und teils die bereits bestehende Praxis der Eidg.
Steuerverwaltung festgeschrieben. Verschiedene Fragen hat das Parlament
aber im Interesse der Wirtschaft neu geregelt. Dies gilt z.B. in
folgenden Bereichen:

- Für die Anwendung der vereinfachten Abrechnungsmethode nach
Saldosteuersätzen werden zugunsten der kleineren und mittleren
Unternehmen (KMU) die Limiten angehoben. Während heute Unternehmen mit
einem Umsatz von bis zu 1,5 Millionen Franken und einer Steuerzahllast
von bis zu 35.000 Franken davon profitieren, betragen die Limiten
künftig 3 Millionen beziehungsweise 60.000 Franken.

- Neu gilt die Margenbesteuerung für gebrauchte, individualisierbare,
bewegliche Gegenstände und nicht nur für Occasions-Fahrzeuge (kann auf
dem Ankaufspreis keine Vorsteuer geltend gemacht werden, so kann für die
Berechnung der Steuer auf dem Verkauf vom Verkaufspreis der Ankaufspreis
abgezogen werden).

- Kur- und Verkehrsvereine sind für jene Umsätze von der Steuer
ausgenommen, die sie ihrem Gemeinwesen zugunsten der Allgemeinheit
erbringen und für die sie aus dem Ertrag öffentlichrechtlicher
Tourismusabgaben entschädigt werden.

- Bei Vergünstigungen ans Personal (Personalrabatten) ist nur noch das
vom Personal tatsächlich bezahlte Entgelt zu versteuern.

- Hauswartsleistungen werden nicht mehr im Eigenverbrauch besteuert.

- Die Verwaltungsratstätigkeit gilt als unselbständige Tätigkeit und
unterliegt somit nicht mehr der Mehrwertsteuer.

- Die Möglichkeit, für von der Steuer ausgenommene Umsätze zu optieren
(d.h. diese freiwillig zu versteuern), wird erheblich ausgeweitet. Zudem
wird im Bereich des Sports und der Kultur hierfür ein Steuersatz von 2,3
% zugestanden.

- Startgelder für die Teilnahme an sportlichen Wettkämpfen sowie die
Vermietung von Sportanlagen sind nicht mehr steuerbar.

- Nicht gewinnstrebige, ehrenamtlich geführte Sportvereine und
gemeinnützige Institutionen werden erst ab einem Umsatz von 150'000
Franken steuerpflichtig.

- Ausgenommen sind alle Heilbehandlungen durch Angehörige medizinischer
Heil- und Pflegeberufe (z.B. Naturärzte, Psychotherapeuten), wenn diese
über eine Berufsausübungsbewilligung verfügen; eine ärztliche Verordnung
wird nicht mehr verlangt.

- Bei Alters-, Wohn- und Pflegeheimen entfällt für die Steuerausnahme
das Erfordernis der Gemeinnützigkeit.

- Die Gemeinden Samnaun und Tschlin haben eine Kompensationspflicht, da
das MWSTG in den Talschaften Samnaun und Sampuoir nur auf
Dienstleistungen sowie auf Leistungen des Hotel- und Gastgewerbes
Anwendung findet.

Festgehalten haben die Räte an der heutigen Regelung, wonach die
Vorsteuer für Verpflegung und Getränke zu Geschäftszwecken weiterhin nur
zu 50 % abgezogen werden kann. Die Geltung des Sondersatzes von 3,5 %
für Beherbergungs-leistungen wurde bis Ende 2003 verlängert.

EIDG. FINANZDEPARTEMENT
Presse- und Informationsdienst

Auskunft:
Heinz Keller, Stabstelle Gesetzgebung bei der Hauptabteilung
Mehrwertsteuer. 031/325 77 40.

16.6.1999