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Die Bundesbehörden der Schweizerischen Eidgenossenschaft

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Bewilligung für Partnervermittlung über Grenzen

Bewilligung für Partnervermittlung über Grenzen

Vernehmlassung zur Bewilligungspflicht für internationale Ehe- und
Partnerschaftsvermittlung eröffnet

Am 1. Januar 2000 treten zusammen mit dem revidierten Scheidungsrecht
auch die im Obligationenrecht enthaltenen neuen gesetzlichen
Vorschriften über den Auftrag zur Ehe- oder Partnerschaftsvermittlung in
Kraft. Diese enthalten verschiedene Schutzvorschriften für die Kunden
von Ehe- und Partnerschaftsvermittlungsinstituten und ersetzen die
überholte Ordnung, wonach aus der Heiratsvermittlung kein klagbarer
Anspruch entsteht. In diesem Zusammenhang unterstellt der Gesetzgeber
die berufsmässige Ehe- oder Partnerschaftsvermittlung zwischen Personen
in der Schweiz und dem Ausland einer Bewilligungspflicht. Das
Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) hat dazu jetzt
einen Vorentwurf mit Begleitbericht bis zum 1. September 1999 in die
Vernehmlassung gegeben.

Mit der Bewilligungspflicht werden Missbräuche bekämpft

In einer Ausführungsverordnung muss der Bundesrat namentlich die
Voraussetzung und Dauer der Bewilligung sowie die Sanktionen gegen
Vermittlerinnen und Vermittler regeln. Diese sollen verpflichtet werden,
die Rückreisekosten der zu vermittelnden Personen sicherzustellen. Der
Verordnungsentwurf enthält detaillierte Vorschriften über das Gesuch,
aufgrund dessen die kantonale Bewilligungsbehörde die
Bewilligungsvoraussetzungen prüfen kann. Für eine Bewilligung
vorausgesetzt wird die Gewähr für eine sorgfältige, gesetzeskonforme
Vermittlungstätigkeit. Die Gesuchsteller und allfällige weitere
Vermittelnde dürfen zudem kein anderes Gewerbe betreiben, das die zu
vermittelnden Personen in ein Abhängigkeitsverhältnis bringen könnte
(beispielsweise eine Kreditvermittlung). Wer in der internationalen
Partnerschaftsvermittlung tätig ist, muss die relevanten
ausländerrechtlichen Vorschriften kennen, namentlich diejenigen über die
Einreise und den Aufenthalt in der Schweiz. Schliesslich darf die
Bewilligung erst erteilt werden, wenn die gesuchstellende Person eine
pauschale Kaution von mindestens 5'000 Franken als Garantie für
allfällige Rückreisekosten zu vermittelnder Personen geleistet hat. Die
Kantone ihrerseits müssen eine Behörde bezeichnen, welche neben der
Verantwortung für die Bewilligung auch die Aufsichtspflicht wahrnimmt.

Die neuen Vorschriften sollen Ordnung in den Markt der schweizerischen
Partnerschaftsvermittlungen bringen und Missbräuchen vorbeugen.
Unlauteren Machenschaften, vor allem im Zusammenhang mit der Vermittlung
von Frauen aus der Dritten Welt und aus Osteuropa, sollen damit in
Zukunft nicht mehr möglich sein.

Bern, 18. Juni 1999