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CONFOEDERATIO HELVETICA
Die Bundesbehörden der Schweizerischen Eidgenossenschaft

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Der Bundesrat genehmigt die Statuten der Schweizerischen Bundesbahnen (SBB)


MEDIENMITTEILUNGDer Bundesrat genehmigt die Statuten der Schweizerischen Bundesbahnen 
(SBB)Der Bundesrat hat die Statuten der schweizerischen Bundesbahnen SBB definitiv 
genehmigt. Gemäss der Eröffnungsbilanz verfügt die SBB über ein Eigenkapital von 
11 Mia. Franken, welches in ein Aktienkapital von 9 Mia. Franken und in Reserven 
in der Höhe von 2. Mia. Franken aufgeteilt ist. Das Aktienkapital ist in Namenaktien 
im Wert von je Fr. 50.- gestückelt. Gemäss den Statuten nimmt der Bundesrat die 
Befugnisse der Generalversammlung der Aktiengesellschaft wahr. Gemäss SBB-Gesetz 
werden die Jahresrechnung und das Budgets der SBB vom Bundesrat als politischer 
Behörde genehmigt. Er entscheidet in dieser Funktion auch über die Verwendung des 
Unternehmensgewinns.In einem Zwischenentscheid hatte der Bundesrat bereits am 25. 
November 1998 die Statuten der SBB provisorisch genehmigt. Mit Verabschiedung der 
Eröffnungsbilanz der SBB durch den Bundesrat liegen heute Kenngrössen vor, die eine 
definitive Genehmigung der Statuten ermöglichten. Die SBB wird damit gemäss Art. 
2 des SBB-Gesetzes unter der Firma Schweizerische Bundesbahnen SBB als spezialgesetzliche 
Aktiengesellschaft mit Sitz in Bern konstituiert. Sie verfügt über ein Eigenkapital 
von 11 Mia. Franken, wovon 9 Mia. Franken dem Aktienkapital zugewiesen werden. Das 
Aktienkapital wird in 180'000'000 Aktien mit einem Nennwert von je Fr. 50.- gestückelt. 
Die Aktie wird als Namenaktie ausgestaltet. Damit kann für den Fall, dass der Bund 
nicht mehr Alleinaktionär bleiben will, eine gewisse Kontrolle darüber ausgeübt 
werden, wer die Aktien erwirbt. Auf eine Vinkulierung der Namenaktie kann zum heutigen 
Zeitpunkt jedoch verzichtet werden.Solange der Bund alleiniger Aktionär ist, werden 
die Befugnisse der Generalversammlung durch den Bundesrat wahrgenommen. Aus Gründen 
der Zweckmässigkeit soll die formelle Ausübung der Aktionärsrechte an der Generalversammlung 
der SBB an das Eidg. Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation 
UVEK delegiert werden. Dies hat zur Folge, dass der Generalsekretär des UVEK den 
Bundesrat in der Generalversammlung vertreten wird.Bern, 14. Juni 1999UVEK   Eidgenössisches 
Departement fürUmwelt, Verkehr, Energie, KommunikationPressedienstAuskünfte: Pressedienst 
UVEK, Tel.: 031/322 55 11Beilagen: Statuten der SBB (Diese liegen zur Zeit nur in 
deutscher Sprache vor)