Der Bundesrat genehmigt die Statuten der Schweizerischen Bundesbahnen (SBB)
MEDIENMITTEILUNGDer Bundesrat genehmigt die Statuten der Schweizerischen Bundesbahnen
(SBB)Der Bundesrat hat die Statuten der schweizerischen Bundesbahnen SBB definitiv
genehmigt. Gemäss der Eröffnungsbilanz verfügt die SBB über ein Eigenkapital von
11 Mia. Franken, welches in ein Aktienkapital von 9 Mia. Franken und in Reserven
in der Höhe von 2. Mia. Franken aufgeteilt ist. Das Aktienkapital ist in Namenaktien
im Wert von je Fr. 50.- gestückelt. Gemäss den Statuten nimmt der Bundesrat die
Befugnisse der Generalversammlung der Aktiengesellschaft wahr. Gemäss SBB-Gesetz
werden die Jahresrechnung und das Budgets der SBB vom Bundesrat als politischer
Behörde genehmigt. Er entscheidet in dieser Funktion auch über die Verwendung des
Unternehmensgewinns.In einem Zwischenentscheid hatte der Bundesrat bereits am 25.
November 1998 die Statuten der SBB provisorisch genehmigt. Mit Verabschiedung der
Eröffnungsbilanz der SBB durch den Bundesrat liegen heute Kenngrössen vor, die eine
definitive Genehmigung der Statuten ermöglichten. Die SBB wird damit gemäss Art.
2 des SBB-Gesetzes unter der Firma Schweizerische Bundesbahnen SBB als spezialgesetzliche
Aktiengesellschaft mit Sitz in Bern konstituiert. Sie verfügt über ein Eigenkapital
von 11 Mia. Franken, wovon 9 Mia. Franken dem Aktienkapital zugewiesen werden. Das
Aktienkapital wird in 180'000'000 Aktien mit einem Nennwert von je Fr. 50.- gestückelt.
Die Aktie wird als Namenaktie ausgestaltet. Damit kann für den Fall, dass der Bund
nicht mehr Alleinaktionär bleiben will, eine gewisse Kontrolle darüber ausgeübt
werden, wer die Aktien erwirbt. Auf eine Vinkulierung der Namenaktie kann zum heutigen
Zeitpunkt jedoch verzichtet werden.Solange der Bund alleiniger Aktionär ist, werden
die Befugnisse der Generalversammlung durch den Bundesrat wahrgenommen. Aus Gründen
der Zweckmässigkeit soll die formelle Ausübung der Aktionärsrechte an der Generalversammlung
der SBB an das Eidg. Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation
UVEK delegiert werden. Dies hat zur Folge, dass der Generalsekretär des UVEK den
Bundesrat in der Generalversammlung vertreten wird.Bern, 14. Juni 1999UVEK Eidgenössisches
Departement fürUmwelt, Verkehr, Energie, KommunikationPressedienstAuskünfte: Pressedienst
UVEK, Tel.: 031/322 55 11Beilagen: Statuten der SBB (Diese liegen zur Zeit nur in
deutscher Sprache vor)