Schweizer Wappen

CONFOEDERATIO HELVETICA
Die Bundesbehörden der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Homepage
Mail
Suche

Unerlaubtes Schiessen in Hinterrhein (GR): Divisionsgericht bestraft zwei Offiziere disziplinarisch

3003 Bern, 10. Juni 1999

Medieninformation

Unerlaubtes Schiessen in Hinterrhein (GR): Divisionsgericht bestraft zwei
Offiziere disziplinarisch

 Das Divisionsgericht 10 A hat zwei Offiziere der Panzertruppen zu einer
disziplinarischen Strafe von je zehn Tagen scharfen Arrest verurteilt. Die
beiden hatten im Herbst 1997 auf dem Schiessplatz Hinterrhein ohne Erlaubnis
mit Pistolen, Maschinengewehr und Panzerfaust geschossen.

Die Anklageschrift warf den beiden Leutnants folgende Vergehen vor:
Nichtbefolgung von Dienstvorschriften, Störung des öffentlichen Verkehrs,
Missbrauch und Verschleuderung von Material, Wachtvergehen, Missbrauch der
Befehlsgewalt sowie unerlaubte Entfernung. Ausserdem war einer der Offiziere
der Anstiftung zur Fälschung dienstlicher Aktenstücke angeklagt.

Vor dem Divisionsgericht 10 A in Martigny bestätigten die beiden Leutnants
heute die Fakten der Untersuchung. Demnach hatten die zwei am Samstag, 20.
September 1997 in der Verlegung der Panzerrekrutenschule 222 in Hinterrhein
ohne Erlaubnis mit Pistolen, Maschinengewehr und Panzerfaust geschossen. Der
eine Offizier war Dienstoffizier für das Wochenende, der andere verbrachte
den Urlaub am Dienstort. Eine erste Untersuchung, geführt vom
Schulkommandanten, war unter grossem Zeitdruck erfolgt. Damals waren die
zwei Offiziere wegen des Schiessens mit dem Maschinengewehr disziplinarisch
mit fünf respektive drei Tagen einfachem Arrest bestraft worden.

Anschliessend dieser disziplinarischen Bestrafung gingen neue Hinweise aus
der Truppe ein, was zu einer Untersuchung durch einen militärischen
Untersuchungsrichter führte. Nach dem unerlaubten Schiessen hatten die
beiden Offiziere die Truppenunterkunft verlassen, um den Samstagabend in
Lugano zu verbringen. Dort nahmen sie zwei junge Frauen in einem
militärischen Fahrzeug mit nach Hinterrhein und später nach Thusis.

Das Gericht beurteilte nun die Vergehen als an der Grenze eines leichten
Falls. Die Richter sprachen die zwei Offiziere strafrechtlich frei und
verurteilten sie wegen der Nichtbefolgung von Dienstvorschriften, des
Missbrauchs und der Verschleuderung von Material wie auch der Anstiftung zur
Fälschung dienstlicher Aktenstücke zu einer disziplinarischen Strafe. Um das
Strafmass festzulegen, berücksichtigten sie die ausgezeichneten
militärischen Qualifikationen der zwei Leutnants. Sie wurden zu je zehn
Tagen scharfen Arrest verurteilt und müssen ausserdem die Verfahrenskosten
je zur Hälfte übernehmen.

Sowohl die Angeklagten als auch der Auditor, der Staatsanwalt in der zivilen
Strafprozessordnung, können innerhalb von fünf Tagen gegen dieses Urteil
appellieren.