Schweizer Wappen

CONFOEDERATIO HELVETICA
Die Bundesbehörden der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Homepage
Mail
Suche

Energiepolitische Weichenstellungen: Elektrizitätsmarktöffnung und Kernenergie


MEDIENMITTEILUNGEnergiepolitische Weichenstellungen: Elektrizitätsmarktöffnung und 
KernenergieDer Bundesrat hat die Botschaft zum Elektrizitätsmarktgesetz (EMG) zuhanden 
des Parlaments verabschiedet. Der Entwurf sieht eine schrittweise Öffnung des Elektrizitätsmarktes 
vor. Sechs Jahre nach Inkrafttreten des Gesetzes soll der Elektrizitätsmarkt voll 
liberalisiert sein. Im Hinblick auf die Totalrevision der Atomgesetzgebung hat der 
Bundesrat wesentliche Vorentscheide getroffen. Gleichzeitig hat er den Verordnungsentwurf 
über den Entsorgungsfonds für Kernkraftwerke ins Vernehmlassungsverfahren geschickt 
und davon Kenntnis genommen, dass die Transporte von abgebrannten Brennelementen 
in die ausländischen Wiederaufarbeitungsanlagen in nächster Zeit wieder aufgenommen 
werden können.1. ElektrizitätsmarktgesetzMit dem Elektrizitätsmarktgesetz soll der 
Strommarkt auf der Basis des geregelten Netzzugangs, des sogenannten Regulated Third 
Party Access (TPA), geöffnet werden. Das heisst, dass die Betreiber von Elektrizitätsnetzen 
verpflichtet sind, auf nicht diskriminierende Weise vertraglich Elektrizität für 
berechtigte Kunden durch ihr Netz zu leiten. Dafür sollen sie eine angemessene Vergütung 
erhalten.Die Liberalisierung soll gestaffelt und in der Weise erfolgen, dass der 
Strommarkt sechs Jahre nach Inkrafttreten des Gesetzes vollumfänglich geöffnet ist. 
In einer ersten Phase sollen die Grosskonsumenten mit einem Jahresverbrauch von 
mehr als 20 Gigawattstunden ihren Strom bei einem Produzenten ihrer Wahl kaufen 
können. Das sind in der Schweiz rund 110 Unternehmen. Zusätzlich sollen auch die 
Verteilwerke Zugang zum Markt haben, und zwar im Umfang der Bezugsmengen für berechtigte 
Kunden sowie im Umfang von 10 Prozent ihres Jahresabsatzes an feste Kunden. Damit 
können auch die kleinen und mittleren Konsumenten von der Strommarktöffnung profitieren. 
Nach drei Jahren soll der Schwellenwert für Grossverbraucher auf 10 Gigawattstunden 
gesenkt und gleichzeitig der Umfang des Jahresabsatzes der Verteilwerke auf 20 Prozent 
erhöht werden. Auf den Beginn des siebten Jahres soll der Elektrizitätsmarkt vollständig 
geöffnet sein.Der Entwurf verlangt zudem, dass die Elektrizitätswirtschaft innert 
drei Jahren nach Inkrafttreten des Gesetzes eine gesamtschweizerische Netzgesellschaft 
errichtet. Eine solche ist erforderlich, damit der Strommarkt korrekt funktionieren 
kann.Der Gesetzesentwurf enthält keine Bestimmungen bezüglich nicht amortisierbarer 
Investitionen (NAI). Der Bundesrat lehnt eine Abgeltung der NAI im Bereich Kernenergie 
ab. Die auf Einzelfälle beschränkte, restriktive Entschädigung bei Wasserkraftwerken 
soll in dem sich in der parlamentarischen Beratung befindlichen Förderabgabebeschluss 
geregelt werden.2. Totalrevision der AtomgesetzgebungDas Atomgesetz ist revisionsbedürftig; 
zudem ist der Bundesbeschluss zum Atomgesetz befristet. Im Hinblick auf das neue 
Kernenergiegesetz hat der Bundesrat folgende Vorentscheide getroffen:- Auf die Wiederaufarbeitung 
der abgebrannten Brennelemente wird verzichtet, wobei die   Kernkraftwerkbetreiber 
die bestehenden privatrechtlichen Verträge erfüllen können.- Das UVEK setzt eine 
Gruppe unabhängiger Experten ein mit dem Auftrag, bis Ende 1999 den   Vorschlag 
der Umweltorganisationen (kontrollierte und rückholbare Langzeitlagerung) inhaltlich 
zu   konkretisieren und mit dem Konzept geologische Endlagerung zu vergleichen. 
 Der Vorentwurf zum Kernenergiegesetz soll für die schwach- und mittelaktiven Abfälle 
von der    Endlagerung mit langer Rückholbarkeit ausgehen, wobei je nach dem Ergebnis 
der Überprüfung   durch die Expertengruppe das eine oder andere Konzept der nachfolgenden 
Botschaft zugrunde   gelegt werden soll.  Das Entsorgungskonzept für die hochaktiven 
Abfälle soll im Vorentwurf Kernenergiegesetz offen bleiben;   der Bundesrat soll 
darüber zu gegebener Zeit unter Berücksichtigung der technisch-wissenschaftlichen 
  Diskussion entscheiden.Das UVEK wird beauftragt, auf der Basis dieser Entscheide 
den Vorentwurf zum Kernenergiegesetz zu bereinigen und in der zweiten Hälfte dieses 
Jahres dem Bundesrat zur Eröffnung des Vernehmlassungsverfahrens zu unterbreiten. 
Über die Frage einer allfälligen Befristung des Betriebs der bestehenden Kernkraftwerke 
wird der Bundesrat nach den Sommerferien entscheiden.3. Verordnung über den Entsorgungsfonds 
für KernkraftwerkeDie Finanzierung der Stilllegung der Kernkraftwerke und der Entsorgung 
der radioaktiven Abfälle ist im geltenden Recht unterschiedlich geregelt. Seit 1984 
werden die Kosten für die Stilllegung durch den Stilllegungsfonds sichergestellt. 
Dieser Fonds wird durch jährliche Beiträge der Kernkraftwerkbetreiber gespiesen.Neu 
soll eine vergleichbare Regelung für die Entsorgung der radioaktiven Abfälle eingeführt 
werden. Nach dem Verordnungsentwurf werden sämtliche Entsorgungskosten, die nach 
Betriebsende der jeweiligen Kernkraftwerke entstehen, durch den Entsorgungsfonds 
sicher-gestellt. Die Kernkraftwerkbetreiber werden verpflichtet, jährliche Beiträge 
an den Fonds zu leisten, so dass nach einem 40-jährigen Betrieb die erforderlichen 
finanziellen Mittel im Fonds vorhanden sind. Die vor Betriebsende anfallenden Entsorgungskosten 
sollen die Betreiber wie bis anhin direkt bezahlen. Die Vernehmlassungsfrist dauert 
bis 15. September 1999.4. Transporte abgebrannter BrennelementeBeim Transport abgebrannter 
Brennelemente in die ausländischen Wiederaufarbeitungsanlagen gab es in den vergangenen 
Jahren erhebliche Überschreitungen der Kontaminationsgrenzwerte von Transportbehältern. 
In deren Folge hat das Bundesamt für Energie (BFE) diese Transporte im Mai 1998 
sistiert. In der Zwischenzeit hat die Hauptabteilung für die Sicherheit der Kernanlagen 
(HSK) die Vorfälle zusammen mit den zuständigen Sicherheitsbehörden Deutschlands, 
Frankreichs und Englands untersucht und die erforderlichen Massnahmen in die Wege 
geleitet. Durch die Grenzwertüberschreitungen sind in der Schweiz keine gesundheitlichen 
Folgen für die Bahnarbeiter oder die Bevölkerung aufgetreten. Selbst bei Messwerten, 
die deutlich höher als die Grenzwerte liegen, kommt es im Zusammenhang mit den Transporten 
laut HSK zu keinen gesundheitlichen Schädigungen. In ihrer Stellungnahme zu den 
Kontaminationen bei Transporten abgebrannter Brennelemente kommt die HSK zum Schluss, 
dass Häufigkeit und Ausmass von Grenzwertüberschreitungen in Zukunft durch zusätzliche 
Massnahmen deutlich reduziert werden können - eine absolute Verhinderung ist jedoch 
nicht erreichbar. Die HSK ordnet Massnahmen in technischer, radiologischer und organisatorischer 
Hinsicht an, wie zum Beispiel regelmässige Hochdruckreinigungen der verwendeten 
Behälter, Verbesserungen an den Qualitätssicherungssystemen der Versender, Spediteure, 
Beförderer und Empfänger und eine Meldepflicht bei Grenzwertüberschreitungen. Der 
Bundesrat hat davon Kenntnis genommen, dass das BFE beabsichtigt, in der zweiten 
Hälfte dieses Jahres wieder Bewilligungen zum Transport abgebrannter Brennelemente 
zu erteilen.Bern, 7. Juni 1999UVEK   Eidgenössisches Departement fürUmwelt, Verkehr, 
Energie, KommunikationPressedienstAuskünfte:- Elektrizitätsmarktgesetz: Renato Tami, 
Bundesamt für Energie, Tel. 031/322 56 03- Kernenergiefragen: Dr. Werner Bühlmann, 
Leiter des Rechtsdienstes, Bundesamt für Energie,   Tel. 031 322 56 17Beilagen:- 
Botschaft Elektrizitätsmarktgesetz- Vorentwurf Verordnung Entsorgungsfonds- Erläuternder 
Bericht zur Vernehmlassung Verordnung Entsorgungsfonds- Stellungnahme der HSK zu 
den Kontaminationen beim Transport abgebrannter Brennelemente:   auf dem Internet 
abrufbar unter www.hsk.psi.ch oder auf Anfrage erhältlich bei der HSK   (Informationsdienst 
Tel. 056/310 38 70) und beim Pressedienst UVEK (Tel. 031/322 55 11)