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6. EO-Revision; Ausführungsverordnung zum revidierten Gesetz über die Erwerbsersatzordnung

Medienmitteilung 31. Mai 1999

6. EO-Revision: Der Bundesrat verabschiedet die Ausführungsverordnung zum
revidierten Gesetz über die Erwerbsersatzordnung
Der Bundesrat hat die Ausführungsverordnung zur 6. Revision des
Bundesgesetzes über die Erwerbs-ersatzordnung für Dienstleistende in Armee,
Zivildienst und Zivilschutz (EOG) verabschiedet. Die Revision wird, bis auf
die Bestimmungen über die Zulage der Betreuungskosten (auf den 1. Januar
2000 rechtskräftig), am 1. Juli 1999 in Kraft treten.

Die Schwerpunkte der 6. EO-Revision sind:
? Zivilstandsunabhängige Grundentschädigung
 Einheitliche Grundentschädigung für alle Dienstleistenden (mit Ausnahme der
Re-kruten) von 65 Prozent des vordienstlichen Einkommens. Die Beträge pro
Tag:
 Gradänderungsdienste: mindestens 97.- höchstens 140.-
  (bisher  " 62.-  " 93.-)
 andere Dienste:  mindestens 43.- höchstens 140.-
  (bisher  " 31.-  " 93.-)
? Kinderzulagen
 Für Personen mit Unterhaltspflichten gegenüber Kindern. 43 (bisher 19)
Franken für das erste Kind und 22 (bisher ebenfalls 19) Franken für jedes
weitere Kind. Der Höchstbetrag der Gesamtentschä-digung (Grundentschädigung
mit Kinderzulagen) darf 215 Franken nicht übersteigen.
? Erhöhter Einheitsansatz für Rekruten
 Von gegenwärtig 31 auf 43 Franken pro Tag aufge-stockter Einheitsansatz.

? Zulage für Kinder-Betreuungskosten
 Von der Anzahl der zu betreuenden Kinder unabhängige Zulage für Per-sonen,
die wegen des Dienstes Mehrauslagen haben, weil sie ihre üblichen Aufgaben
der Kin-derbetreuung nicht selbst erfüllen können. Die Zulage entspricht der
Höhe der tatsächlichen Auslagen, darf aber einen in der
Ausführungsverordnung festgelegten Höchstbetrag nicht über-steigen. Sie wird
zusätzlich zur Kinderzulage und direkt an die Dienst leistende Per-son
ausgerichtet.

 EIDG. DEPARTEMENT DES INNERN
 Presse- und Informationsdienst

Auskünfte: Tel. 031 / 322 90 21
 Beatrix De Cupis, Sektionschefin
 Tel. 031 / 322 91 97
 Mario Christoffel
 Bundesamt für Sozialversicherung
Beilage:  Verordnung