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CONFOEDERATIO HELVETICA
Die Bundesbehörden der Schweizerischen Eidgenossenschaft

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Sanktionen gegen die Bundesrepublik Jugoslawien (19.05.1999)

Sanktionen gegen die Bundesrepublik Jugoslawien

Der Bundesrat hat heute die Frage der Beteiligung der Schweiz an den
Sanktionen, welche die EU gegen die Bundesrepublik Jugoslawien verhängt hat,
diskutiert und seine Haltung bestätigt. Die Schweiz wird diejenigen
Sanktionen mittragen, die mit dem Neutralitätsrecht vereinbar sind. Dadurch
unterstützt der Bundesrat das aussenpolitische Ziel der EU, nämlich die
Erzwingung einer politischen Lösung für den Kosovo-Konflikt. Der Bundesrat
bekräftigte gleichzeitig seinen Willen, die Leitplanken des
Neutralitätsrechts zu respektieren und sich an einer der Sanktionen nicht
voll zu beteiligen.

Ausgangslage
Im Verlauf des Jahres 1998 hat die EU sieben Sanktionsmassnahmen gegen die
Bundesrepublik Jugoslawien ergriffen:

Verbot von Waffenausfuhren
Verbot von Exportkrediten
Verbot der Ausfuhr von Repressionsgütern
Einreiseverbot für zehn führende, in die Vorgänge in Kosovo verwickelte
Jugoslawen
Einfrierung von Guthaben der jugoslawischen/serbischen Regierung
Investitionsstop
Landeverbot für jugoslawische Fluggesellschaften

Der Bundesrat beschloss in der Zeitspanne zwischen April und Juni 1998 die
Mitwirkung bei sechs der sieben genannten Sanktionen (Ausnahme:
Landeverbot).

Am 29. April bzw. am 10. Mai 1999 entschieden die Mitgliedstaaten der EU,
weitere Sanktionen gegen die Bundesrepublik Jugoslawien zu verhängen. Am 12.
Mai schlossen sich weitere 14 europäische Staaten diesen Sanktionen an. Es
handelt sich um die folgenden Massnahmen:

Verbot von Verkauf und Lieferung von Erdöl
Ausdehnung des Einreiseverbots auf etwa 300 führende jugoslawische
Persönlichkeiten
Einfrierung der Guthaben von Personen, welche Milosevic nahestehen oder
welche staatliche Behörden und Unternehmen vertreten
Verbot von privaten Exportfinanzierungen (Kredite) zugunsten von
jugoslawischen Regierungsstellen
Generelles Luftverkehrsverbot zwischen EU-Staaten und der Bundesrepublik
Jugoslawien
Ausfuhrverbot für Güter und Technologie, welche für die Reparatur der von
der NATO zerstörten Anlagen und Infrastruktur bestimmt sind, die ihrerseits
Belgrad für eine "Politik der internen Repression" dienen.

Allgemeine politische Würdigung
Die politischen Voraussetzungen für eine Beteiligung der Schweiz an
Sanktionen der EU gegenüber Jugoslawien haben sich nicht grundsätzlich
verändert, auch wenn seit dem Erlass der letztjährigen Sanktionen mit den
NATO-Luftangriffen eine wichtige Neuentwicklung eingetreten ist. Mit ihrer
Sanktionspolitik verfolgt die EU ein aussenpolitisches Ziel, das auch jenes
der Schweiz ist, nämlich die Erzwingung einer politischen Lösung für den
Kosovo-Konflikt. Schliesslich geht es für die Schweiz auch darum, infolge
der international getroffenen Sanktionen nicht zu einer Plattform für
Umgehungsgeschäfte zu werden. Unter diesen Umständen ist der Bundesrat der
Auffassung, dass sich die Schweiz grundsätzlich an den Sanktionen beteiligen
sollte.

Die Beteiligung an den Sanktionen bedarf auch der kritischen Überprüfung
hinsichtlich der Vereinbarkeit mit dem Neutralitätsrecht. Während die
Sanktionen b) bis f) neutralitätsrechtlich unproblematisch sind, stellen
sich diesbezüglich beim Verbot der Erdöllieferungen grundsätzliche Fragen.

Aus diesen Gründen fasste der Bundesrat folgende Beschlüsse:

* Die Schweiz wird sich am Verbot der Erdöllieferungen nicht beteiligen. Sie
erlässt somit kein Embargo für die Ausfuhr und Durchfuhr von Erdöl und
Erdölprodukten nach Jugoslawien. Sie liefert ohnehin keine solchen Produkte
mehr aus der Schweiz. Dagegen wird der Abschluss von Verträgen über Handel,
Vermittlung und Transport von Erdöl und Erdölprodukten, die für Jugoslawien
bestimmt sind, meldepflichtig. Ebenfalls meldepflichtig sind bereits
abgeschlossene Verträge, die noch nicht durch beidseitige Erfüllung beendet
wurden. Erweist sich auf Grund der eingegangenen Meldungen oder von
Informationen der Behörden, dass von der Schweiz aus Umgehungsgeschäfte
betreffend den Handel, die Vermittlung und den Transport von Erdöl und
Erdölprodukten mit Jugoslawien organisiert werden, wird ein Verbot für diese
Geschäfte erlassen. Die Inkraftsetzung erfolgt am 20. Mai 1999.

* Das Einreiseverbot für 300 jugoslawische Staatsangehörige wird ab sofort
in Kraft gesetzt.

* Den Massnahmen betreffend Kontensperrung, Verbot privater Exportkredite
sowie Verbot der Ausfuhr von Gütern und Technologie stimmt der Bundesrat
grundsätzlich zu. Das EVD wird beauftragt, nach Inkrafttreten der
EU-Reglemente eine Verordnungsänderung vorzubereiten. Das EVD (BAWI) wird
beauftragt, diese Massnahme dem Bundesrat zum Entscheid vorzulegen, sobald
die Regelung der EU bekannt ist.

Mit Rücksicht auf das Rückübernahmeabkommen wird sich die Schweiz der
Sanktion über das Flugverbot nicht anschliessen. Seit dem Beginn der
NATO-Angriffe fliegt die JAT übrigens die Schweiz nicht mehr an. Auch die
Swissair fliegt nicht mehr nach Belgrad. Die Wiederaufnahme des Luftverkehrs
durch die Swissair und die JAT wird von der ausdrücklichen Zustimmung durch
das UVEK (BAZL) im Einverständnis mit dem EDA und dem EJPD abhängig gemacht.

19.5.1999