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Die Bundesbehörden der Schweizerischen Eidgenossenschaft

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Bilaterale Abkommen Schweiz-EU ( 19.05.1999)

Bilaterale Abkommen Schweiz-EU:
Verknüpfung mit flankierenden Massnahmen - Staffelung der
Abstimmungstermine - Weiterführung des Personenverkehrsabkommens

Im Rahmen der vorberatenden parlamentarischen Kommissionen wurde der
Bundesrat von der APK-N auf Antrag von NR Ruedi Baumann (10. Mai 1999) und
von der Spezialkommission Personenverkehr des NR auf Antrag von NR Baader
(11. Mai 1999) aufgefordert, die Verknüpfung der bilateralen Abkommen mit
den flankierenden Massnahmen und die Staffelung der Abstimmungstermine
respektive die Modalitäten der Weiterführung des Personenverkehrsabkommens
nach sieben Jahren zu prüfen. Der Bundesrat hat in seiner Sitzung vom 19.
Mai 1999 einen Bericht zu Handen der APK-N gutgeheissen, der zu diesen
Fragen Stellung nimmt.

* Der Bundesrat hält an einem einfachen und transparenten Verfahren für die
Genehmigung der bilateralen Abkommen Schweiz-EU fest. Dabei sollen möglichst
wenige Erlasse angestrebt und ein klares Zeichen gesetzt werden, dass es
keine bilateralen Abkommen à la carte gibt. Alleine schon aufgrund der
zwingenden rechtlichen Verknüpfung zwischen den Abkommen
(Guillotine-Klausel) ist ein solches Zeichen berechtigt.

* Zwischen den flankierenden Massnahmen und den sektoriellen Abkommen
besteht ein politisches Junktim. Aus der Sicht des Bundesrates erscheint
deshalb die Gleichzeitigkeit allfälliger Abstimmungen als die opportunere
Lösung.

* Eine rechtliche Verknüpfung der flankierenden Massnahmen mit den
sektoriellen Abkommen in Form einer Paketlösung erachtet der Bundesrat
jedoch als verfassungswidrig, weil es die direktdemokratischen Rechte
einschränkt und das verfassungsrechtliche Prinzip der Einheit der Materie
verletzt.

* Der Bundesrat hat keine grundsätzlichen Einwände gegen den Vorschlag,
bereits im Genehmigungsbeschluss eine klare Regelung bezüglich eines
referendumsfähigen Bundesbeschlusses zur Weiterführung des
Personenverkehrsabkommens nach einer Übergangshase von sieben Jahren
vorzusehen. Eine solche Regelung darf jedoch nicht im Widerspruch zum
Abkommenstext stehen, der eine stillschweigende Weiterführung grundsätzlich
zulässt.

SCHWEIZERISCHE BUNDESKANZLEI
Informationsdienst

19.5.1999