Schweizer Wappen

CONFOEDERATIO HELVETICA
Die Bundesbehörden der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Homepage
Mail
Suche

Unterzeichnung des Zweiten Protokolles zum Haager Abkommen von 1954 für den Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten

EIDGENÖSSISCHES DEPARTEMENT
FÜR AUSWÄRTIGE ANGELEGENHEITEN  Bern, 17. Mai 1999

Pressemitteilung

Unterzeichnung des Zweiten Protokolles zum Haager Abkommen von 1954 für den
Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten
______________________________________________________________

Anlässlich der Hundertjahrfeier der Haager Friedenskonferenz von 1899 in Den
Haag liegt das Zweite Protokoll zum Haager Abkommen für den Schutz von
Kulturgut bei bewaffneten Konflikten den Staaten zur Unterzeichnung auf. Der
Vertreter der Schweiz in den Niederlanden, Botschafter Heinrich Rei-mann,
hat dieses Protokoll heute für die Schweizerische Eidgenossenschaft
unterzeichnet.

Das Haager Abkommen wurde 1954 als Reaktion auf die massiven Zerstö-rungen
von Kulturgut während des Zweiten Weltkrieges abgeschlossen. Es ist das
erste, weltweit anerkannte internationale Instrument, welches
aus-schliesslich den Schutz des Kulturgutes zum Ziel hat. Das Haager
Abkommen zählt heute 95 Vertragsstaaten. Unter dem Eindruck der entstandenen
syste-matischen Beschädigung von Kulturgut in bewaffneten Konflikten
bestrebte die internationale Gemeinschaft zu Beginn der neunziger Jahre, die
Instru-mente zum Schutz des Weltkultur- und Naturerbes zu verbessern.

Das Zweite Protokoll wurde durch eine diplomatische Konferenz
verabschie-det, die in Den Haag vom 14. bis 26. März 1999 tagte und vom
Generaldi-rektor der UNESCO und der niederländischen Regierung einberufen
worden war. Dieses Protokoll stellt einen wichtigen Fortschritt für den
Schutz der Kulturgüter dar. Darin werden die Durchführungsbestimmungen des
Kultur-güterschutzes im Rahmen der Konvention präzisiert und vervollständigt
und es wird ein neues System des verstärkten Schutzes eingeführt. Zudem wird
ein vollständiger Mechanismus individueller strafrechtlicher
Verantwortlichkeit und Rechtsprechungskompetenz geschaffen. Das Zweite
Protokoll sieht überdies vor, dass die Kulturgüter auch in bewaffneten
Konfliktfällen, die kei-nen internationalen Charakter haben, geschützt sind.