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Das EFD und das UVEK schicken die Vollzugsverordnungen zur LSVA in die

MEDIENMITTEILUNG

Das EFD und das UVEK schicken die Vollzugsverordnungen zur LSVA in die
Vernehmlassung

Der Vollzug der leistungsabhängigen Schwerverkehrsabgabe, die auf den
1.1.2001 in Kraft tritt, soll in zwei Verordnungen geregelt werden. Das
EFD und das UVEK haben die entsprechenden Erlasse bei Kantonen, Parteien
und interessierten Verbänden in die Vernehmlassung geschickt. Die LSVA
bringt Bund und Kantonen ab 2001 jährlich 750 Millionen, ab 2005
jährlich 1,5 Milliarden Franken an Einnahmen.

Auf den 1.1.2001 wird die leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe
eingeführt. Sie ersetzt die heute noch geltende pauschale Abgabe. Mit
dem Systemwechsel von der pauschalen zur leistungsabhängigen Abgabe wird
im Strassenschwerverkehr das Verursacherprinzip verankert (wer mehr
fährt, bezahlt auch mehr). Die Abgabe bemisst sich nach dem
Gesamtgewicht des Fahrzeuges und der Zahl der in der Schweiz gefahrenen
Kilometer.

Die Schwerverkehrsabgabeverordnung (SVAV) konkretisiert die Vorgaben von
Art. 36 quater der Bundesverfassung und des
Schwerverkehrsabgabegesetzes, welches vom Schweizervolk in der
Abstimmung vom 27. September 1998 deutlich angenommen worden ist. Die
Vernehmlassungsfrist dauert bis zum 15. Juli 1999.

Die gleichzeitig in Vernehmlassung gehende Verordnung über den Einbau
von Geräten zum Vollzug des SVAG dient dazu, den rechtzeitigen Einbau
der Erfassungsgeräte sicherzustellen. Der Einbau dieser Geräte ist für
schweizerische Fahrzeuge obligatorisch, ausländische Halter können ihre
Fahrzeuge freiwillig damit ausrüsten und so ihre Verfahrensabläufe
vereinfachen.

Zum Inhalt der Schwerverkehrsabgabeverordnung (SVAV)

Abgabepflicht: Abgabepflichtig sind grundsätzlich Fahrzeuge für den
Personen- und Sachentransport mit einem Gesamtgewicht von mehr als 3,5
Tonnen.

Wichtigste Ausnahmen: Von der Abgabe ausgenommen werden unter anderem
die Fahrzeuge des Militärs, der Polizei, der Feuer- Oel- und der
Chemiewehr, der Ambulanzen, Veteranenfahrzeuge, Fahrzeuge im
öffentlichen Linienverkehr, landwirtschaftliche Fahrzeuge, Fahrzeuge zu
Schulungszwecken, die Anhänger von Schausteller- und Zirkusfahrzeugen
sowie Elektromobile (vgl. Art. 3).

Sonderregelung für kombinierten Verkehr: Pro im Vor- resp. Nachlauf des
kombinierten Verkehrs transportierten Container wird je nach dessen
Grösse eine Rückerstattung von 20 oder 25 Franken bezahlt. Dieser Betrag
entspricht einer durchschnittlichen Transportdistanz von 40 km. Wer
einen Vor- bzw. Nachlauf von weniger als 40 km hat, erhält somit mehr
zurückerstattet, als er an LSVA bezahlt, und umgekehrt.

Pauschale für Gesellschaftswagen: Schwere Motorfahrzeuge für den
Personentransport werden aufgrund einer Vorgabe des Parlamentes pauschal
veranlagt (Art. 4). Die Pauschale beträgt für Fahrzeuge über 3,5 bis 18
Tonnen 2400, für Fahrzeuge über 18 Tonnen 3200 Franken pro Jahr. Für
Wohnmotorwagen und schwere Personenwagen beträgt die Pauschale 650
Franken.

Abgabehöhe: 1,4 - 2Rp pro Tonne und Kilometer
Die Abgabenhöhe ist so berechnet, dass der Schwerverkehr neben seinen
Infrastrukturkosten auch für die Kosten bezahlt, welche heute von der
Allgemeinheit getragen werden (Unfälle, Luftverschmutzung, Lärm etc.).
Die Abgabesätze werden gemäss bilateralem Abkommen mit der EU nach
Schadstoffkategorien differenziert und betragen pro Tonnenkilometer
(tkm):
- Für Fahrzeuge der Emissionskategorie 1 (darunter fallen alle
nicht                                   von den Emissionskategorien 2
oder 3 erfassten Fahrzeuge):  2,00 Rappen
- Für Fahrzeuge der Emissionskategorie 2 (entspricht EURO I):  1,68
Rappen
- Für Fahrzeuge der Emissionskategorie 3 (entspricht EURO II/III):  1,42
Rappen

Erhebungssystem: Mit moderner Elektronik
Inländische Fahrzeuge müssen mit einem elektronischen Erfassungsgerät
ausgerüstet werden. Gegenwärtig laufen die Feldtests zur Erprobung
dieser Geräte. Die von den Geräten ermittelte Fahrleistung wird von den
Fahrzeughaltern jeden Monat elektronisch oder mittels Chipkarte an das
Hintergrundsystem der Zollverwaltung übermittelt. In diesem System sind
die übrigen zur Berechnung der Abgabe notwendigen Angaben gespeichert
(zulässiges Gesamtgewicht des Fahrzeuges, dessen Zugehörigkeit zu einer
bestimmten Schadstoffkategorie etc.). Gestützt auf diese Grundlagen
stellt die Zollverwaltung den Abgabepflichtigen Rechnung.

Bei ausländischen, nicht mit einem Erfassungsgerät ausgerüsteten
Fahrzeugen hat der Fahrzeugführer bei der Ein- und Ausfahrt an der
Grenze die zur Erhebung der Abgabe notwendigen Angaben zu deklarieren.
Für die Bezahlung der Abgaben für ausländische Fahrzeuge können von der
Zollverwaltung bestimmte Debit- und Kreditkarten angenommen werden.

Abgabeverwendung: Ein Drittel für Kantone
Vom Bruttoertrag werden vorerst die Aufwandentschädigungen für den
Vollzug abgezogen. Der verbleibende Reinertrag geht zu einem Drittel an
die Kantone, zu zwei Dritteln an den Bund, vorwiegend zur Finanzierung
der Grossprojekte des öffentlichen Verkehrs. Vom Kantonsanteil gehen zu
20 oder 25% (der Prozentsatz wird erst nach Abschluss der Vernehmlassung
definitiv festgelegt) an die Kantone mit Berg und Randgebieten (vgl.
Anhang zwei zur Verordnung). Die verbleibenden 80 resp. 75% werden nach
den Kriterien Strassenlänge, Strassenlasten, Bevölkerung und steuerliche
Belastung des Motorfahrzeugverkehrs an alle Kantone verteilt.

Die Verordnungsentwürfe können bei der Oberzolldirektion, 3003 Bern,
bezogen werden
(Tel 031 322 59 88 oder 031 323 39 28; Fax 031 322 78 72)

Bern, Mai 1999
Pressedienste EFD und UVEK

Auskünfte:  Philippe Flückiger, Chef Sektion Fahrzeuge und
Strassenverkehrsabgaben, Oberzolldirektion, Tel. 031 322 66 93
Christian Küng, Leiter Dienst für Gesamtverkehrsfragen, GS UVEK, Tel.
031 322 55 68