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Mehr Markt für Spirituosenbranche

PRESSEMITTEILUNG

Mehr Markt für Spirituosenbranche

Der Einführung des Einheitssteuersatzes für importierte und Schweizer
Spirituosen am 1. Juli 1999 steht nichts mehr im Wege. Der Bundesrat hat
die revidierte Verordnung zum Alkoholgesetz verabschiedet. Für das
inländische Gewerbe wächst künftig der Konkurrenzdruck. Denn Produkte
aus dem Ausland werden wegen der tieferen Besteuerung billiger. Die
revidierte Alkohol-verordnung schafft gleichzeitig die Voraussetzungen
um die Pro-duktions-beschränkungen in der Schweiz zu lockern.

In Übereinstimmung mit den Regeln des GATT/WTO hatte sich die Schweiz
verpflichtet, die steuerliche Diskriminierung von importierten
Spirituosen zu beseitigen und die Steuersätze auf inländischen und
eingeführten Spirituosen zusammenzuführen. Damit sich das Gewerbe auf
die künftige Besteuerung vorbereiten konnte, hatte der Bundesrat den vor
fünf Jahren angekündigten Einheitssteuersatz im Juni 1998 auf 29 Franken
pro Liter 100 % Alkohol festgesetzt. Dieser Steuersatz ist nun in der
revidierten Alkohol-verordnung verankert. Während die Steuer für
Spirituosen aus der Schweiz etwas steigt (80 Rappen pro Flasche), sinkt
die Fiskalbelastung auf ausländischen Destillaten teilweise um die
Hälfte. Damit dürfte der Preis für inländische Produkte leicht steigen.
Umgekehrt werden importierte Erzeugnisse günstiger.

Bei der Revision der Alkoholverordnung ging es im Weiteren darum, die
Alkoholher-stellung in der Schweiz zu liberalisieren. Da der
Importschutz wegfällt, werden im Interesse der Spirituosenbranche
bestehende Produktionsbeschränkungen weit-gehend beseitigt. So wird die
Rohstoffpalette erweitert: Gleichzeitig mit dem In-Kraft-Treten des
Einheitssteuersatzes können gewerbliche Brennereien aus Wein sowie aus
sämtlichen Agrarprodukten wie Getreide Spirituosen herstellen. Zudem
sind Lohn- und Gewerbebrenner künftig berechtigt, ihre Brennapparate
abzuändern, zu modernisieren und die Produktionskapazität zu
vergrössern.

Eine zentrale Änderung betrifft die steuerfreie Lagerung von Alkohol. Ab
nächsten Juli können importierte Spirituosen direkt in betriebseigene
Steuerlager transferiert werden. Das System der Steuerlager besteht für
schweizerische Destillate bereits seit Mitte 1997. Hier können
Spirituosen hergestellt, bearbeitet, gelagert, gealtert und zum Versand
bereit gestellt werden. Erst beim Verlassen dieser Lager muss die
Fiskalabgabe bezahlt werden.

Während die gewerbliche Herstellung liberalisiert wird, soll bei der
landwirt-schaft-lichen Spirituosenproduktion der Status quo beibehalten
werden. Das Privileg des so genannten steuerfreien Eigenbedarfs bleibt
bestehen. Allerdings soll das administrative Verfahren, insbesondere bei
der Einteilung der Landwirte, vereinfacht werden.

Die revidierte Alkoholverordnung tritt am 1. Juli 1999 in Kraft.
(http://www.efd.admin.ch)

EIDG. FINANZDEPARTEMENT
Presse- und Informationsdienst

12.5.1999