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Neue Organisationsverordnung für die Bundeskanzlei

Pressemitteilung

Neue Organisationsverordnung für die Bundeskanzlei

Der Bundesrat hat eine neue Organisationsverordnung für die Bundeskanzlei
erlassen und auf den 1. Juni 1999 in Kraft gesetzt. Neben den Funktionen,
Zielen und Handlungsgrundsätzen der Bundeskanzlei regelt die Verordnung die
zentralen Tätigkeitsbereiche und weitere Einzelaufgaben
und -zuständigkeiten, die von der Bundeskanzlei als Stabsstelle des
Bundesrates und als Linienstelle wahrgenommen werden.

Die bisher geltende Verordnung vom 30.6.1993 über die Organisation und die
Aufgaben der Bundeskanzlei legte fest, welche Dienste zur Erfüllung der
gesetzlichen Aufgaben zur Verfügung stehen. Die neue Organisationsverordnung
verschafft der Leitung der Bundeskanzlei die nötige Autonomie, indem die
organisatorische Struktur der Bundeskanzlei nicht mehr durch den Bundesrat
selber, sondern durch den Bundeskanzler in einer Geschäftsordnung festgelegt
wird.

Die Verordnung regelt namentlich, welche Aufgaben der Bundeskanzlei als
Stabsorgan des Bundesrates und als Linienstelle zentral wahrgenommen werden;
zu nennen sind etwa die Dienstleistungen zur Unterstützung des Bundesrates
und des Bundespräsidenten bzw. der Bundespräsidentin, die Strategie- und
Planungsaufgaben, die Aufgaben im Zusammenhang mit der Informationspolitik
des Bundesrates und der Gewährleistung der politischen Rechte, die
Erstellung der Texte in den verschiedenen Amtssprachen des Bundes sowie die
Veröffentlichung der amtlichen Texte im Bundesblatt und in den
Gesetzessammlungen.

Im weiteren werden die Aufgaben des bisher in einer besonderen
bundesrätlichen Verordnung geregelten Dienstes "Verwaltungskontrolle des
Bundesrates" neu in der verabschiedeten Organisationsverordnung aufgeführt.
Die neue Verordnung geht zurück auf das vom Bundesrat bereits im letzten
Jahr genehmigte und in der Regierungs- und
Verwaltungsorganisationsverordnung vom 25. November 1998 verankerte Konzept,
wonach für jedes Departement und die Bundeskanzlei je eine
Organisationsverordnung erlassen wird.

SCHWEIZERISCHE BUNDESKANZLEI
Informationsdienst

5. Mai 1999

Auskunft:

Sektion Allgemeines Recht,
Laurenz Rotach,
Tel. 031 322 37 28