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Kosovo-Konflikt und schweizerische Neutralität

Pressemitteilung Bern, 19. April 1999

Kosovo-Konflikt und schweizerische Neutralität
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Der Bundesrat hat heute zu den Neutralitätsaspekten des Kosovo-Konflikts
eine Aussprache geführt und folgende Schlussfolgerungen gezogen:

Soweit das Neutralitätsrecht der Schweiz ein bestimmtes Verhalten gebietet,
wird sich der Bundesrat an diese neutralitätsrechtlichen Verpflichtungen
halten. Aus die-sem Grund werden keine Transitbewilligungen für Überflüge
für den Kampfeinsatz in der Konfliktregion gewährt werden. Hingegen ist der
Transit für NATO-Flüge zu hu-manitären Zwecken (z.B. für die Vertriebenen)
neutralitätsrechtlich unbedenklich und kann bewilligt werden.

Bezüglich des Kriegsmaterialexports gilt gegenüber der Bundesrepublik
Jugoslawien das UNO-Waffenembargo des Sicherheitsrates gemäss Resolution
1160 vom 31. März 1998. Die Schweiz beteiligt sich an diesem Embargo in
Fortsetzung ihrer Pra-xis, Massnahmen der UNO zur Aufrechterhaltung von
Frieden und Sicherheit zu un-terstützen. Gemäss dem Neutralitätsbericht des
Bundesrates von 1993 (BBl 1994 I 206 ff.) findet die Neutralität im Rahmen
des Vollzugs von UNO-Sanktionen keine Anwendung, weswegen im vorliegenden
Fall die neutralitätsrechtlichen Pflichten zur Gleichbehandlung der
Konfliktparteien im Bereich der Kriegsmateriallieferungen nicht gelten. Es
ist daher der Schweiz gestattet, die NATO-Staaten mit Kriegsmaterial zu
beliefern. Um aus dem Kosovo-Konflikt nicht wirtschaftlichen Nutzen zu
ziehen, wird der Bundesrat jedoch gegenüber neuen Bestellungen Zurückhaltung
üben. Sollten wegen der militärischen Operationen die Exporte an am Konflikt
beteiligte NATO-Staaten zunehmen, so wird der Bundesrat sich gegen solche
Lieferungen ausspre-chen.

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