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Familienname: Doppelname soll für beide Ehegatten möglich sein

Pressemitteilung

Familienname: Doppelname soll für beide Ehegatten möglich sein

Der Bundesrat hat am Montag seine Stellungnahme zum Bericht der
Rechtskommission des Nationalrates betreffend Namen sowie Kantons- und
Gemeindebürgerrecht von Ehegatten und Kindern verabschiedet. Die
Komission hatte diesen Bericht im Anschluss an eine parlamentarische
Initiative Sandoz erarbeitet mit dem Ziel, die volle Gleichstellung von
Frau und Mann herzustellen. Das gleiche Anliegen hatte bereits die
Eherechtsrevision von 1988 verfolgt. Da bei Namen und Bürgerrecht aber
verschiedene Kriterien gegeneinander abzuwägen sind, kam bei der
Eherechtsreform ein Kompromiss zustande, welcher der Gleichstellung der
Geschlechter nur unvollkommen Rechnung trägt.

Die Rechtskommission des Nationalrates schlägt vor, dass die Brautleute
inskünftig den Namen der Frau oder des Mannes zum gemeinsamen
Familiennamen wählen können. Sie können aber auch erklären, dass beide
ihren bisherigen oder angestammten Namen weiterführen wollen. Auf die
Möglichkeit eines Doppelnamens soll verzichtet werden. Führen die
Ehegatten keinen gemeinsamen Familiennamen, soll bei der Heirat oder bei
der Geburt des ersten Kindes der Name des Mannes oder der Name der Frau
zum Kindernamen bestimmt werden. Ferner soll die Heirat fortan keine
Auswirkungen auf das Kantons- und Gemeindebürgerrecht der Brautleute
mehr haben. Die Kinder erhalten das Kantons- und Gemeindebürgerrecht des
Elternteils, dessen Namen sie tragen.

Der Bundesrat kann sich mit der Stossrichtung dieser Vorschläge
einverstanden erklären. Er beantragt aber, auf die Möglichkeit eines
amtlichen Doppelnamens, wie sie 1988 mit der Eherechtsreform eingeführt
wurde, nicht zu verzichten. Das bisherige Namensrecht sollte harmonisch
weiterentwickelt und nicht grundlegend umgestaltet werden. Auch im
Vernehmlassungsverfahren hatte nur eine Minderheit für die Abschaffung
des Doppelnamens plädiert. Der Doppelname entspricht dem Bedürfnis, die
Namenskontinuität und damit die Persönlichkeitsrechte der Brautleute zu
wahren, gleichzeitig aber auch die Verbundenheit der Ehegatten
untereinander und mit den Kindern im Namen zum Ausdruck zu bringen. Im
Gegensatz zum heutigen Recht sollte der Doppelname aber nicht nur
demjenigen Ehegatten offenstehen, der den Namen des andern als
Familiennamen annimmt, sondern beiden Ehegatten, wenn sie ihren
bisherigen Namen weiterführen wollen.

19. April 1999

EIDGENÖSSISCHES JUSTIZ- UND POLIZEIDEPARTEMENT
Informations- und Pressedienst

Für weitere Auskünfte: Ruth Reusser, stv. Direktorin, Bundesamt für
Justiz, Tel.: 031 322 41 49

Margit Moser-Szeless, wissensch. Adjunktin, Bundesamt für Justiz,
Tel.: 031 322 41 78