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Bundesrat will mehr Sicherheit im Verkehr - Strassenverkehrsgesetz wird teilrevidiert


MEDIENMITTEILUNGBundesrat will mehr Sicherheit im Verkehr - Strassenverkehrsgesetz 
wird teilrevidiertDie Zahl der Unfallopfer im Strassenverkehr soll weiter gesenkt 
werden. Um dieses Ziel zu erreichen, möchte der Bundesrat mit der Teilrevision des 
Strassenverkehrsgesetzes (SVG) neue Massnahmen für bestimmte Gruppen von Fahrzeuglenkern 
und -lenkerinnen einführen. Er hat die vom Eidgenössischen Departement für Umwelt, 
Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) ausgearbeitete Botschaft und den Gesetzesentwurf 
zuhanden des Parlaments verabschiedet.Die Massnahmen umfassen drei Bereiche:1. Verbesserte 
FahrausbildungDie Altersgruppe der 20-29-jährigen Fahrzeugführer und -führerinnen, 
die statistisch am häufigsten an Unfällen beteiligt sind, sollen sich künftig sicherer 
in den Verkehr einfügen können. Mit der Einführung der Ausbildung in zwei Phasen 
müssen sich alle Neulenker und -lenkerinnen nach der Führerprüfung obligatorisch 
weiterbilden. Während der zweiten Ausbildungsphase soll insbesondere der Verkehrssinn 
weiterentwickelt werden. Der Führerausweis wird nur noch auf Probe abgegeben; er 
kann erst nach einer dreijährigen Bewährungsfrist definitiv erworben werden. Verkehrsgefährdende 
Verkehrsregelverletzungen während der Bewährungszeit werden mit einschneidenden 
Konsequenzen - bis zur Annullierung der Fahrberechtigung - geahndet. 2. Atemluftkontrollen 
ohne Anzeichen von AngetrunkenheitPersonen, die wegen Alkohol-, Betäubungsmittel- 
oder Arzneimitteleinfluss fahrunfähig sind, sollen einfacher eruiert werden können. 
Zur besseren Entdeckung von angetrunkenen Fahrzeugführern und -führerinnen sollen 
Atemluftkontrollen auch ohne Anzeichen von Angetrunkenheit durchgeführt werden können. 
Für Personen, die unter dem Verdacht von Betäubungs- oder Arzneimitteleinfluss stehen, 
werden gesamtschweizerisch einheitliche Untersuchungsmassnahmen eingeführt. Der 
Bundesrat wird festlegen können, nach Einnahme welcher Substanzen und bei welchen 
Konzentrationen im Blut eine Person als in jedem Fall fahrunfähig gilt (Festlegen 
eines Grenzwertes). Bei den Sanktionen wird Fahren unter Betäubungs- und Arzneimitteleinfluss 
dem Fahren in angetrunkenem Zustand mit erheblicher Blutalkoholkonzentration gleichgestellt. 
Für Fahren in angetrunkenem Zustand mit geringerer Blutalkoholkonzentration sind 
mildere Sanktionen vorgesehen. Dies erlaubt die Einführung der 0,5-Promille-Grenze, 
aber erst nach der Gesetzesrevision. Das entspricht der im Vernehmlassungsverfahren 
zur Diskussion gestellten Absicht des Bundesrates, 0,5 Promille als strafbare Grenze 
einzuführen.3. Verschärfte Sanktionen für WiederholungstäterFahrzeugführer und -führerinnen, 
die innert bestimmter Fristen wiederholt verkehrsgefährdende Widerhandlungen begehen, 
werden härter angefasst. Es werden gesamtschweizerisch einheitliche Mindesttarife 
für die Anordnung von Administrativmassnahmen (Verwarnung, Führerausweisentzug) 
festgelegt, die im Wiederholungsfall stufenweise verschärft werden und bis zum unbefristeten 
Führerausweisentzug führen (Kaskadensystem).Anpassung an das Recht der EGNeben dem 
Massnahmenpaket zur Erhöhung der Verkehrssicherheit enthält der Gesetzesentwurf 
folgende Bestimmungen zur Harmonisierung mit dem Recht der Europäischen Gemeinschaft 
(EG):- Der Bundesrat kann bei Vorliegen einer ausländischen Fahrzeugtypengenehmigung, 
die auf der   Grundlage gleichwertiger Vorschriften erteilt worden ist, auf die 
Erteilung einer schweizerischen   Typengenehmigung verzichten, muss aber dafür sorgen, 
dass die Bundes- und die   Kantonsbehörden dennoch die für ihre öffentlichen Aufgaben 
benötigten Fahrzeugdaten erhalten.   Um diese Bedingung zu erfüllen, wird der Bundesrat 
auch bei Fahrzeugen mit EG-  Gesamtgenehmigung die Daten der Fahrzeugtypen weiterhin 
zentral (durch das Bundesamt für   Strassen) erfassen und den Kantons- und Bundesbehörden 
mit dem bestehenden EDV-System   TARGA online zur Verfügung stellen. - Der Bundesrat 
kann auf den Umtausch des Führerausweises bei Wohnsitzwechsel interkantonal   und 
international verzichten. Damit die neue Wohnsitzbehörde dennoch über die notwendigen 
  Informationen verfügt und die Kontrolle von Führerausweisentzügen erleichtert 
wird, führt der   Bundesrat ein gesamtschweizerisches Fahrberechtigungsregis-ter 
(FABER) ein.Weitere RevisionspunkteIn den Entwurf sind einzelne weitere Anliegen 
aufgenommen worden: die Übertragung der Kompetenz zur Anordnung von örtlich begrenzten 
Verkehrsmassnahmen auf Nationalstras-sen 1. und 2. Klasse von den Kantonen auf den 
Bund, die Übertragung der Rechtsprechungskompetenz im Bereich der örtlichen Verkehrsanordnungen 
vom Bundesrat auf das Bundesgericht bzw. auf eine Rekurskommission, die Aufhebung 
der Ermächtigung der Kantone zur Veröffentlichung des Fahrzeughalterverzeichnisses, 
die Auflösung der ständigen Strassenverkehrskommission sowie gesetzliche Grundlagen 
für die Koordination der Verkehrsinformation.Bern, 31. März 1999UVEK    Eidgenössisches 
Departement fürUmwelt, Verkehr, Energie, KommunikationPressedienstAuskünfte:  Werner 
Jeger, Bundesamt für Strassen, Tel. 031 323 42 53