Bundesrat will mehr Sicherheit im Verkehr - Strassenverkehrsgesetz wird teilrevidiert
MEDIENMITTEILUNGBundesrat will mehr Sicherheit im Verkehr - Strassenverkehrsgesetz
wird teilrevidiertDie Zahl der Unfallopfer im Strassenverkehr soll weiter gesenkt
werden. Um dieses Ziel zu erreichen, möchte der Bundesrat mit der Teilrevision des
Strassenverkehrsgesetzes (SVG) neue Massnahmen für bestimmte Gruppen von Fahrzeuglenkern
und -lenkerinnen einführen. Er hat die vom Eidgenössischen Departement für Umwelt,
Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) ausgearbeitete Botschaft und den Gesetzesentwurf
zuhanden des Parlaments verabschiedet.Die Massnahmen umfassen drei Bereiche:1. Verbesserte
FahrausbildungDie Altersgruppe der 20-29-jährigen Fahrzeugführer und -führerinnen,
die statistisch am häufigsten an Unfällen beteiligt sind, sollen sich künftig sicherer
in den Verkehr einfügen können. Mit der Einführung der Ausbildung in zwei Phasen
müssen sich alle Neulenker und -lenkerinnen nach der Führerprüfung obligatorisch
weiterbilden. Während der zweiten Ausbildungsphase soll insbesondere der Verkehrssinn
weiterentwickelt werden. Der Führerausweis wird nur noch auf Probe abgegeben; er
kann erst nach einer dreijährigen Bewährungsfrist definitiv erworben werden. Verkehrsgefährdende
Verkehrsregelverletzungen während der Bewährungszeit werden mit einschneidenden
Konsequenzen - bis zur Annullierung der Fahrberechtigung - geahndet. 2. Atemluftkontrollen
ohne Anzeichen von AngetrunkenheitPersonen, die wegen Alkohol-, Betäubungsmittel-
oder Arzneimitteleinfluss fahrunfähig sind, sollen einfacher eruiert werden können.
Zur besseren Entdeckung von angetrunkenen Fahrzeugführern und -führerinnen sollen
Atemluftkontrollen auch ohne Anzeichen von Angetrunkenheit durchgeführt werden können.
Für Personen, die unter dem Verdacht von Betäubungs- oder Arzneimitteleinfluss stehen,
werden gesamtschweizerisch einheitliche Untersuchungsmassnahmen eingeführt. Der
Bundesrat wird festlegen können, nach Einnahme welcher Substanzen und bei welchen
Konzentrationen im Blut eine Person als in jedem Fall fahrunfähig gilt (Festlegen
eines Grenzwertes). Bei den Sanktionen wird Fahren unter Betäubungs- und Arzneimitteleinfluss
dem Fahren in angetrunkenem Zustand mit erheblicher Blutalkoholkonzentration gleichgestellt.
Für Fahren in angetrunkenem Zustand mit geringerer Blutalkoholkonzentration sind
mildere Sanktionen vorgesehen. Dies erlaubt die Einführung der 0,5-Promille-Grenze,
aber erst nach der Gesetzesrevision. Das entspricht der im Vernehmlassungsverfahren
zur Diskussion gestellten Absicht des Bundesrates, 0,5 Promille als strafbare Grenze
einzuführen.3. Verschärfte Sanktionen für WiederholungstäterFahrzeugführer und -führerinnen,
die innert bestimmter Fristen wiederholt verkehrsgefährdende Widerhandlungen begehen,
werden härter angefasst. Es werden gesamtschweizerisch einheitliche Mindesttarife
für die Anordnung von Administrativmassnahmen (Verwarnung, Führerausweisentzug)
festgelegt, die im Wiederholungsfall stufenweise verschärft werden und bis zum unbefristeten
Führerausweisentzug führen (Kaskadensystem).Anpassung an das Recht der EGNeben dem
Massnahmenpaket zur Erhöhung der Verkehrssicherheit enthält der Gesetzesentwurf
folgende Bestimmungen zur Harmonisierung mit dem Recht der Europäischen Gemeinschaft
(EG):- Der Bundesrat kann bei Vorliegen einer ausländischen Fahrzeugtypengenehmigung,
die auf der Grundlage gleichwertiger Vorschriften erteilt worden ist, auf die
Erteilung einer schweizerischen Typengenehmigung verzichten, muss aber dafür sorgen,
dass die Bundes- und die Kantonsbehörden dennoch die für ihre öffentlichen Aufgaben
benötigten Fahrzeugdaten erhalten. Um diese Bedingung zu erfüllen, wird der Bundesrat
auch bei Fahrzeugen mit EG- Gesamtgenehmigung die Daten der Fahrzeugtypen weiterhin
zentral (durch das Bundesamt für Strassen) erfassen und den Kantons- und Bundesbehörden
mit dem bestehenden EDV-System TARGA online zur Verfügung stellen. - Der Bundesrat
kann auf den Umtausch des Führerausweises bei Wohnsitzwechsel interkantonal und
international verzichten. Damit die neue Wohnsitzbehörde dennoch über die notwendigen
Informationen verfügt und die Kontrolle von Führerausweisentzügen erleichtert
wird, führt der Bundesrat ein gesamtschweizerisches Fahrberechtigungsregis-ter
(FABER) ein.Weitere RevisionspunkteIn den Entwurf sind einzelne weitere Anliegen
aufgenommen worden: die Übertragung der Kompetenz zur Anordnung von örtlich begrenzten
Verkehrsmassnahmen auf Nationalstras-sen 1. und 2. Klasse von den Kantonen auf den
Bund, die Übertragung der Rechtsprechungskompetenz im Bereich der örtlichen Verkehrsanordnungen
vom Bundesrat auf das Bundesgericht bzw. auf eine Rekurskommission, die Aufhebung
der Ermächtigung der Kantone zur Veröffentlichung des Fahrzeughalterverzeichnisses,
die Auflösung der ständigen Strassenverkehrskommission sowie gesetzliche Grundlagen
für die Koordination der Verkehrsinformation.Bern, 31. März 1999UVEK Eidgenössisches
Departement fürUmwelt, Verkehr, Energie, KommunikationPressedienstAuskünfte: Werner
Jeger, Bundesamt für Strassen, Tel. 031 323 42 53