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Gutes Echo auf Währungs- und Zahlungsmittelgesetz


PRESSEMITTEILUNG

Gutes Echo auf Währungs- und Zahlungsmittelgesetz

Der Entwurf für ein neues Währungs- und Zahlungsmittelgesetz (WZG) ist
in der Vernehmlassung bei den interessierten Kreisen auf ein gutes Echo
gestossen. Der Bundesrat hat beschlossen,  noch vor den Sommerferien
eine Botschaft an das Parlament zu verabschieden. Das setzt indes
voraus, dass die neuen nachgeführte Bundesverfassung (nBV) am 18. April
von Volk und Ständen genehmigt wird. Diese ist die verfassungsmässige
Grundlage für das WZG, das unter anderem die Lösung der Goldbindung des
Frankens auf Gesetzesstufe umsetzt.
Im schweizerischen Recht ist der Franken noch immer an das Gold
gebunden. In Wirklichkeit existiert diese Goldbindung längst nicht mehr.
Auf Verfassungsebene soll sie daher im Rahmen des Geld- und
Währungsartikels aus der nachgeführten Bundesverfassung aufgehoben
werden (nBV). Auf Gesetzesstufe soll die Lösung der Goldbindung mit
einem neuen Gesetz über die Währung und die Zahlungsmittel umgesetzt
werden. Das WZG löst das Münzgesetz ab und übernimmt Teile des
Nationalbankengesetzes. Es schafft zusammen mit der nBV die
Voraussetzungen für die Neubewertung der Goldreserven der SNB sowie für
die Goldverkäufe. Hingegen ändert das WZG weder den Verteilschlüssel für
den ordentlichen SNB-Jahresgewinn noch ermöglicht es Auslagerungen von
Goldreserven oder Verkaufserlösen, wie dies beispielsweise für die
Solidaritätsstiftung vorgesehen ist.
Das neue Gesetz wird alle publikumsrelevanten Eigenschaften von Währung
und staatlichem Geld regeln. Das heutige Münzgesetz wird - soweit seine
Bestimmungen nicht mit der Lösung der Goldbindung des Frankens wegfallen
- vollständig im WZG aufgehen. Aus dem Nationalbankgesetz werden die
Bestimmungen über die Banknoten ins WZG übertragen.
Vernehmlassungsergebnisse
In der Vernehmlassung bei Kantonen, Parteien, Verbänden und
interessierten Organisationen wurde das WZG von der überwiegenden
Mehrheit gut aufgenommen. Eine wesentliche materielle Differenz besteht
lediglich bei der Annahmepflicht von Gedenk- und Anlagemünzen: Neu soll
im WZG die Annahmepflicht für diese Münzen auf die Nationalbank und die
öffentlichen Kassen des Bundes (SBB, PTT) beschränkt werden. Weil
Gedenk- und Anlagemünzen weniger gut bekannt sind als Um-laufmünzen,
wird die Sicherheit des Rechtsverkehrs verringert, wenn solche Münzen im
täglichen Zahlungsverkehr mit schuldtilgender Wirkung angenommen werden
müssen.
Die SVP und der Verband der Schweizerischen Münzenhändler lehnen diese
Beschränkung der Annahmepflicht ab. Sie befürchten, dass die
eingeschränkte Annahmepflicht die Attraktivität der
 Gedenk- und Anlagemünzen verringern könnte. Der Bundesrat teilt diese
Ansicht nicht. Da die Gedenk- und Anlagemünzen wie bisher „gesetzliche
Zahlungsmittel“ bleiben, wird dem Inhaber solcher Münzen weiterhin eine
Rückgabegarantie zum Nennwert eingeräumt. Diese Nennwert-Garantie wird
zusammen mit der umsichtigen Ausgabe und umfassenden Information über
Neuausgaben die Attraktivität der Gedenk- und Anlage-münzen weiterhin
sichern. Der Bundesrat hat daher entschieden, im Entwurf für das WZG an
der Beschränkung der Annahme-pflicht festzuhalten.

Zur Verfassungsgrundlage
Sowohl die Nachführung wie auch die separate Reform der
Währungsverfassung, welche die Aufhebung der Goldbindung von der nBV
übernimmt, verankern die  Lösung der Goldbindung des Frankens. Da die
separate Reform der Währungsverfassung voraussichtlich erst im Frühling
2000 zur Abstimmung kommt, wird sich das WZG auf den nachgeführten
Verfassungsartikel über Geld und Währung abstützen. Sobald das WZG in
Kraft tritt, was frühestens im Frühjahr 2000 möglich sein wird, kann die
Schweizerische Nationalbank eine teilweise Umschichtung ihrer
Goldreserven in ertragbringen-dere Aktiven vornehmen. Die gesetzliche
Regelung der Verwendung der nicht mehr für die Geldpolitik benötigten
Reserven, z.B für die vom Bundesrat vorgeschlagene Stiftung solidarische
Schweiz, wird hingegen erst auf der im Rahmen der separaten Reform der
Währungsverfassung geschaffenen Basis möglich sein (siehe beiliegende
Grafik).

EIDG. FINANZDEPARTEMEN
Presse- und Informtionsdienst

Auskunft: Marianne Widmer, Eidg. Finanzverwaltung, Tel. 031 / 322 54 31

Beilage: Voraussetzungen für Goldverkäufe

  Auf unserer Website http://www.efd.admin.ch finden Sie in der Rubrik
”Hot Spot” jeweils weiterführende Links zu den aktuellen
Pressemitteilungen.

Voraussetzungen für Goldverkäufe

Nachgeführte Verfassung (Art. 99 nBV*)
? Inhalt: Aufhebung Goldbindung, aber keine Neubewertung der
Goldreserven und keine Verwendung von SNB-Überschussreserven
? Termin: In Kraft am 19.4.99
? Voraussetzung: Ja in der Volksabstimmung
? Wirkung: SNB muss Franken - sobald gesetzlich umgesetzt - nicht mehr
mit Gold decken. Annahme nBV erlaubt noch keine Goldverkäufe.

Währungs- und Zahlungsmittelgesetz
? Inhalt: ermöglicht zusammen mit Art. 99 nBV Neubewertung der
SNB-Goldreserven und Goldverkäufe
? Termin: frühestens Frühjahr 2000
? Voraussetzung: Bundesrat: Sommer 99, Parlament 99/2000, unterliegt
fakultativem Referendum
? Wirkung: Goldverkäufe, aber keine Grundlage für Verwendungen
ausserhalb des verfassungsmässigen Gewinnverteilschlüssels Bund/Kantone.

Separate Währungsverfassungs-Reform (=Teilreform nBV Art. 99)
? Inhalt: ermöglicht u.a. Auslagerung der Überschussreserven (Umfang:
1'300 t Gold) ausserhalb Verteilschlüssels auf dem Gesetzesweg.
Verteilschlüssel bleibt jedoch für SNB-Jahresgewinne.
? Voraussetzung: Ja in Volksabstimmung
? Termin: März 2000
? Wirkung: Grundlage für öffentliche Verwendung von begrenztem Teil der
Überschussreserven (zB Solidaritätsstiftung).

Gesetze für konkrete Verwendung der Überschussreserven
? Inhalt: zB Gesetz zur Stiftung solidarische Schweiz (Umfang: Gegenwert
von 500 t Gold).
? Voraussetzung: unterliegen je einzeln dem fakultativen Referendum
? Termin: ab Inkrafttreten separate Reform Währungsartikel
? Wirkung: Zuweisung von Überschussreserven für andere öffentliche
Zwecke (Substanz oder Erträge aus Bewirtschaftung)