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CONFOEDERATIO HELVETICA
Die Bundesbehörden der Schweizerischen Eidgenossenschaft

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Übergangsfrist von zwei Jahren für die Landwirte


MEDIENMITTEILUNGVerbot von Pflanzenbehandlungsmitteln in der Nähe von TrinkwasserfassungenÜbergangsfrist 
von zwei Jahren für die LandwirteDie Stoffverordnung verbietet seit Anfang Jahr 
die Anwendung von Pflanzenbehandlungsmitteln in der engeren Grundwasserschutzzone 
von Trinkwasserfassungen (Zone S2). Da eine kurzfristige Umstellung für die be-troffenen 
Landwirte schwierig ist, hat der Bundesrat nachträglich eine zweijährige Übergangsfrist 
bewilligt. Zudem hat der Bundesrat das Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft 
(BUWAL) und das Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) beauftragt, gemeinsam eine langfristige 
Lösung zu suchen.Am 1. Januar 1999 trat die neue Gewässerschutzverordnung in Kraft. 
In der gleichzeitig revidierten und in Kraft gesetzten Stoffverordnung wurde das 
Verbot für die Verwendung von Pflanzenbehandlungsmitteln in Grundwasserschutzzonen 
verschärft. Bisher galt ein solches Verbot nur für die Grundwasserschutzzone S1. 
Diese umfasst ein Areal in einem Radius von 10 Metern um eine Trinkwasserfassung. 
Neu wurde das Verbot auf die Zone S2 ausgedehnt, die sich um ein paar hundert Meter 
über die Zone S1 hinaus erstrecken kann. Etwa ein Prozent der landwirtschaftlich 
genutzten Fläche in der Schweiz befindet sich in der Zone S2.Bei der Umsetzung der 
neuen Verordnung stellte sich heraus, dass die Einführung des Verbots von Pflanzenbehandlungsmitteln 
in der Zone S2 einzelne Landwirte in Schwierigkeiten bringt, da sie nicht im voraus 
über diese neue Regelung informiert worden waren. Eine sofortige Umstellung und 
ein totaler Verzicht auf Pflanzenbehandlungsmittel scheint deshalb unverhältnismässig. 
Der Bundesrat hat daher beschlossen, rückwirkend auf den 1. Januar 1999 eine Übergangsfrist 
von zwei Jahren einzuführen. Während dieser Übergangsfrist ist die Verwendung von 
Pflanzenbehandlungsmitteln in der Zone S2 weiterhin erlaubt. Zudem hat der Bundesrat 
das Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft und das Bundesamt für Landwirtschaft 
beauftragt, gemeinsam nach einer flexibleren Lösung zu suchen. Demnach sollen Pflanzenbehandlungsmittel 
dann eingesetzt werden können, wenn ihre Anwendung unproblematisch ist.  Kriterien 
sind die Mobilität und die Abbaubarkeit. Sie dürfen die Trinkwasserqualität nicht 
 beeinträchtigen.Flüssige HofdüngerFür das Ausbringverbot von flüssigen Hofdüngern 
in der Grundwasserschutzzone S2 hat der Bundesrat keine Übergangsfrist vorgesehen. 
Auch wenn dieses Verbot für die Landwirte unmittelbar gilt, besteht kein Handlungsbedarf, 
weil die Kantone im Einzelfall Ausnahmen gewähren können.Bern, 31. März 1999	UVEK 
  Eidgenössisches Departement fürUmwelt, Verkehr, Energie, KommunikationPressedienstAuskunftPhilippe 
Roch, Direktor Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft (BUWAL), Tel. 031 322 93 
01Rolf Wespe, Informationschef Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft (BUWAL), 
Tel. 031 322 92 46BeilageStoffverordnung, Anhang 4.3, Ziffer 3