Schweizer Wappen

CONFOEDERATIO HELVETICA
Die Bundesbehörden der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Homepage
Mail
Suche

Spitalfinanzierung: Bundesrat eröffnet Vernehmlassung zur zweiten Etappe der 1. KVG-Teilrevision

Medienmitteilung  8. März 1999
Spitalfinanzierung:
Bundesrat eröffnet Vernehmlassung zur zweiten Etappe der
1. KVG-Teilrevision
Der Bundesrat hat eine Vorlage zur Spitalfinanzierung in die
Vernehm-las-sung bis zum 23. April 1999 ge-schickt; sie bildet die zweite
Etappe der 1. Teilrevision des Krankenversiche-rungsgesetzes (KVG) und soll
am 1.1.2001 in Kraft treten. Dem Thema Spitalfinanzierung kommt be-sondere
Bedeu-tung zu, denn der Spi-tal-sektor ist der kostenträchtigste Bereich des
Gesund-heitswesens. Künftig müs-sen die Kantone alle Versicherten gleich
behandeln in dem Sinne, dass sie auch an die Hospitalisierung der
Halbprivat- und Privatversicherten ei-nen Bei-trag leisten müssen. Die
Ver-gütung der Leistungen wird in der Re-gel hälftig auf Kan-tone und
Versi-cherer aufgeteilt. Kurzfristig haben die Reformen Mehrkosten für die
Kran-kenver-siche-rung und die Kan-tone zur Folge, deren Ausmass nur grob
geschätzt werden kann. Längerfristig ist durch eine weitere Verstärkung der
entsprechenden Anreize eine Kostenein-dämmung zu er-warten.
Rund 30 Prozent der Kosten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung
entfal-len auf die stationäre Behandlung. Die Kosten der stationären
Gesund-heitsversor-gung werden neben der obligatorischen Grundversicherung
zudem massgeblich durch die Kantone und die Zusatzversicherungen
mitfinanziert.
Reform bringt elementare Klärungen
Das Eidgenössische Versicherungsgericht (EVG) hat im Dezember 1997 in einer
zwi-schen Kantonen und Krankenversicherern umstrittenen Frage entschieden,
dass bei ausserkantonalen medizinisch notwendigen Spitalbehandlungen von
Halbprivat- und Privatversicherten die Wohnkantone jene Leistungen der
öffent-lichen und öffentlich sub-ventionierten ausserkantonalen Spitäler,
auf die ge-mäss Grundversicherung ein Anspruch besteht, einen Beitrag
leisten müssen. Dies hat für die Kantone jährliche Ko-stenfolgen in der Höhe
von 80 bis 100 Mio. Franken. Vermittelt durch das EDI haben Kantone und
Krankenversicherer in einer Vereinbarung geregelt, wie sie in der Praxis die
EVG-Urteile umsetzen.
In der noch offenen Frage der Subventionierung der innerkantonalen
Behand-lung von (Halb-) Privatversicherten wurde vereinbart, dass die
Kantone weiterhin keine Beiträge entrichten und die Versicherer auf
Beschwerden verzichten, bis im KVG eine definitive Regelung getroffen wird.
Eine lineare Umsetzung des EVG-Entscheids zur ausser-kan-tonalen
Spitalbehandlung bei der innerkanto-nalen Hospitalisierung hätte für die
Kan-to-ne Mehrkosten zur Folge, die schät-zungs-wei-se 760 Mio. bis zu einer
Milliarde Fran-ken jährlich betragen könnten. Mit der Vorlage zur Neuordnung
der Spitalfinan-zierung wird nun nicht nur die Situation der Finanzierung
von innerkantonalen Spitalbe-hand-lun-gen konse-quent geklärt. Das
Gesamtpaket geht darüber hinaus, indem es den KVG-Grund-satz eines
einheitlichen Versicherungssystems mit gleichen Regeln für alle Versicherten
noch verstärkt umsetzt.
Massnahmen der Kostendämpfung
Die Kostenübernahme durch öffentliche Hand und Krankenversicherung hängt
allein davon ab, ob der Leistungserbringer für die Behandlung geeignet und
zu-gelassen ist - ohne Beachtung der Abteilung, in welcher die versicherte
Per-son behandelt wird. Es wird klar geregelt, dass die Versicherten unter
sämtlichen Spi-tälern, die auf der Spi-tal-liste des Wohnkantons aufgeführt
sind, wählen kön-nen. Kantone und Versicherer sind sich heute in dieser
Frage teilweise nicht einig. So kommt es vor, dass Grundver-sicherte keinen
Zugang zu privaten Lis-tenspitälern haben, die als reine Privatspitäler zwar
in die kantonale Planung ein-bezogen wurden und zuge-lassen sind, aber keine
Leistungserbringer im Rah-men der KVG-Grunddeckung sind. Die neue Regelung
ver-pflichtet die Kantone zu einer Spital-planung in der alle stationären
Kapazitä-ten in die Bedarfspla-nung einbezogen werden, was die kantonale
Spitalplanung als Element der Kos-tenkontrolle und -dämpfung verstärkt.
Künftig entrichten die Kantone im Rahmen der Grundversicherung ihre Beiträge
ge-nerell auch für Be-handlungen in der Halbprivat- und Privatabteilung. Die
ent-spre-chenden Ur-teile des Eidg. Versicherungsgerichtes (EVG)
be-tref-fend die ausser-kantonale Hos-pitalisierung werden also auch für
Spitalaufent-halte im Wohnkanton angewendet.
Heute darf die soziale Krankenversicherung höchstens 50% von den bei
Aufenthalt in der allgemeinen Abteilung in einem öffentlichen oder
öffentlich subventionierten Spi-tal anfallenden Kosten übernehmen; die
restlichen Kosten trägt die öffentli-che Hand. Neu werden die Kantone
explizit verpflichtet, unabhängig vom Aufenthaltsort und vom Status des
Spitals mindestens 50% dieser Kosten zu über-nehmen. Diese finanzielle
Beteiligung der Kantone stärkt die Sicherheit der Spitalver-sorgung der
Bevölkerung und erhöht ebenfalls die ko-stendämpfende Wirkung der
Spitalplanung. Aus so-zialpo-litischen Erwä-gungen können die Kantone einen
höheren Anteil überneh-men.
Künftig werden nicht mehr der Spitalbetrieb als solcher finanziert, sondern
die erbrach-ten Lei-stungen vergütet. Diese Verknüpfung von Leistung und
Ver-gü-tung durch z.B. Fall- oder Abteilungspauschalen schafft
Kostentransparenz, indem das Geld dort-hin geleitet wird, wo die Leistung
erbracht wird. Um ge-samt-schweizerische Ver-glei-che und eine ein-fache
Vergütung unter den Kantonen zu ermöglichen, soll eine
ge-samt-schwei-zerisch einheitliche Struktur für die Pauschalsys-teme
ange-wendet wer-den.
Auch die Investitionskosten werden den neuen Regeln der Kostenaufteilung
un-te-stellt, werden also durch die Vergütungen der Krankenversicherer
an-teilsweise mit-finanziert. Die Kantone als bisherige alleinige
Kostenträger werden entlastet. Diese Re-gelung erhöht die Kostentransparenz,
indem die Investitions-kosten gleich wie die Be-triebskosten erfasst und
eingeplant werden müssen.
Neu wird auch der teilstationäre Bereich in die Planung einbezogen und von
den Kan-tonen mitfinanziert. Weil heute die Kantone nur für den stationären
Be-reich Bei-träge entrichten, besteht die Tendenz, mehr und mehr
Patientin-nen und Patienten auch in unbe-gründeten Fällen stationär zu
behandeln. Dies wird mit der neuen Re-gelung besei-tigt.
Kostenfolgen der neuen Regeln zur Spitalfinanzierung
Kurzfristig hat das Reformpaket Mehrkosten für die Krankenver-siche-rung und
die Kan-tone zur Folge, deren Ausmass aufgrund der vorhandenen statistischen
Grundla-gen lediglich grob geschätzt werden kann. Längerfristig ist eine
Kosten-eindämmung zu erwarten durch die weitere Verstärkung der
entsprechenden An-reize.
Bei den groben Angaben, die zu den kurzfristig resultierenden
Kostenverschie-bun-gen möglich sind, geht man von der rein theoretischen
Annahme aus, alle Effekte der Revi-sion träten gleichzeitig und sofort ein.
Die Kostenauswirkungen werden stark von der Umsetzung der als Regelfall
vorgesehenen  hälftigen Kostenauftei-lung zwi-schen Kantonen und
Ver-si-cherern beeinflusst werden: Damit keine abrup-ten Wirkungen
entstehen, soll die Kostenverschiebung zu Lasten der Versicherer gestaffelt
erfolgen; zudem steht es den Kantonen weiterhin offen, einen höheren als
hälftigen Kostenanteil zu tragen. Die in der Teilrevisi-on vorge-sehenen
Re-gelungen stärken die Anreize zur Kosteneindäm-mung. Zudem werden sich die
durch die Spital-planung ein-geleiteten Redimensionie-rungseffekte zunehmend
aus-wirken. Dass die Kosten-verlagerung so-wohl auf Seiten der sozialen
Krankenversicherung als auch der Kantone kurzfristig zu Mehrkosten führt,
ist im Wesentlichen auf eine Entlastung der Zusatzver-siche-rungen
zurückzuführen.
Neben den Betriebskosten werden  neu auch die Investitionskosten der
Spitäler durch die Krankenversicherer vergütet. Daraus ergibt sich eine
Mehrbelastung der Kranken-versi-cherung, und eine entsprechende Entlastung
der Kantone in der Grös-senord-nung von 350 bis 400 Mio. Franken im Jahr.
Demgegenüber ergibt sich durch die Un-ter-stellung der teilstationären
Be-hand-lungen unter das Re-gi-me des Spital-be-reichs eine Entla-stung der
Krankenversicherung und eine Mehrbelastung der Kantone um je etwas über 200
Mio. Franken. Zusätzlich werden die Kantone um schätzungs-weise 760 bis 1000
Mio. Franken belastet wegen der Beitragspflicht an versicherte Leistun-gen,
die in halbprivaten und privaten Abteilungen erbracht werden. Ent-lastet
werden dadurch vorwiegend die Privatversicherungen. Falls alle Kan-tone nur
noch 50 Prozent der Vergü-tung der Leistungserbringer überneh-men würden,
wie in der Vorlage als Mindestregel vor-gesehen, wäre mit einer weiteren
Kostenverschiebung von den Kantonen auf die Krankenversicherer zu rechnen.
Heute übernehmen einige Kantone einen wesentlich höheren Anteil, der aus
sozialpoli-tischen Gründen weiterhin möglich sein soll.
 EIDG. DEPARTEMENT DES INNERN
 Presse- und Informationsdienst
Auskünfte: 031 / 322 90 04
 Fritz Britt, Vizedirektor
 Chef Hauptabteilung Kranken- und Unfallversicherung
 Bundesamt für Sozialversicherung
Beilagen: - Übersicht "Verschiebung der Finanzlasten (geschätzte
Grössenordnung)"
 -  Kästchen "Erste Etappe"
 - Rohstoff: Spitalfinanzierung - Spitalplanung heute
 - Erläuternder Bericht für die Vernehmlassung

Teilrevision KVG, Spitalfinanzierung
Verschiebung der Finanzlasten
(geschätzte Grössenordnung)

Kranken-
versicherung

Kantone
Je hälftige Finanzie-rung der Investitionen
 + 350 bis + 450 Mio.

 - 350 bis - 450 Mio.
Je hälftige Finanzie-rung der teilstationä-ren Leistungen

- 230 Mio. Fr.
+ 230 Mio. Fr.
Subventionierung aller halbprivat/privat
versicherten Leistun-gen

geringe Entlastung
Entlastung vor allem der Zusatzversiche-rungen

 + 760 bis + 1000 Mio.

Total: Geschätzte Ef-fekte gemäss theoreti-schem Modell*

+ 120 bis + 220
Mio. Fr.
+ 640 bis + 780
Mio. Fr.
*  Ohne Berücksichtigung allfälliger Verschiebungen beim Kostendeckungsgrad

Die erste Etappe der Teilrevision ist schon weiter fortgeschritten
Die erste Etappe der 1. KVG-Teilrevision, die 2000 in Kraft treten soll und
ebenfalls Massnahmen zur Kosteneindämmung sowie zur Verstärkung der
Solidarität enthält, wird in der Frühjahrssession im Ständerat beraten. Die
Vorlage will ins-besondere die Kompetenzen der Kantone zur Einführung von
Globalbudgets auf den ambulanten Sektor ausweiten und enthält eine Palette
von Änderungen zugunsten ei-ner versi-cherten-freundlicheren Praxis. Die
erste Etappe ist verknüpft mit der Vorlage zur Fest-setzung der
Bundesbeiträge an die Prämienverbilligung für die Periode 2000 bis 2003, da
sie den Kantonen auch zusätzliche Leitlinien für ihre
Prämienverbilligungs-Praxis setzt, womit auch hier Verbesserungen für die
Versicherten angestrebt werden.