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Verordnung über die ärztliche Heroinverschreibung

Medienmitteilung         8. März 1998

Verordnung über die ärztliche Heroinverschreibung
Bundesrat verabschiedet Verordnung über
die ärztliche Verschreibung von Heroin
Der Bundesrat hat die Ausführungsverordnung zum dringlichen Bundesbeschluss
(dBB) über die ärztliche Verschreibung von Heroin erlassen. Die
Ausführungsverordnung wird am 1. April in Kraft treten. Damit sind für die
Kantone und Gemeinden die Rahmenbedingungen zur Einführung der
heroingestützten Behandlung von schwer Drogenabhängigen gesetzt. Die
Heroinverschreibung kann nur in spezialisierten Institutionen mit
interdisziplinärem Behandlungspersonal erfolgen. Versorgung und Kontrolle
mit und von Heroin bleibt weiterhin dem Bundesamt für Gesundheit (BAG)
vorbehalten. Eine Vernehmlassung zur Verordnung hat ergeben, dass neben den
bisherigen Kantonen, die Heroinverschreibung schon versuchsweise
durchführten, neu die Kantone Aargau und Graubünden die entsprechenden
Voraussetzungen zur Einführung dieses Therapieangebotes schaffen wollen.
Kleinere Kantone wie Ob- und Nidwalden, Uri und Appenzell Ausserrhoden
erwägen den Zusammenschluss mit bestehenden Institutionen ihrer benachbarten
Kantone.
Die Einführung der ärztlichen Verschreibung von Heroin als anerkannte
Therapie erforderte die Schaffung einer gesetzlichen Grundlage. Diese wurde
nach dem klaren Abstimmungsresultat zur Volksinitiative „Jugend ohne Drogen
 mittels eines befristeten Bundesbeschlusses geschaffen, der das
Betäubungsmittelgesetz (BetmG) ergänzt. Der Bundesbeschluss über die
ärztliche Verschreibung von Heroin vom 9. Oktober 1998 wurde vom Parlament
durch Dringlicherklärung per sofort in Kraft gesetzt. Er wird bis zum
Inkrafttreten der Revision des BetmG, längstens jedoch bis zum 31. Dezember
2004 gelten. Offen bleibt, ob der Bundesbeschluss in der
Referendumsabstimmung vom 13. Juni vom Volk gutgeheissen wird.
Die Voraussetzungen für die heroingestützte Behandlung hat der Bundesrat mit
vorliegender Ausführungsverordnung zum Bundesbeschluss geregelt. Er hat
insbesondere die Anforderungen an die spezialisierten Institutionen zur
Durchführung dieser Therapie festgelegt. Die Verordnung basiert auf den
bisherigen Regelungen und Erfahrungen aus der Forschungsphase mit den
Projekten der Verschreibung von Betäubungsmitteln (PROVE) und hält die
Rahmenbedingungen und Anforderungen entsprechend den Schlussfolgerungen des
Syntheseberichtes der Forschungsbeauftragten fest. Darüber hinaus verlangt
die Verordnung eine periodische Überprüfung der Behandlungsverläufe,
namentlich auch im Hinblick auf das Ziel der Drogenabstinenz.
Am 7. und 8. Dezember 1998 führte das BAG im Auftrag des EDI eine
Vernehmlassung in Form einer konferenziellen Anhörung der Kantone, der
politischen Parteien sowie der interessierten Kreise durch. Abgesehen von
einer Minderheit, welche die heroingestützte Behandlung prinzipiell ablehnt,
ist die Verordnung grundsätzlich auf breite Zustimmung gestossen.
EIDGENÖSSISCHES DEPARTEMENT DES INNERN
Presse- und Informationsdienst

Auskunft:
U. Locher, Leiter Facheinheit Sucht und Aids, Bundesamt für Gesundheit,
Telefon 031 324 92 34
Beilage:
Bericht über die Ergebnisse der Anhörung vom 7. und 8. Dezember 1998 zur
Verordnung über die ärztliche Verschreibung von Heroin