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Teilnahme der Schweiz an der diplomatischen Konferenz über das zweite Protokoll zum Haager Abkommen von 1954 für den Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten (Den Haag, 14. bis 26. März 1999)

Pressemitteilung Bern, 8. März 1999

Teilnahme der Schweiz an der diplomatischen Konferenz über das zweite
Protokoll zum Haager Abkommen von 1954 für den Schutz von Kulturgut bei
bewaffneten Konflikten (Den Haag, 14. bis 26. März 1999)
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Der Bundesrat hat die Delegation bestimmt, welche die Schweiz an der
kommenden diplomatischen Konferenz in Den Haag über die Ausarbeitung des
zweiten Protokolls zum Haager Abkommen von 1954 vertreten wird und ihr
Instruktionen erteilt. Die Delegation unter Leitung des Vizedirektors der
Direktion für Völkerrecht des EDA, Minister Charles-Edouard Held, soll sich
an der vom 14. bis 26. März 1999 dauernden Konferenz für eine substantielle
und wirkungsvolle Verbesserung des im Haager Abkommen von 1954 vorgesehenen
Schutzes von Kulturgut einsetzen.

Das Haager Abkommen für den Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten
wurde 1954 als Reaktion auf die massiven Zerstörungen von Kulturgut während
des zweiten Weltkriegs in Den Haag abgeschlossen. Es ist das erste, weltweit
anerkannte internationale Instrument, welches ausschliesslich den Schutz des
Kulturguts zum Ziel hat. Das Haager Abkommen zählt heute 95 Vertragsstaaten.
Unter dem Eindruck der systematischen Beschädigung von Kulturgut in
bewaffneten Konflikten anfangs der neunziger Jahre verabschiedete die
Generalkonferenz der UNESCO 1991 die Resolution 26C/PLEN/DR.3Rev., welche
die Verbesserung der Instrumente zum Schutz des Kultur- und Naturgutes der
Welt vorsieht.

Mit der im Namen des Generaldirektors der UNESCO und der niederländischen
Regierung einberufenen diplomatischen Konferenz in Den Haag tritt die
Ausarbeitung des zweiten Protokolls in die entscheidende Phase. Es ist
vorgesehen, das zweite Protokoll an der Konferenz abzuschliessen und es
anlässlich der Hundertjahrfeier der Haager Friedenskonferenz in Den Haag im
Mai 1999 zur Unterzeichnung aufzulegen.

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 FÜR AUSWÄRTIGE ANGELEGENHEITEN
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