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CONFOEDERATIO HELVETICA
Die Bundesbehörden der Schweizerischen Eidgenossenschaft

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neue Heilmittelgesetz

Medienmitteilung 1. März 1999

Der Bundesrat überweist das neue Heilmittelgesetz an das Parlament
Der Bundesrat hat den Entwurf für ein neues Bundesgesetz über Arzneimittel
und Medizinprodukte (Heilmittelgesetz) zusammen mit der Botschaft an das
Parlament überwiesen. Darin wird die Kon-trolle der Heilmittel erstmals
umfassend durch den Bund geregelt. Es wird zudem die Grundlage für die
Gründung eines Heilmittelinstituts auf Bundesebene geschaffen. Ferner werden
Lösungen für verschiedene Sachprobleme wie den Versandhandel und die
Parallelimporte vorgeschlagen.

Seit fast hundert Jahren liegt die Heilmittelkontrolle in der Schweiz
hauptsächlich in der Zuständigkeit der Kantone. Ein entsprechendes Konkordat
wurde immer wieder erneuert, letztmals 1971. Da dieses Konkordat nicht in
allen Teilen mit dem Recht der EG kompatibel war, erarbeitete die
Interkantonale Konferenz über die Kontrolle der Heilmittel (IKV) 1988 ein
neues Konkordat. Dieses scheiterte aber, weil ihm zwei Kantone nicht
beitreten wollten. Darauf hin gelangte die IKV an den Bund und sicherte ihm
die Mitarbeit bei der Erarbeitung eines Bundesgesetzes zu. Dieses soll
bestehende Regelungslücken schliessen und zu einer gesamtschweizerischen
Vereinheitlichung des Rechts für alle Heilmittel führen.
Sichere und wirksame Arzneimittel
Zweck des neuen Heilmittelgesetzes ist der Gesundheitsschutz von Mensch und
Tier. Alle in Verkehr gebrachten Heilmittel müssen qualitativ hochstehend,
sicher und wirksam sein. Dies wird bei den Arznei-mitteln vor allem durch
die Zulassung und die Marktüberwachung sowie durch Qualitätsvorschriften und
Bewilligungspflichten für Hersteller und Grosshändler erreicht. Im Bereich
der Medizinprodukte hingegen wird analog zum EG-Recht der Selbstkontrolle
der Hersteller und Inverkehrbringer grosse Bedeutung bei-gemessen. Eine
Zulassung dieser Produkte durch die Behörden ist nicht vorgesehen. Deren
Tätigkeit ver-lagert sich hier vor allem auf die nachträgliche
Marktüberwachung. Ebenso bestehen Anforderungen zum Schutz der Gesundheit
und vor Täuschung.
Neue besonders geregelte Bereiche
Der Versandhandel mit Arzneimitteln soll im Interesse der
Arzneimittelsicherheit und des Patientenschutzes grundsätzlich verboten
bleiben. Damit soll verhindert werden, dass z. B. rezeptpflichtige
Arzneimittel via Internet ohne Rezept und ohne jegliche Kontrolle vertrieben
werden können. Der Bundesrat gestattet aber den Versand von ärztlich
verschriebenen Arzneimitteln, sofern entsprechende Sicherheitsvorgaben
erfüllt werden.
Der Gesetzesentwurf enthält auch Bestimmungen, welche den Missbrauch von
Arzneimitteln bei der Ver-schreibung und der Abgabe einschränken sollen. Zur
Dopingbekämpfung sollen zusätzliche Vorschriften über die Kontrolle von
Dopingmitteln und Dopingmethoden beitragen. Diese sollen in das Bundesgesetz
über die Förderung von Turnen und Sport aufgenommen werden.
Der Gesetzesentwurf enthält auch eine Regelung für aus dem Ausland
parallelimportierte Arzneimittel. Er sieht vor, dass solche Arzneimittel
nach einem vereinfachten Verfahren zugelassen werden können. Die Regelungen
des Wettbewerbs-und des Immaterialgüterrechts bleiben aber vorbehalten.
Weitere Regelungen
Die Ein- und Ausfuhrkontrolle von Arzneimitteln wurde gesamthaft neu
erarbeitet. Einheitlich wird für die Einfuhr, Ausfuhr und den Handel im
Ausland eine Betriebsbewilligung für Arzneimittelhändler verlangt. Diese
Bewilligung wird vom Schweizerischen Heilmittelinstitut ausgestellt. Für
einzelne Im- oder Exporte ist im Regelfall keine Bewilligung notwendig.
Einheitlich werden auch klinische Versuche mit Heilmitteln am Menschen
geregelt. Für die Durchführung klinischer Versuche an urteilsunfähigen,
unmündigen oder entmündigten Personen sind detaillierte Bestim-mungen
enthalten.
Der Umgang mit Transplantaten ist im Gegensatz zum Vernehmlassungsentwurf
nicht mehr im Heilmittel-gesetz geregelt. Dafür gelten bis zum Erlass eines
Transplantationsgesetzes die geltenden Bestimmungen des Bundesbeschlusses
über die Kontrolle von Blut, Blutprodukten und Transplantaten (neu:
Bundesbeschluss über die Kontrolle von Transplantaten). Damit wird der
Tatsache Rechnung getragen, dass für das Jahr 2002 ein
Transplantationsgesetz vorgesehen ist und die Transplantationsmedizin
folgerichtig dort umfassend geregelt werden soll.
Schweizerisches Heilmittelinstitut
Das Gesetz sieht auch die Schaffung eines bundeseigenen Schweizerischen
Heilmittelinstituts vor. Es wird im Bereich der Heilmittelkontrolle
wesentliche behördliche Aufgaben (Zulassung und Marktüberwachung) wahrnehmen
und die Tätigkeiten zentral koordinieren. Die heutigen Mitarbeiterinnen und
Mitarbeiter der Interkantonalen Kontrollstelle für Heilmittel (IKS) und der
Facheinheit Heilmittel des Bundesamtes für Gesundheit werden zum grossen
Teil in dieses Institut übertreten.

EIDGENÖSSISCHES DEPARTEMENT DES INNERN
Presse- und Informationsdienst
Auskunft:
Paul J. Dietschy, Vizedirektor, Projektleiter Heilmittelgesetz, Bundesamt
für Gesundheit,
Telefon 031 322 95 05