Schweizer Wappen

CONFOEDERATIO HELVETICA
Die Bundesbehörden der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Homepage
Mail
Suche

Anpassung des Bundesgesetzes über die Förderung von Turnen und Sport

Anpassung des Bundesgesetzes über die Förderung von Turnen und Sport

Der Bund geht die Dopingbekämpfung im Sport mit gesetzlichen Regelungen an

Im Rahmen der Verabschiedung des neuen Heilmittelgesetzes (HMG) hat der
Bundesrat einen wichtigen Meilenstein im Bereich der Dopingbekämpfung
ge-setzt. Während das HMG die arzneimittelrechtliche Seite der
Dopingbekämp-fung regelt, wird gleichzeitig im Rahmen einer Anpassung des
Bundesgesetzes über die Förderung von Turnen und Sport die Verantwortung des
Bundes im Be-reich der Dopingbekämpfung festgehalten.

Die unter der Federführung des Eidgenössischen Departementes für
Verteidigung, Bevölke-rungsschutz und Sport (VBS) erarbeitete Anpassung des
Bundesgesetzes über die Förderung von Turnen und Sport hält die in mehreren
parlamentarischen Vorstössen geforderte Rege-lung der Dopingbekämpfung durch
den Bund fest. Im Rahmen einer Ergänzung bestehen-den Rechts legt der neue
Artikel 11 die Verantwortung des Bundes in der Dopingpräventi-on fest und
verbietet die Anwendung von Dopingmitteln. Der Bund soll damit die
Mög-lichkeit erhalten, seine Anstrengungen im Bereich der Prävention
fortzuführen, gleichzeitig aber auch das Umfeld von Athletinnen und Athleten
bei Dopingverstössen strafrechtlich zu belangen. Dies betrifft insbesondere
die Herstellung, die Einfuhr, das Vermitteln, Vertrei-ben und Abgeben von
Mitteln zu Dopingzwecken.

Zusammen mit dem privatrechtlichen Sport, der für die Durchführung von
Dopingkontrol-len sowie für die Festsetzung der Strafmasse gegen Athletinnen
und Athleten bei Doping-verstössen zuständig ist, will der Bund Doping im
Sport konsequent bekämpfen. Dabei führen beide Partner in ihren jeweiligen
Kompetenzbereichen die partnerschaftliche Zu-sammenarbeit weiter.

Die Gesetzesanpassung garantiert denn auch die - bereits heute
praktizierte - finanzielle Unterstützung des Bundes für die Durchführung von
Dopingkontrollen, welche im Kompe-tenzbereich des privatrechtlichen Sports
liegt. Anderseits erhält der Bund die Möglichkeit, Mindestanforderungen an
Dopingkontrollen sowie deren Überwachung zu definieren.

Die Behandlung des Geschäftes durch die Eidgenössischen Räte soll noch im
Laufe diesen Jahres erfolgen.