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Revision der Umsatzabgabe am 1. April in Kraft

PRESSEMITTEILUNG

Revision der Umsatzabgabe am 1. April in Kraft

Ausländische Effektenhändler, die als „remote members“ an der Schweizer
Börse mit schweizerischen Wertpapieren handeln, werden ab dem kommenden
1. April für  gleich behandelt wie inländische Effektenhändler. Die
entsprechende Revision des Bundesgesetzes über die Stempelabgaben kann
nun in Kraft treten, nachdem das Parlament den Bundesbeschluss in der
letzten Frühlingssession als dringlich erklärt hat. Um den heute im
Ausland stattfindenden Eurobondhandel zurückzugewinnen, erhebt die
Schweiz zudem für ausländischen Bankkunden  keine Umsatzabgabe mehr.
Mit dem dringlichen Bundesbeschluss vom 19. März 1999 werden drei
Massnahmen umgesetzt, die den  Finanzplatz Schweiz stärken:

? Ausländische „remote members“ und inländische Effektenhändler sind für
schweizerische Wertpapiere gleichermassen zur Entrichtung der
Börsen-Umsatzsteuer verpflichtet. Das Inkasso der Umsatzabgabe (eine
Rechtsverkehrssteuer des Bundes, deren Ertrag ausschliesslich in die
Bundeskasse fliesst) erfolgt durch die Börse. Die „remote members“
können andererseits dieselbe Steuerbefreiung für ihre Handelsbestände
beanspruchen, wie inländische Börsenmitglieder Damit erfolgt eine
wettbewerbsneutrale Marktöffnung. Per Saldo resultiert aus dieser
Massnahme eine Mindereinnahme für den Bund von 10 Millionen Franken.
? Der heute im Ausland stattfindende Eurobondhandel soll zurückgewonnen
werden, indem für ausländische Kunden von inländischen Banken künftig
keine Umsatzabgabe mehr erhoben wird (Mindereinnahme Bund: 10 Mio).  Ein
zurückgewonnener Marktanteil von  zehn Prozent würde einem Umsatzvolumen
von 1'200 Milliarden Franken pro Jahr entsprechen.
? Durch die Sitzverlegung der Derivatebörse Eurex ins Ausland hätte die
bestehende Regelung eine Verdoppelung der geschuldeten Umsatzabgabe zur
Folge. Mit der dritten Massnahme des dringlichen Bundesbeschlusses, die
keine Einnahmenausfälle bewirkt, soll dies verhindert werden.

Aufgrund der vom Parlament genehmigten Dringlichkeitsklausel tritt der
Bundesbe-schluss vom 19. März 1999 bereits am kommenden 1. April in
Kraft. Er gilt bis zum Inkraft-treten einer ihn ersetzenden
Bundesgesetzgebung, längstens aber bis zum 31. Dezember 2002.

EIDG. FINANZDEPARTEMENT
Presse- und Informationsdienst

Auskunft: Heinz Fehr, Eidg. Steuerverwaltung, Tel. 031 / 322 73 19

26.3.1999