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Vorbehalte zu Art. 6 EMRK werden zurueckgezogen

Vorbehalte zu Art. 6 EMRK werden zurückgezogen

Der Bundesrat hat die Botschaft verabschiedet

Der Bundesrat hat am Mittwoch die Botschaft verabschiedet, in der er den
Eidgenössischen Räten beantragt, die Vorbehalte und Auslegenden
Erklärungen der Schweiz zu Art. 6 der Europäischen
Menschenrechtskonvention (EMRK) zurückzuziehen.

Bei der Ratifikation der EMRK im Jahre 1974 gab die Schweiz verschiedene
Vorbehalte und Auslegende Erklärungen ab, die den Anwendungsbereich der
Konventionsgarantien punktuell einschränken. Zu Art. 6 EMRK, dem Recht
auf ein faires Gerichtsverfahren, brachte die Schweiz einen Vorbehalt
zur Öffentlichkeit der Verhandlung und der Urteilsverkündung an; diese
Garantien sollten nicht gelten in Verfahren, die nach kantonalem Recht
vor einer Verwaltungsbehörde stattfinden. Ausserdem bestehen zu Art. 6
EMRK zwei Auslegende Erklärungen: Sie betreffen das Recht auf
gerichtliche Prüfung und die Garantie des unentgeltlichen Beistandes
durch einen amtlichen Verteidiger bzw. einen Dolmetscher.

Diese Vorbehalte und Auslegenden Erklärungen zu Art. 6 EMRK haben ihre
Daseinsberechtigung verloren, weil die Rechtsprechung des Europäischen
Gerichtshofs für Men-schenrechte wie auch des Schweizerischen
Bundesgerichts sie  für ungültig erklärt hat oder weil sie sich als
unnötig erwiesen haben.

Das Bundesgericht stellte kürzlich fest, Art. 6 EMRK sei heute in der
Schweiz ohne Einschränkung anwendbar. Der vorgeschlagene Rückzug soll
also das formelle Recht wieder mit der materiellen Rechtslage in
Einklang bringen und auf diese Weise zu Transparenz und Rechtssicherheit
beitragen.

Im Vernehmlassungsverfahren wurde die Vorlage weitgehend positiv
aufgenommen.

24. März 1999
EIDGENÖSSISCHES JUSTIZ- UND POLIZEIDEPARTEMENT
Informations- und Pressedienst

Weitere Auskünfte: Dr. Frank Schürmann, Tel. 031 322 41 50; Dr. Jürg
Lindenmann, Tel. 031 322 47 90 (Bundesamt für Justiz, Sektion
Menschenrechte und Europarat)