Die Strafe im Heimatstaat verbüssen
Bundesrat verabschiedet Botschaft zu Ueberstellungsvertrag mit Thailand
Schweizerische und thailändische Strafgefangene sollen inskünftig
ihre Haftstrafe im Heimatstaat verbüssen können. Zu diesem Zweck
hat der Bundesrat am Mittwoch die Botschaft betreffend den Vertrag zwischen
der Schweiz und Thailand über die Ueberstellung von Straftätern
zuhanden des Parlaments verabschiedet.
Der Ueberstellungsvertrag hat vor allem einen humanitären Zweck
und dient der besseren sozialen Wiedereingliederung der Strafgefangenen
nach ihrer Freilassung. Er lehnt sich so weit als möglich an das Europäische
Ueberstellungsübereinkommen an und stützt sich auf Verträge,
die Thailand mit verschiedenen anderen europäischen Staaten abgeschlossen
hat. Folgende Bestimmungen machen den Kerngehalt des Überstellungsvertrags
aus:
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Der Vertrag legt die Rahmenbedingungen für eine Überstellung
fest, begründet aber keine Überstellungspflicht. Die verurteilte
Person kann aus dem Vertrag kein Recht auf eine Verbüssung der Strafe
im Heimatstaat ableiten.
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Nach thailändischem Recht ist eine Überstellung in den Heimatstaat
erst möglich, wenn der Strafgefangene in Thailand eine Mindeststrafe
von vier Jahren oder mindestens ein Drittel der Strafe verbüsst hat.
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Der Strafgefangene löst den Überstellungsmechanismus selber aus,
indem er im Urteils- oder Heimatstaat sein Interesse an einer Überstellung
anmeldet. Sein Heimatstaat muss dann den Urteilsstaat um die Überstellung
ersuchen.
Zurzeit sind 10 Schweizer Staatsangehörige in thailändischen
Gefängnissen inhaftiert. Davon befinden sich 7 Personen wegen Drogendelikten
in Haft.
24. März 1999
EIDGENÖSSISCHES JUSTIZ- UND POLIZEIDEPARTEMENT
Informations- und Pressedienst