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Die Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (UBI) hat eine Beschwerde gegen einen Werbespot von Feldschlösschen gutgeheissen.


PRESSEMITTEILUNGDie Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (UBI) 
hat eine Beschwerde gegen einen Werbespot von Feldschlösschen gutgeheissen. Die 
zweite Senderkette des Schweizer Fensehens DRS (SF2) übertrug einen Grossteil der 
Spiele der Fussball-Weltmeisterschaften in Frankreich in speziellen Sendegefässen. 
Im Rahmen der Werbeblöcke strahlte SF2 regelmässig einen Werbespot des Unternehmens 
"Feldschlösschen" aus. Dieser zeigte zwei Fussballmannschaften, die nach dem Ende 
eines Spiels die Kabine aufsuchen. Die Spieler der Siegermannschaft scharen sich 
zusammen mit einem Spieler der Verlierer um eine Kiste Bier.Der Beschwerdeführer 
rügte, der Werbespot würde gegen das in der Rundfunkgesetzgebung statuierte Verbot 
der Werbung für alkoholische Getränke verstossen. Die UBI trat darauf nicht ein, 
weil die Ueberprüfung dieser Bestimmung in den Zuständigkeitsbereich des Bundesamts 
für Kommunikation fällt. Die UBI hat den Fall aber im Lichte des Verbots der Irreführung 
von Werbung geprüft. Sowohl das Europäische Uebereinkommen über das grenzüberschreitende 
Fernsehen wie auch die schweizerische Radio- und Fernsehverordnung sehen eine entsprechende 
Bestimmung vor.Der beanstandete Spot bewirbt vordergründig die alkoholfreie Marke 
"Schlossgold" von "Feldschlösschen". Der Name "Schlossgold" taucht aber erst gegen 
Schluss des Werbespots auf. Viel häufiger erscheint dagegen der Name und das Logo 
des Unternehmens "Feldschlösschen", das primär für alkoholhaltiges Bier bürgt. Beim 
Publikum musste der Eindruck entstehen, die Fussballer im Werbespot würden nach 
einem anstrengenden Match ein eisgekühltes Bier des Unternehmens "Feldschlösschen" 
und damit ein alkoholhaltiges Bier trinken. Die UBI hat deshalb entschieden, der 
Werbespot habe gegen das Verbot von irreführender Werbung verstossen und sie hat 
die Beschwerde daher gutgeheissen. Es handelt sich um den ersten Entscheid der UBI 
in Anwendung dieser Bestimmung.Der Entscheid der UBI kann mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde 
ans Bundesgericht angefochten werden.Bern, 19. März 1999Unabhängige Beschwerdeinstanz 
für Radio und Fernsehen, Postfach 8547, 3001 Bern, http://www.ubi.admin.ch