Die Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (UBI) hat eine Beschwerde gegen einen Werbespot von Feldschlösschen gutgeheissen.
PRESSEMITTEILUNGDie Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (UBI)
hat eine Beschwerde gegen einen Werbespot von Feldschlösschen gutgeheissen. Die
zweite Senderkette des Schweizer Fensehens DRS (SF2) übertrug einen Grossteil der
Spiele der Fussball-Weltmeisterschaften in Frankreich in speziellen Sendegefässen.
Im Rahmen der Werbeblöcke strahlte SF2 regelmässig einen Werbespot des Unternehmens
"Feldschlösschen" aus. Dieser zeigte zwei Fussballmannschaften, die nach dem Ende
eines Spiels die Kabine aufsuchen. Die Spieler der Siegermannschaft scharen sich
zusammen mit einem Spieler der Verlierer um eine Kiste Bier.Der Beschwerdeführer
rügte, der Werbespot würde gegen das in der Rundfunkgesetzgebung statuierte Verbot
der Werbung für alkoholische Getränke verstossen. Die UBI trat darauf nicht ein,
weil die Ueberprüfung dieser Bestimmung in den Zuständigkeitsbereich des Bundesamts
für Kommunikation fällt. Die UBI hat den Fall aber im Lichte des Verbots der Irreführung
von Werbung geprüft. Sowohl das Europäische Uebereinkommen über das grenzüberschreitende
Fernsehen wie auch die schweizerische Radio- und Fernsehverordnung sehen eine entsprechende
Bestimmung vor.Der beanstandete Spot bewirbt vordergründig die alkoholfreie Marke
"Schlossgold" von "Feldschlösschen". Der Name "Schlossgold" taucht aber erst gegen
Schluss des Werbespots auf. Viel häufiger erscheint dagegen der Name und das Logo
des Unternehmens "Feldschlösschen", das primär für alkoholhaltiges Bier bürgt. Beim
Publikum musste der Eindruck entstehen, die Fussballer im Werbespot würden nach
einem anstrengenden Match ein eisgekühltes Bier des Unternehmens "Feldschlösschen"
und damit ein alkoholhaltiges Bier trinken. Die UBI hat deshalb entschieden, der
Werbespot habe gegen das Verbot von irreführender Werbung verstossen und sie hat
die Beschwerde daher gutgeheissen. Es handelt sich um den ersten Entscheid der UBI
in Anwendung dieser Bestimmung.Der Entscheid der UBI kann mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde
ans Bundesgericht angefochten werden.Bern, 19. März 1999Unabhängige Beschwerdeinstanz
für Radio und Fernsehen, Postfach 8547, 3001 Bern, http://www.ubi.admin.ch