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Zürcher Spitalliste: Bundesrat bestätigt Nichtaufnahme der Regionalspitäler

Pressemitteilung

Zürcher Spitalliste: Bundesrat bestätigt Nichtaufnahme der
Regionalspitäler

Der Bundesrat hat bei der obligatorischen Krankenpflegeversicherung
erste Entscheide zur Spitalliste des Kantons Zürich getroffen. Er kommt
zum Schluss, dass die Nichtaufnahme der Zürcher Regionalspitäler in die
Spitalliste A (allgemeine Abteilung) vor dem Bundesrecht standhält.

Am 25. Juni 1997 erliess der Regierungsrat des Kantons Zürich die
Zürcher Spitalliste 1998 mit den zugelassenen Akutspitälern,
Rehabilitationskliniken und Spezialkrankenhäusern. Diese Liste ist in
zwei Abschnitte unterteilt. Die Liste A enthält die Institutionen mit
Zulassung zur Versorgung von Patientinnen und Patienten in der
allgemeinen Abteilung zu Lasten der obligatorischen
Krankenpflegeversicherung. Die Liste B enthält die Institutionen mit
Zulassung zur Versorgung von Patientinnen und Patienten in der
Halbprivat- und Privatabteilung.

Bei der stationären somatischen Akutversorgung unterscheidet der
Regierungsrat neu zwischen drei Versorgungsstufen, welche die bisherigen
vier Versorgungsstufen ablösen. Die unterste Versorgungsstufe
(dezentrale teilregionale Grundversorgung durch die Regionalspitäler)
wurde aufgehoben; deren Aufgaben soll im Wesentlichen die erweiterte
regionale Grundversorgung (Schwerpunktspitäler) übernehmen. Sechs
Regional- und Ergänzungsspitäler (Krankenhaus Adliswil, Spital Bauma,
Bezirksspital Dielsdorf, Kreisspital Pfäffikon, Spital Thalwil, Spital
Wald) erhielten keinen Leistungsauftrag zur stationären Behandlung von
Zürcher Patientinnen und Patienten in der allgemeinen Abteilung und
wurden daher nicht in die Liste A aufgenommen.

22 Beschwerden an den Bundesrat
Gegen die Listen A und B wurden beim Bundesrat 22 Beschwerden
eingereicht. Eine Beschwerde ist in der Zwischenzeit zufolge Rückzugs
ohne Sachentscheid des Bundesrates abgeschrieben worden. Von den anderen
21 Beschwerden betreffen deren 6 öffentliche Zürcher Regionalspitäler,
die nur auf der Liste B figurieren, wobei es in zwei Beschwerden um
dasselbe Spital geht. Weiter führen 5 im Kanton Zürich gelegene
Privatspitäler und 10 ausserkantonale Privatkliniken Beschwerde an den
Bundesrat.

Der Bundesrat hat in einem ersten Paket über die Beschwerden der
Regionalspitäler entschieden. Diese hatten im Wesentlichen beantragt,
der Regierungsrat sei anzuweisen, die Spitäler in die Liste A
aufzunehmen; zudem sei der Leistungsauftrag für die Liste B durch den
Zusatz "zu Lasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung" zu
präzisieren. Der Bundesrat kommt zum Schluss, dass der Regierungsrat des
Kantons Zürich die Bedarfsplanung richtig durchgeführt hat und dass er
gemäss Bundesrecht einen Abbau der ausgewiesenen Überkapazitäten an
Spitalbetten anstreben darf und muss. Die Prognose, dass bei der
Aufhebung von organisatorischen Spitaleinheiten die Kosten sich
wirksamer und rascher eindämmen liessen als beim linearen Abbau von
Spitalbetten, ist nicht zu beanstanden. Wenn der Regierungsrat deswegen
einen Teil der überzähligen Betten durch die Nichtaufnahme von
organisatorischen Spitaleinheiten in die Liste A abbauen will, so hat er
sich damit von einem Kriterium leiten lassen, das dem Ziel der
Spitalplanung, die Kosten der stationären Versorgung einzudämmen,
entspricht. Mit Blick auf die Qualität der stationären Versorgung der
Bevölkerung hat sich der Regierungsrat dabei zu Recht für die Aufhebung
der untersten Versorgungsstufe, das heisst der Regionalspitäler,
entschieden. Mit seinem Vorgehen zum Erlass der Liste A und mit der
materiellen Regelung in der Liste A hat der Regierungsrat zudem
gegenüber den Trägerschaften der Regionalspitäler weder die
Gemeindeautonomie verletzt noch gegen den Grundsatz der
Verhältnismässigkeit staatlichen Handelns verstossen. Die Liste A
gewährleistet die bedarfsgerechte Versorgung der Bevölkerung auch nach
Aufhebung der untersten Versorgungsstufe.

Keine gerichtliche Beurteilung
Die Beschwerdeführer hatten ferner unter Berufung auf Artikel 6 EMRK
beantragt, ihre Beschwerden durch ein Gericht beurteilen zu lassen. Auf
Grund des Meinungsaustauschs mit dem Eidgenössischen
Versicherungsgericht und im Lichte der geltenden gesetzlichen
Zuständigkeitsordnung kann der Bundesrat diesem Antrag nicht
entsprechen.

Der Bundesrat hat daher die zu Gunsten der Regionalspitäler
eingereichten Beschwerden abgewiesen. Gutgeheissen wurde einzig der
Antrag zur Liste B, die durch den Zusatz "zu Lasten der obligatorischen
Krankenpflegeversicherung" präzisiert wird.

Mit Blick auf das betroffene Personal sowie auf die Patientinnen und
Patienten, die sich in den betroffenen Regionalspitälern behandeln
liessen oder noch behandeln lassen, wird die Nichtaufnahme der Spitäler
in die Liste A des Kantons Zürich 6 Monate ab Ende jenes Monats
rechtswirksam, in welchem die bundesrätlichen Entscheide im kantonalen
Amtsblatt publiziert werden. Mit Wirkung ab 1. Januar 1998 gilt für
diese Spitäler bis dahin die Zulassungsregelung von Artikel 101 Absatz 2
KVG.

19. Februar 1999

EIDGENÖSSISCHES JUSTIZ- UND POLIZEIDEPARTEMENT
Informations- und Pressedienst

Zusätzliche Informationen: Josef Würsch, 031-322 41 36, Bundesamt für
Justiz, Abteilung für Beschwerden an den Bundesrat