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Die Bundesbehörden der Schweizerischen Eidgenossenschaft

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Bund weist 185-Millionen-Forderung der Bauern ab

PRESSEMITTEILUNG

Bund weist 185-Millionen-Forderung der Bauern ab

Der Bund hat ein Schadenersatzbegehren von Schweizer Bauern aus dem Jahr
1997 wegen des Verhaltens der Behörden bei der BSE-Krise in der Höhe von
185 Millionen Franken abgelehnt. Das Eidg. Finanzdepartement schreibt in
der Begründung seines Entscheids, der  Bund habe damals seine
Verantwortung wahrgenommen. So sei seit 1987 kein Tiermehl mehr aus
England importiert worden. Zudem haben die Bundesbehörden - nach
Vorinformation der betroffenen Kreise - das Fütterungsverbot für
Tiermehl noch im folgenden Monat erlassen, nachdem der erste Fall von
Rinderwahnsinn in der Schweiz festgestellt worden sei. Die 2206 Bauern
können den Entscheid beim Bundesgericht anfechten.

Die Landwirte werfen der Eidgenossenschaft vor, sie sei für die im
Zusammenhang mit der BSE-Krise erlittenen Verluste der Landwirtschaft
verantwortlich, weil sie zu spät reagiert habe. So seien die
Einfuhrsperren für englisches Tiermehl und das Verbot, Tiermehl an
Rinder zu verfüttern, verspätet verhängt worden. Zudem sei diese
Massnahme  weder von einer obligatorischen Vernichtung des in der
Schweiz gelagerten Tiermehls noch von einer direkten Information an die
betroffenen Produzenten begleitet gewesen. Schliesslich habe der Staat
die Umsetzung der Massnahmen gegen den Rinderwahnsinn immer noch nicht
genügend kontrolliert.

Bund nicht für BSE-Schäden verantwortlich

Das Eidgenössische Finanzdepartement weist die Vorwürfe an die Adresse
der Eidgenossenschaft zurück und lehnt das Schadenersatzbegehren
gestützt auf das Verantwortlichkeitsgesetz ab. Der Bund sei nicht
verantwortlich für die Schäden, die den Bauern aus der BSE-Krise
entstanden seien. So habe es seit 1987 keine Tiermehlimporte mehr aus
England gegeben. Das Fütterungsverbot für Tiermehl sei noch im folgenden
Monat, nachdem der erste Fall von Rinderwahnsinn in der Schweiz
bekanntgeworden sei, in Kraft getreten (1. Dezember 1990). Eine
Vernichtung der Tiermehlbestände könne nicht in Betracht gezogen werden,
weil das Tiermehl nach wie vor für die Fütterung von Schweinen und
Geflügel verwendet werden dürfe. Auch seien die landwirtschaftlichen
Kreise vor der Infkraftsetzung des betreffenden Fütterungsverbots
konsultiert worden und so über die zu erwartenden Schritte informiert
gewesen. Zudem hätten die Bundesbehörden die Anwendung der Massnahmen
gegen BSE in ihrem Zuständigkeitsbereich pflichtgemäss überprüft.
Schliesslich seien jene Vorwürfe, die sich auf das Jahr 1990 beziehen,
verwirkt bzw. verjährt, weil die einjährige Frist für die Einreichung
eines Schadenersatzbegehrens nicht eingehalten worden sei.

EIDG. FINANZDEPARTEMENT
Presse- und Informationsdienst

Auskunft: Barbara Schaerer, Chefin Rechtsdienst EFV, Tel: 031/ 322 60 18

16.2.1999