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Einheitliche Garantieerklärung für Besucherinnen und Besucher aus dem visumpflichtigen Ausland

Pressemitteilung

Einheitliche Garantieerklärung für Besucherinnen und Besucher aus dem
visumpflichtigen Ausland

Ab 1. Februar 1999 wird für die Garantieerklärung bei der Visumerteilung
ein neues einheitliches Formular verwendet. Dieses wird den
Antragsstellerinnen und Antragsstellern von den schweizerischen
Auslandvertretungen zur Verfügung gestellt. Mit der Erklärung
verpflichtet sich dann die garantierende Person, durch ausländische
Besucherinnen oder Besucher in der Schweiz allenfalls verursachte
ungedeckte Kosten bis zu einem Maximalbetrag von 20 000 Fr. zu
übernehmen. Das neue Verfahren soll nicht nur die Visumpraxis
vereinfachen und effizienter gestalten, sondern auch öffentliche
Unterstützungsfälle verhindern.

Ausländerinnen und Ausländer, die in die Schweiz einreisen wollen,
müssen über genügende finanzielle Mittel verfügen oder in der Lage sein,
diese legal zu beschaffen, um den Lebensunterhalt während der Durchreise
oder des Aufenthalts zu Tourismus- oder Besuchszwecken bestreiten zu
können. Die schweizerischen Auslandvertretungen können die Erteilung
eines Visums von der Vorlage einer formellen Garantieerklärung abhängig
machen, wenn die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller bzw. die
einladende Person nicht zweifelsfrei über die notwendigen finanziellen
Mittel verfügen.

Anstelle der bisherigen kantonalen Formulare

Das neue gesamtschweizerisch einheitliche Garantieformular stützt sich
auf die Verordnung vom 14. Januar 1998 über Einreise und Anmeldung von
Ausländerinnen und Ausländern (VEA) und ersetzt die Vielzahl der
bisherigen kantonalen Beherbergungs- und Einladungsformulare. Mit der
Garantieerklärung verpflichten sich Privatpersonen oder Unternehmen, die
ungedeckten Kosten (einschliesslich Unfall, Krankheit, Rückreise) zu
übernehmen, die dem Gemeinwesen durch den Aufenthalt von Ausländerinnen
oder Ausländern entstehen können. Die Garantiesumme beträgt höchstens
20'000 Franken.

Nicht jeder Besuchsaufenthalt eines ausländischen Gastes erfordert eine
Garantieerklärung. Die schweizerischen Auslandvertretungen bestimmen von
Fall zu Fall, ob eine formelle Erklärung beizubringen ist. Erscheint
eine solche als nötig, weil beispielsweise die Angaben auf dem
Visumantrag zweifelhaft sind oder ein fragwürdiges Einladungsschreiben
einer Person oder Firma in der Schweiz vorliegt, so stellen sie der
ausländischen Besucherin oder dem ausländischen Besucher das
Garantieformular mit den nötigen Instruktionen zur Verfügung. Es ist
anschliessend Sache der Antragstellerin oder des Antragstellers, das
Formular der garantierenden Person in der Schweiz zur Ergänzung
zuzustellen.

Wer kann Garantie leisten?

Garantie leisten können schweizerische oder liechtensteinische
Staatsbürgerinnen und Staatsbürger sowie Ausländerinnen und Ausländer
mit Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung. Die Garantieerklärung
wird von der zuständigen kantonalen oder kommunalen Behörde kontrolliert
und ins Zentrale Ausländerregister aufgenommen. Die unterzeichnete
Erklärung wird mit der Visumerteilung wirksam und endet vier Monate nach
Ablauf der Benutzungsfrist, welche die Auslandvertretung festgelegt hat.

29. Januar 1999

EIDGENÖSSISCHES JUSTIZ- UND POLIZEIDEPARTEMENT
Informations- und Pressedienst

Weitere Auskünfte: Peter Zimmermann, Sektion Visa und Grenzkontrolle,
Bundesamt für Ausländerfragen, Tel. 031/325.95.39