Die Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen veröffentlicht drei neue Entscheide
MEDIENMITTEILUNGDie Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (UBI)
veröffentlicht drei Entscheide. In zwei Fällen hat sie die Beschwerde gutge- heissen.Im
Mittelpunkt einer Beschwerde gegen die Télévision suisse romande (TSR) stand die
Volksinitiative "Sauver le pied du Jura" im Kanton Waadt. Die TSR verzichtete in
ihrem tagesaktuellen Regionaljournal "Vaud-Région" vom 11. März 1998 darauf, über
die Einreichung der Initiative zu berichten. Die UBI erachtet diese Unterlassung
als Verletzung der gesetzlichen Pflicht, die Vielfalt der Ereignisse und Ansichten
angemessen zum Ausdruck zu bringen. Auch die Nichtausstrahlung von Ereignissen kann
die Meinungsbildung des Publikums beeinflussen und Volks- initiativen bilden einen
zentralen Bestandteil der direkten Demokratie. In einem speziellen regionalen Sendegefäss
wie "Vaud-Région" war es deshalb angezeigt, die Einreichung dieser kantonalen Volksinitiative
zumindest zu erwähnen.Die UBI hat ebenfalls eine Beschwerde gegen einen im Magazin
"MTW" des Schweizer Fernsehens DRS ausgestrahlten Beitrag vom 4. Juni 1998, der
sich mit dem Einfluss von transgenem Raps auf Bienen beschäftigte, gutgeheissen.
Es handelte sich dabei um eine Berichtigung zu einer am 23. April 1998 ausgestrahlten
Sendung, in der eine wissenschaftliche Studie nicht korrekt zitiert worden war.
Auch die kurze Berichtigung wies Fehler auf. So wurde den Bienen in den der Studie
zugrundeliegenden Versuchen keine Substanz aus transgenem Raps verfüttert, sondern
eine solche aus einem Bohnenkonzentrat. Ausschlaggebend für den Entscheid der UBI
ist neben dem Umstand, dass es sich um eine fehlerhafte Berichtigung in einem spezialisierten
Magazin handelt, der Zeitpunkt der Ausstrahlung, nämlich wenige Tage vor der Abstimmung
zur "Gentech"-Initiative.Eine Beschwerde gegen die Sondersendung von SF2 über die
Trauerfeier für den ermordeten Kommandanten der Päpstlichen Schweizergarde und seine
Frau vom 6. Mai 1998 hat die UBI dagegen abgewiesen. Der Beschwerdeführer monierte,
dass die in der Sendung gemachten Aussagen zu angeblichen Rekrutierungsschwierigkeiten
der Schweizergarde, zur Darstellung des Gardedienstes und zum Kondomverbot unrichtig
gewesen seien. Tatsächlich wiesen die beanstandeten Kommentare punktuell Fehler
bzw. Ungenauigkeiten auf. Davon betroffen waren allerdings nur Nebenpunkte. Der
Gesamteindruck der Sendung, in deren Zentrum die Trauerfeierlichkeiten standen,
wurde dadurch nicht wesentlich beeinflusst. Die Entscheide der UBI können mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde
ans Bundesgericht angefochten werden.Bern, 22. Dezember 1998Unabhängige Beschwerdeinstanz
für Radio und FernsehenUBI, Postfach 8547, 3001 Bern; http://www.ubi.admin.ch