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Verwendung von SNB-Reserven: zuerst Verfassungsgrundlage, dann Gesetzgebung

PRESSEMITTEILUNG

Verwendung von SNB-Reserven: zuerst Verfassungsgrundlage, dann
Gesetzgebung

Nach der Aufhebung der Goldbindung des Frankens hält die Schweizerische
Nationalbank (SNB) mehr Währungsreserven als sie zur Führung der
Geldpolitik benötigt. Der Bundesrat will einen Teil dieser total rund
1'300 Tonnen Gold für die ”Stiftung solidarische Schweiz” verwenden.
Noch offen ist, was für eine Verfassungsgrundlage für die Verwendung
dieser Reserven nötig ist. Zur Diskussion stehen die Nachführung der
Bundesverfassung oder die separate Reform des Währungsartikels,
eventuell ergänzt durch eine ausdrückliche Regelung. Ueber die
Nachführung wird voraussichtlich im ersten Halbjahr 1999, über den
Währungsartikel erst im März 2000 abgestimmt. Je nachdem, für welche
Variante sich der Gesetzgeber ausspricht, verändert sich der Fahrplan
für die Solidaritätsstiftung.

Gegenwärtig befinden sich zwei Vorlagen in der parlamentarischen
Beratung, die nach Auffassung des Bundesrates als Verfassungsgrundlage
für die Verwendung der nicht mehr benötigten Goldreserven der SNB in
Frage kommen: der Artikel 89 aus der Reform der Bundesverfassung
(Nachführung) und die separate Reform des Geld- und Währungsartikels.
Beide sehen in der vom Bundesrat vorgeschlagenen Fassung zwar die
Aufhebung der Goldbindung des Frankens vor, regeln jedoch die
Uebertragung von nicht mehr benötigten Goldreserven nicht ausdrücklich.
Eine dritte Variante schlägt die nationalrätliche Kommission für
Wirtschaft und Abgaben (WAK NR) vor: nämlich eine explizite Bestimmung
im neuen Währungsartikel, wonach die Verwendung der durch die Aufhebung
der Goldbindung einmalig anfallenden Ueberschussreserven auf
Gesetzesstufe zu regeln sei. Damit würden konkrete Verwendungen zwar
nicht präjudiziert, aber verfassungsmässig klar abgestützt. Eine
derartige Verfassungsgrundlage wurde in der Vernehmlassung zum
Stiftungsgesetz unter anderen auch von der SNB verlangt.
Verfassungsgrundlage
Der Bundesrat geht nach wie vor von seiner bisherigen Haltung aus,
wonach sowohl die Nachführung als auch der von ihm vorgeschlagene
Währungsartikel als Verfassungsgrundlage für das Stiftungsgesetz und
andere Verwendungen der insgesamt 1'300 Tonnen Gold genügen. Wünscht der
Gesetzgeber indessen zusätzlich die von der WAK NR vorgeschlagene
ausdrückliche Abstützung in der Währungsverfassung, so würde sich der
Bundesrat dieser Auffassung im Interesse einer zweifelsfreien Rechtslage
nicht widersetzen.
Stiftungsgesetz und Fahrplan
Der Bundesrat will die ”Stiftung solidarische Schweiz” so schnell als
möglich realisieren. Er hat das EFD beauftragt, bis im Frühjahr im
Lichte der Vernehmlassung die Leitlinien für das Gesetz auszuarbeiten
und die Gesetzgebungsarbeiten so voranzutreiben, dass die Vorlage nach
Inkrafttreten der Verfassungsgrundlage im Parlament rasch behandelt
werden kann. Der Bundesrat folgt dabei dem üblichen
Gesetzgebungsverfahren. Demnach soll zuerst eine Verfassungsgrundlage
geschaffen und erst gestützt darauf das Ausführungsgesetz erlassen
werden.
Für den Fahrplan des Stiftungsgesetzes bedeutet dies folgendes: Folgt
das Parlament der bisherigen Auffassung des Bundesrats, wonach auch die
Nachführung als Grundlage für das Stiftungsgesetz reicht, könnte dieses
dem Parlament  nach der Verfassungsabstimmung im nächsten Jahr zur
Behandlung vorgelegt werden. Spricht sich das Parlament hingegen dafür
aus, dass der neue Währungsartikel (mit oder ohne expliziter Regelung)
die Verfassungsgrundlage für das Stiftungsgesetz bilden soll, bleibt die
Abstimmung über die separate Währungsreform abzuwarten. Denn diese
ursprünglich als ”Schnellzug” konzipierte Reform kann voraussichtlich
nicht wie geplant vor, sondern wird erst nach der Nachführung
stattfinden, voraussichtlich im März 2000.
SNB-Reingewinne und SNB-Ueberschussreserven

? Gewinnausschüttungsregel in der Bundesverfassung: 1/3 der Gewinne der
SNB wird an den Bund ausgeschüttet, 2/3 an die Kantone. Diese Regel
bleibt in Kraft. Die ordentliche Gewinnausschüttung beträgt 1999 - 2003
insgesamt 1,5 Milliarden pro Jahr.
? Ueberschussreserven: Die Verwendung der aufgrund der Aufhebung der
Goldbindung des Frankens einmalig anfallenden Reserven im Umfang von
rund 1'300 Tonnen Gold und ihrer Erträge soll auf Gesetzesstufe geregelt
werden. Offen ist, was hierzu für eine Verfassungsgrundlage nötig ist.

EIDG. FINANZDEPARTEMENT
Presse- und Informationsdienst

14.12.1998